Spruch In der Finanzstrafsache AZ 29 Vr 2039/97 des Landesgerichtes Linz verletzt der Beschluß des Präsidenten dieses Gerichtshofes vom 20. Mai 1998, AZ Jv 1816-17c/98 (ON 7), das Gesetz in der Bestimmung des § 195 Abs 1 FinStrG. Der Beschluß wird aufgehoben und dem Präsidenten des Landesgerichtes Linz d…
Text Gründe: In der bezeichneten Finanzstrafsache verneinte der Präsident des Landesgerichtes Linz die vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes unter Hinweis auf seine vorangegangenen Tätigkeiten (unter anderem die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls nach § 93 Abs 1 FinStrG) im verwaltungsbehördlich…
Rechtliche Beurteilung Nach § 195 Abs 1 FinStrG gelten, soweit im Dritten Unterabschnitt des FinStrG nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, für das strafgerichtliche Verfahren wegen Finanzvergehen die allgemeinen Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren. Ist aber gemäß § 68 Abs 2 erster Satz StPO, wer in de…