JudikaturJustizRS0095674

RS0095674 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 2020

Die privilegierende Strafnorm des § 236 Abs 1 StGB begünstigt nicht jeden, der ein für echt und unverfälscht gehaltenes Falsifikat gutgläubig und ohne sich dadurch strafbar zu machen in seinen Gewahrsam gebracht hat, sondern nur denjenigen, der es "empfangen" hat, worunter ein rechtsgeschäftlicher Erwerb zu verstehen ist. Das Gesetz billigt allein bei einer derartigen, durch gutgläubige Aufnahme eines Falsifikates in das Sachvermögen verursachten wirtschaftlichen Beeinträchtigung, die der Betroffene sodann durch (schlechtgläubige) Weitergabe des Tatobjektes von sich abwälzt, jene Motivation zu, die eine mindere Strafwürdigkeit der Weitergabe des Falsifikates zu rechtfertigen vermag.

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