JudikaturJustiz13Ns41/17h

13Ns41/17h – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Juni 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Christian D***** wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB, AZ 39 Hv 26/17y des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 3. Mai 2017, GZ 13 Ns 27/17z 3, gab der Oberste Gerichtshof dem Antrag des Christian D***** auf Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht für Strafsachen Graz nicht Folge, weil weder der Wohnsitzwechsel des Angeklagten in den Sprengel eines anderen Gerichts noch die Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten hinreichend wichtige Gründe im Sinne des § 39 Abs 1 StPO darstellen.

In einer direkt an den Obersten Gerichtshof adressierten Eingabe vom 2. Juni 2017 beantragte der Angeklagte – wie im seinerzeitigen Antrag gestützt auf seinen nunmehrigen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz und die Reisekosten – erneut, das Verfahren an das genannte Gericht zu delegieren. Der Zulässigkeit dieses neuen Antrags steht mangels geänderter Sachlage und Begründung die Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung entgegen (RIS-Justiz RS0096370).