12Os125/96 – OGH Entscheidung
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Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bernhard Ü***** wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB, AZ 23 Vr 189/95 des Landesgerichtes Feldkirch, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 25.Juni 1996, AZ 7 Bs 301/96, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Verurteilten Bernhard Ü***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 13.Mai 1996, GZ 23 Vr 189/95-23, mit welchem sein Antrag auf (neuerliche) Ratenzahlung der rechtskräftig über ihn verhängten Geldstrafe abgewiesen wurde, nicht Folge.
Die vom Verurteilten gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozeßordnung gegen derartige Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht (§ 409 a Abs 3 StPO).