JudikaturJustiz11Os63/87

11Os63/87 – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Juni 1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juni 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Hon.Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sailler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alois P*** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21.Jänner 1987, GZ 3 c Vr 9.689/86-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5.Juni 1949 geborene Bäckergeselle Alois P*** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 21.August 1986 in Wien einen Einbruchsdiebstahl in das Gasthaus des Mirali Y*** verübt und dabei einen der Höhe nach nicht festgestellten Bargeldbetrag erbeutet zu haben. Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit einer allein auf den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, der Berechtigung zukommt. Der Angeklagte, der die Tat in Abrede stellte, hatte sich in der Hauptverhandlung (wenn auch abweichend von seiner Darstellung im Vorverfahren) dahin verantwortet, sich zur Tatzeit in Gesellschaft eines Bekannten namens Hartwig befunden zu haben.

Der daraufhin vom Verteidiger gestellte Antrag auf Ausforschung dieser Person zum Zweck der Vernehmung als Alibizeuge wurde vom Schöffengericht mit der Begründung abgelehnt, daß mangels zureichender Anhaltspunkte eine zielführende Erhebung nicht zu erwarten sei (s. S 111, S 124 dA).

Dieser Auffassung des Schöffengerichtes kann nicht gefolgt werden.

Rechtliche Beurteilung

Von jener Person, deren Ausforschung und Vernehmung begehrt wurde, ist nicht nur der Vorname "Hartwig" bekannt, sie soll auch (nach der Behauptung des Angeklagten) Gast im Kaffee "S***" und Besitzer eines schwarzen PKWs der Type "Golf" sein (s. S 98 f dA). Damit wurden immerhin solche Merkmale bekanntgegeben, die den Versuch einer Ausforschung nicht von vornherein aussichtslos erscheinen lassen. Da diese Person als Zeuge bestätigen soll, daß sich der Angeklagte zur (aus Seite 17 ersichtlichen) Tatzeit nicht am Tatort aufgehalten habe, ist auch die Relevanz des Beweisthemas zu bejahen.

Daraus folgt, daß der Angeklagte durch das ablehnende Zwischenerkenntnis in seinen Verteidigungsrechten verletzt wurde, weswegen Urteilsnichtigkeit nach der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO gegeben ist.

Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war über die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu erkennen, wobei auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen zu werden brauchte.

Mit seiner durch die Urteilsaufhebung gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.