JudikaturJustiz12Os10/20t

12Os10/20t – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Februar 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Maurer in der Strafsache gegen Nemanja B***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. Oktober 2019, GZ 33 Hv 70/19g 98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nemanja B***** des Verbrechens (richtig: der Verbrechen; 12 Os 36/18p mwN) des Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 16. Februar 2016 in W***** (zu ergänzen [vgl US 7]: mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz) zur Ausführung eines Raubes durch Marko M*****, Radomir S*****, Stanko D***** und Milorad P*****, die Ruthild H***** und Dr. Ilhor H*****niederschlugen, fesselten und verletzten, sohin mit Gewalt, fremde bewegliche Sachen, nämlich 6.146,50 Euro Bargeld sowie Gold, Schmuck und einen Safe im Wert von insgesamt zumindest 68.610 Euro wegnahmen, dadurch beigetragen, dass er die Opfer bewachte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) spricht mit dem gegen die Konstatierung, wonach der Angeklagte wusste, dass es sich bei der geplanten Tat um einen Raubüberfall in einem Wohnhaus handelte und dass eine entsprechend hohe Beute zu erwarten war (US 4), gerichteten Vorbringen keine entscheidende Tatsache an. Denn für die Lösung der Schuldfrage ist allein die subjektive Ausrichtung des Täters zum Tatzeitpunkt maßgeblich. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob der Vorsatz erst nach reiflicher Überlegung, spontan oder gar im Affekt gefasst wurde ( Kienapfel/Höpfel/Kert AT 15 Z 11 Rz 20).

Dementsprechend gehen auch die weiteren Beschwerdeausführungen (Z 5 zweiter Fall) betreffend die Mangelhaftigkeit der Feststellungen „zum Planungsablauf im Vorfeld“ ins Leere.

Abgesehen davon, dass Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) gegen Feststellungen (dh aus Beweisergebnissen gezogene Schlussfolgerungen) nicht eingewendet werden kann (RIS Justiz RS0099431, RS0099524; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 9.135), ist es auch nicht entscheidend, ob Ruthild H***** weitere Schläge erhalten hat oder nicht. Allein für die Strafbemessung bedeutsame Umstände sind nämlich kein Gegenstand der Mängelrüge ( Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 9.113).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht nicht deutlich, welche über die Konstatierungen, wonach der Angeklagte „wusste und wollte, dass seine Mittäter den Opfern durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen von erheblichem Wert […] wegnehmen und abnötigen würden“ (US 7), hinausgehende Feststellungen in Bezug auf den Zueignungsvorsatz eines Beitragstäters erforderlich gewesen wären.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.