12Os90/96 – OGH Entscheidung
12Os90/96 – OGH Entscheidung
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Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Werner G***** wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 18.Juni 1996, AZ 10 Bs 635/96 (GZ 18 BE 107/96-13 des Landesgerichtes Steyr), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Strafgefangenen Werner G***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Steyr als Strafvollzugsgericht vom 10.Mai 1996, GZ 18 BE 107/96-7, mit welchem seine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (§ 46 Abs 2 StGB) abgelehnt wurde, nicht Folge gegeben.
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Verfahrensvorschriften gegen Beschwerdeentscheidungen kein weiteres ordentliches Rechtsmittel vorsehen (§ 17 StVG; Mayerhofer/Rieder StPO3 § 15 E 11 und § 16 E 3).