JudikaturJustiz11Os69/80

11Os69/80 – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Juni 1980

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Juni 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Rietdijk als Schriftführers in der Strafsache gegen David A wegen des Verbrechens nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 3. März 1980, GZ. 6 d Vr 627/80-7, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Dürmayer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die gemäß dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. verhängte Freiheitsstrafe richtet, nicht Folge gegeben; im übrigen wird ihr dahin Folge gegeben, daß die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 (einen) Monat herabgesetzt wird. Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht verurteilte den am 9.Mai 1951

geborenen Lehrer David A wegen des Verbrechens nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. nach dieser Gesetzesstelle und gemäß den §§ 31, 40 StGB. (unter Bedachtnahme auf das mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 28.November 1979, AZ. 22 Bs 427/79, bestätigte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. August 1979, GZ. 6 d Vr 6.071/79-37, mit welchem der Angeklagte gleichfalls wegen des Verbrechens nach dem § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden war) zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten.

Gemäß dem § 6 Abs. 4 StGB. wurde über den Angeklagten eine Wertersatzstrafe von 30.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, verhängt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die große Menge des eingeführten und weiterverkauften Morphinpulvers (30 g) und die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstraftat, als mildernd berücksichtigte es das Teilgeständnis. Gegen dieses Urteil ergriff der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 11.Juni 1980, GZ. 11 Os 69/80-6, aus dem sich auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach nur mehr über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte das Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe begehrt. Soweit sich die Berufung gegen den auf die §§ 6 Abs. 1 SuchtgiftG., 31, 40 StGB. gestützten Strafausspruch richtet, kommt ihr Berechtigung nicht zu:

Die vom Berufungswerber zusätzlich reklamierten Milderungsumstände der Z. 1, 7, 9 und 10 des § 34 StGB.

liegen den Umständen nach nicht vor. Obschon das Erstgericht den Erschwerungsumstand der auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstraftat zu Unrecht annahm, weil diese Tat zu der vom vorliegenden Urteil erfaßten im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB. steht, gelangte der Oberste Gerichtshof zur Auffassung, daß die verhängte zusätzliche Freiheitsstrafe durchaus angemessen ist; denn bei gemeinsamer Aburteilung der den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.August 1979 und vom 3.März 1980 zugrundeliegenden Suchtgifttaten (Einund Ausfuhr sowie Inverkehrsetzen von ca. 150 g Heroin und 5 g Opium bzw. 30 g Morphinpulver) wäre auf der Grundlage der für die Strafbemessung normierten allgemeinen Prinzipien und der - im Sinn der vorstehenden Ausführungen korrigierten - Strafzumessungsgründe eine dreijährige Freiheitsstrafe angemessen und erforderlich gewesen, sodaß kein Anlaß für ein Absehen von einer Zusatzstrafe (oder auch nur für eine Strafreduktion) besteht.

Hingegen ist der Berufung insoweit ein Erfolg zuzuerkennen, als das Ausmaß der - überhöhten - Ersatzfreiheitsstrafe bekämpft wird. Hier erscheint dem Obersten Gerichtshof für die 30.000 S betragende Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von nur einem Monat angemessen.

In diesem Sinn war der Berufung (teilweise) Folge zu geben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.