JudikaturJustizRS0110800

RS0110800 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2001

Die im § 72 Abs 1 lit c FinStrG genannten Tätigkeiten eines Spruchsenatsvorsitzenden führen zu dessen Ausgeschlossenheit nach § 68 Abs 2 erster Satz StPO wenn die finanzbehördliche Zuständigkeit zur Ahndung eines Finanzvergehens (später) in die gerichtliche Zuständigkeit übergeht.

Entscheidungen
3