JudikaturJustiz12Os110/11k

12Os110/11k – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. August 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Böhm als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, über die „Nichtigkeitsberufung“ und die „Grundrechtsbeschwerde“ des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. März 2011, AZ 8 Bs 441/10z, sowie über den Antrag des Genannten auf außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Nichtigkeitsberufung“ und die „Grundrechtsbeschwerde“ werden zurückgewiesen.

Der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 20. September 2010, GZ 24 Hv 46/10k 1013d, wurde Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Das Oberlandesgericht Linz gab mit Urteil vom 8. März 2011, AZ 8 Bs 441/10z, der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe nicht Folge, jener vom Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe erhobenen Berufung lediglich dahin Folge, dass der Veröffentlichungsantrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen wurde.

Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz richtet sich die „Nichtigkeitsberufung“ sowie die „Grundrechtsbeschwerde“ des Mag. Herwig B*****.

Diese waren als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen des Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel zusteht (§ 295 Abs 3 StPO).

Das Begehren des Genannten auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 362 StPO war abzuweisen, weil der Verurteilte selbst zur Stellung eines derartigen Antrags nicht legitimiert ist (RIS Justiz RS0101133).

Mit seinem inhaltsleeren Hinweis auf die Ausgeschlossenheit aller Mitglieder des Senats 12 des Obersten Gerichtshofs wird der Angeklagte auf die zu AZ 12 Ns 33/10i ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs verwiesen.