JudikaturJustiz12Os96/20i

12Os96/20i – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Oktober 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Haslwanter in Gegenwart des Mag. Nikolic als Schriftführer in der Strafsache gegen Rafael B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peter S***** und die Berufungen des Angeklagten Rafael B***** sowie der Staatsanwaltschaft betreffend die genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12. Mai 2020, GZ 26 Hv 24/20p 142, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Peter S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche des Angeklagten Rafael B***** und eines weiteren Angeklagten enthält, wurde Peter S***** jeweils eines Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 3 erster Fall SMG (A./2./), der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 und Abs 4 zweiter Fall SMG (B./a./1./) und des unerlaubten Waffenbesitzes nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (C./) sowie des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 sechster Fall StGB (D./) schuldig erkannt.

Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, hat er in I*****, W*****, V***** und anderen Orten

D./ im Zeitraum von 12. Oktober „2016“ (gemeint 2019 [US 31] bis 16. Oktober 2019 nachgemachtes Geld, nämlich vier falsche EUR 100 Banknoten [der Serie B/ 2019 ; US 22], mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, besessen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen Schuldspruch D./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Das Wesen der Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) besteht darin, anhand methodischer Ableitung aus dem Gesetz (RIS Justiz RS0116565 und RS0116569) darzulegen, dass der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt (RIS Justiz RS0099810) eine von der bekämpften Entscheidung abweichende rechtliche Beurteilung verlange, wobei die angestrebte Subsumtion ausdrücklich zu bezeichnen ist (RIS Justiz RS0118415 [T3]).

Diesen Erfordernissen wird die – auf eine Verwirklichung (bloß) des Vergehens nach § 236 Abs 1 StGB abzielende – Subsumtionsrüge nicht gerecht, weil sie nicht erklärt, aus welchen Gründen sich der Angeklagte durch den Empfang (zu diesem Begriff RIS Justiz RS0095674; Hinterhofer/Rosbaud BT II 6 § 236 Rz 4; Kienapfel/Schmoller BT III § 236 Rz 13; Leukauf/Steininger/Tipold , StGB 4 § 236 Rz 6; Oshidari , SbgK § 236 Rz 19; Schroll in WK 2 StGB § 236 Rz 9) der Falsikate im Zuge des (vom Schuldspruch A./2./ umfassten) Verkaufs von 5 Gramm Kokain an drei ubekannte Abnehmer (US 23 und 31) nicht (gerichtlich [ Kienapfel/Schmoller BT III § 236 Rz 17; Oshidari , SbgK § 236 Rz 23; Schroll in WK 2 § 236 Rz 10]) strafbar gemacht haben soll.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
2
  • RS0118415OGH Rechtssatz

    08. November 2023·3 Entscheidungen

    Von Feststellungsmängeln abgesehen, liegen die Nichtigkeitsgründe der Z 9 und 10 des § 281 Abs 1 StPO vor, wenn angesichts der im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen zu Unrecht ein Schuld- oder Freispruch ergangen ist (Z 9 lit a bis c) oder die festgestellten Tatsachen zwar zu Recht einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumiert wurden, aber bei der Subsumtion Fehler unterlaufen sind (Z 10). Mit diesen Rechtsfragen können zur Anfechtung des Urteils Berechtigte den Obersten Gerichtshof befassen. Da die §§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO vom Beschwerdeführer verlangen, die Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen, also darzulegen, warum das Erstgericht zu Unrecht freigesprochen oder die festgestellten Tatsachen einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumiert oder nicht subsumiert hat, also aufzuzeigen, warum das Gesetz unrichtig angewendet wurde, die bloße (= substratlose) Behauptung, der Angeklagte sei nicht oder nicht im Sinn der angezogenen Gesetzesstellen schuldig, aber nicht erkennen lässt, welchen konkreten Rechtsfehler der Beschwerdeführer geltend machen will und damit einer inhaltlichen Erörterung nicht zugänglich ist, sollen derartige Rügen, um kostenaufwändige Gerichtstage zu vermeiden, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden können. Verzichtet der Beschwerdeführer auf methodengerechte Argumentation (vgl §§ 6 f ABGB, § 1 StGB) zugunsten bloßer (Rechts-)Behauptungen, können diese zwar zu amtswegigem Einschreiten des Obersten Gerichtshofes nach § 290 Abs 1 zweiter Satz (erster Fall) StPO zugunsten des Angeklagten - dann nämlich, wenn die Behauptung im Ergebnis zutrifft -, nicht aber zum Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde führen, sodass sich eine Behandlung im Gerichtstag erübrigt.