JudikaturJustiz13Ns16/00

13Ns16/00 – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Oktober 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2000 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hockl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Tamas T***** wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und eines weiteren Deliktes, AZ 25 Vr 488/00 des Landesgerichtes Eisenstadt (AZ 13 Os 119/00) über die Anzeige der Befangenheit des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer nichtöffentlich (§ 65 Abs 1 OGHGeo) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Konrad Brustbauer ist in dieser Strafsache befangen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer zeigte am 22. September 2000 gemäß § 70 Abs 1, 72 Abs 2 StPO an, dass er in der vorliegenden Strafsache - als sie noch im Sinne des § 53 Abs 8 FinStrG als Finanzstrafsache (Zahl 90.497/00-StR I/Kp des Hauptzollamtes Wien) geführt wurde - als Spruchsenatsvorsitzender gemäß § 86 Abs 1 FinStrG tätig wurde, indem er gegen Tamas T***** einen Haftbefehl erließ.

Gemäß § 72 Abs 1 lit c FinStrG wäre Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer daher in (sogar) im Spruchsenatsverfahren kraft Gesetzes befangen, und hätte sich der (weiteren) Ausübung des Amtes zu enthalten. Gleiches gilt auch für das - in der Folge in die Gerichtszuständigkeit übergegangene - Strafverfahren (EvBl 1999/52).