JudikaturJustiz12Ns67/23h

12Ns67/23h – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. November 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. November 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * B* wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und 3a Z 1, Abs 4 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 151 Hv 37/21p des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1) Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, Hofrat des Obersten Gerichtshofs * und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * sind von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 31. Mai 2023 (ON 123) ausgeschlossen.

2) Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs * und Hofrat des Obersten Gerichtshofs * sind von der Entscheidung über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 28. September 2023, AZ 1 Bs 114/23h (ON 152 der Hv Akten), ausgeschlossen.

An ihre Stelle treten

zu 1) Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari, Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek

zu 2) Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Zu AZ 14 Os 54/19a entschieden Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, Hofrat des Obersten Gerichtshofs * und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * in der Strafsache gegen * B* wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und 3 Z 1, Abs 4 vierter Fall StGB idF BGBl I 2009/40 und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 180 Hv 59/18g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, bereits als Richter über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des genannten Gerichts als Schöffengericht vom 23. November 2018 (ON 52). Dieses Strafverfahren wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 23. September 2021 (ON 84 der Hv Akten) gemäß § 353 Z 2 StPO (zum Teil) wieder aufgenommen.

[2] Im nunmehr wiederaufgenommenen Verfahren hat d er Oberste Gerichtshof zu AZ 14 Os 124/23a über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 31. Mai 2023 (ON 123) und zu AZ 14 Os 125/23y über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 28. September 2023, AZ 1 Bs 114/23h (ON 152 der Hv Akten), zu entscheiden.

[3] Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, Hofrat des Obersten Gerichtshofs * und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * sind Mitglieder des zuständigen Senats 14 des Obersten Gerichtshofs, wobei dem zur Entscheidung über die Grundrechtsbeschwerde zuständigen Dreirichtersenat (§ 6 GRBG) – soweit hier von Bedeutung – Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs * und Hofrat des Obersten Gerichtshofs * angehören.

[4] Solcherart sind die Genannten gemäß § 43 Abs 4 StPO, dessen Regelung auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt gilt (RIS Justiz RS0125149), von der Entscheidung über die im Tenor angeführten Rechtsmittel ausgeschlossen.

[5] Aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs treten die im Spruch Genannten an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).