JudikaturJustiz11Os8/12d

11Os8/12d – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Februar 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Helmut A***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6. Dezember 2011, GZ 4 Hv 136/11a-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Helmut A***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Danach hat er am 8. April 2011 in Gnas unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, seinen Bruder Johann A***** jun, seine Mutter Maria A*****, seinen Vater Johann A***** sen und seinen Neffen Mario A***** durch die Äußerung: „Ich bringe euch um und du [gemeint: Mario A*****] bist der Erste!“, gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und dadurch (richtig:) mehrere Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB begangen.

Rechtliche Beurteilung

Die bloß angemeldete (ON 38 S 10), jedoch (laut VJ-Register) unausgeführt gebliebene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen war bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bleibt anzumerken, dass die Bekanntgabe des (anwaltlich vertretenen) Sachwalters des Betroffenen, wonach die ohne deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen „angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nicht ausgeführt werde“ (ON 41), keine Rückziehung der Rechtsmittelanmeldung darstellt, wozu der Sachwalter als gesetzlicher Vertreter gegen den Willen des Betroffenen auch nicht legitimiert (§ 431 Abs 2 StPO; Murschetz , WK-StPO § 431 Rz 5) wäre.

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (angemeldete) Berufung des Betroffenen (§ 285i StPO).