12Os15/18z – OGH Entscheidung
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Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettel als Schriftführerin über einen zum AZ 9 St 353/17v der Staatsanwaltschaft Wien von Wolfgang S***** gestellten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Am 18. Dezember 2017 sah die Staatsanwaltschaft Wien zum AZ 9 St 353/17v gemäß § 35c StAG von einem Ermittlungsverfahren gegen Dr. Michael H***** und eine weitere Angezeigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB ab.
Den auf § 195 StPO gestützten Antrag des Anzeigers Wolfgang S***** auf Fortführung des Verfahrens wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 25. Jänner 2018, AZ 134 Bl 127/17w, als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der darauf bezogene, von Wolfgang S***** selbst verfasste Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) war schon deshalb zurückzuweisen, weil der Anzeiger einer präsumptiven Straftat zu diesem Rechtsbehelf nicht legitimiert ist (RIS Justiz RS0126176).