JudikaturJustiz13Ns67/09w

13Ns67/09w – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Dezember 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Richard S***** und andere Angeklagte wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 29 Hv 125/09x des Landesgerichts Innsbruck, in dem zwischen diesem Gericht und dem Landesgericht Wels geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die zur Entscheidung über einen Zuständigkeitsstreit vorgelegten Akten werden dem Landesgericht Innsbruck unter Hinweis auf §§ 213, 215 StPO zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Anklageschrift vom 9. Juli 2009 (ON 99) legt die Staatsanwaltschaft Richard S*****, Adi D*****, Ing. Kurt H*****, Günther Z*****, Franz F***** und Wolfgang Hö***** zur Last, in den Jahren 2002 bis 2004 Verkürzungen an Tabaksteuer bewirkt und zudem wiederholt das Tabakmonopol verletzt zu haben.

Über den gegen diese Anklageschrift erhobenen, am 7. August 2009 eingebrachten Einspruch des Richard S***** (ON 108) wurde bislang nicht entschieden.

Am 13. August 2009 (ON 110) trat das Landesgericht Innsbruck das Strafverfahren zur Einbeziehung in ein gegen Richard S***** und andere Angeklagte geführtes Verfahren an das Landesgericht Wels ab. Dieses verneinte seine Zuständigkeit mit Verfügung vom 11. November 2009.

Wie der Oberste Gerichtshof erst jüngst ausgesprochen hat, setzt eine Entscheidung nach § 38 StPO über den Kompetenzkonflikt von Landesgerichten als Schöffen- oder Geschworenengerichten die Feststellung der Rechtswirksamkeit der Anklageschrift nach § 213 Abs 4 StPO oder § 215 Abs 6 StPO voraus (mit eingehender Begründung 13 Ns 61/09p).

Da dies hier nicht geschehen ist, scheidet eine Beschlussfassung nach § 38 StPO aus.

Vielmehr hat das Landesgericht Innsbruck hinsichtlich der Angeklagten, die keinen Einspruch gegen die Anklageschrift erhoben haben, entweder gemäß § 213 Abs 4 StPO deren Rechtswirksamkeit festzustellen oder nach § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO vorzugehen, und den Einspruch des Richard S***** dem Oberlandesgericht Innsbruck vorzulegen (§ 213 Abs 6 erster Satz StPO).

Rechtssätze
1
  • RS0125453OGH Rechtssatz

    05. April 2017·3 Entscheidungen

    Eine nach § 213 Abs 4 StPO getroffene, nicht mit Beschwerde anfechtbare Entscheidung, „dass die Anklageschrift rechtswirksam sei", bewirkt zwar, anders als die nach § 215 Abs 6 StPO getroffene (nach § 281a StPO anfechtbare) Entscheidung des Oberlandesgerichts, „den Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen", nicht die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift, sodass - nicht anders als wenn das nach § 213 StPO vorgeschriebene Verfahren gänzlich unterlassen wurde - Urteilsanfechtung aus dem Grund der §§ 281 Abs 1 Z 3, 345 Abs 1 Z 4 StPO nach Maßgabe rechtsfehlerhafter Missachtung der Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 2 StPO unter den Voraussetzungen der §§ 281 Abs 3, 345 Abs 3 StPO Erfolg verspricht. Aufgrund ihrer Rechtsnatur als Beschluss (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) hindert sie das Gericht jedoch an einem Vorgehen nach § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO. Da umgekehrt, solange ein solcher Beschluss noch nicht getroffen wurde, das Gericht bei Zuständigkeitsbedenken in diesem Sinn vorzugehen hat und § 213 Abs 6 StPO dem § 38 StPO nach dessen ausdrücklicher Anordnung vorgeht, setzt eine Entscheidung nach § 38 StPO über den Kompetenzkonflikt von Landesgerichten als Schöffen- oder Geschworenengericht Feststellung der Rechtswirksamkeit der Anklageschrift nach § 213 Abs 4 StPO oder § 215 Abs 6 StPO voraus.