JudikaturJustiz11Os66/91

11Os66/91 – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juni 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zacek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef Werner H***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130, zweiter Satz, StGB iVm dem § 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 5.März 1991, GZ 10 Vr 1843/90-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in

nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO hat der Angeklagte die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Josef Werner H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130, zweiter Satz, StGB iVm dem § 15 StGB (A), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB (B) sowie des Vergehens nach dem § 16 Abs. 1 SGG (C) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.

Mit der - sinngemäß zusammengefaßten - Behauptung, daß der (mündliche) Vortrag der Anklageschrift durch den Ankläger zu Beginn der Hauptverhandlung (§ 244 Abs. 1 StPO) für die Information der Schöffen über die Motivation der Straffälligkeit des Angeklagten nicht ausreichend gewesen sei, wird weder der geltend gemachte noch ein anderer Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.

Die (früher mit dem Unterbleiben der Verlesung der Anklageschrift verbunden gewesene) Nichtigkeitssanktion der Z 3 (aF) des § 281 Abs. 1 StPO ist seit der bezüglichen Neuregelung der Darstellung des Prozeßstoffes durch das StRÄG 1987 in Wegfall gekommen (vgl Foregger-Serini StPO4, § 244, Erl II).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufungen wird das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.