JudikaturJustiz11Os48/98

11Os48/98 – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. April 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.April 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Ebner, Dr.Zehetner und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Poech als Schriftführerin, in der Mediensache der Antragsteller EEC ***** und andere wider die Antragsgegnerin M***** GmbH wegen Anordnung der Veröffentlichung einer Gegendarstellung und Auferlegung einer Geldbuße nach §§ 13 und 18 MedG über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Vorgang, daß im Verfahren 15 E Vr 1348/97 des Landesgerichtes Korneuburg nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen ab Einlangen der Gegenäußerung der Antragsteller die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und das Urteil gefällt wurde, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Fabrizy und des Vertreters der Antragsgegnerin Dr.Korn, jedoch in Abwesenheit des Vertreters der Antragsteller zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren 15 E Vr 1348/97 des Landesgerichtes Korneuburg verletzten die Unterlassung der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie der Urteilsfällung innerhalb der Frist von vierzehn Tagen ab Einlangen der Gegenäußerung der Antragsteller das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 3 erster Satz MedG.

Text

Gründe:

Im Verfahren AZ 15 E Vr 1348/97 des Landesgerichtes Korneuburg beantragten die Antragsteller 1./ EEC *****, 2./ EEH *****, 3./ Raymund A. ***** B*****, Direktor, 4./ Gerhard F*****, Finanzberater, 5./ Volker Sch*****, Finanzberater, wider die Antragsgegnerin M***** GmbH die Anordnung der Veröffentlichung einer Gegendarstellung gemäß § 13 MedG und die Auferlegung einer Geldbuße gemäß § 18 MedG (ON 2). Nachdem die Antragsgegnerin rechtzeitig Einwendungen erhoben hatte (ON 3), erstatteten die Antragsteller fristgerecht eine Gegenäußerung, die am 26.November 1997 bei Gericht einlangte (ON 4).

Das Landesgericht Korneuburg unterließ in der Folge die geschäftsordnungsgemäße Behandlung dieser Eingabe und verfügte erst am 17.Dezember 1997 die Anberaumung der Hauptverhandlung für den 16. Jänner 1998 (S 1 verso). Nach der Aufnahme von Beweisen vertagte das Gericht die Hauptverhandlung auf unbestimmte Zeit (S 109). Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung am 17.Februar 1998 wurde das Verfahren in erster Instanz durch ein abweisliches Urteil beendet (S 128 ff). Dieses wird von den Antragstellern mit Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld bekämpft; das Rechtsmittelverfahren ist derzeit anhängig.

Rechtliche Beurteilung

Das Vorgehen des Landesgerichtes Korneuburg steht, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Nach § 15 Abs 3 erster Satz MedG hat das Gericht, soferne Einwendungen erhoben werden, über den Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung (§ 14 Abs 1 MedG) binnen 14 Tagen nach Einlangen der Gegenäußerung oder nach Ablauf der hiefür gesetzten Frist nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu erkennen.

Unter "Frist" ist jener Zeitraum zu verstehen, in dem eine Prozeßhandlung vorzunehmen ist. Zum Unterschied von einer "richterlichen" Frist, deren Lauf vom Richter zu bestimmen ist, wird die Dauer einer "gesetzlichen" Frist vom Gesetz festgesetzt. Gesetzliche Fristen sind - im Gegensatz zu richterlichen Fristen - nicht verlängerbar.

Die Frist des § 15 Abs 3 MedG ist prozessualer Natur; sie ist vom Gesetz bestimmt, (ausschließlich) an das Gericht gerichtet und unterliegt damit nicht der Disposition der Prozeßparteien. Sie soll nämlich dem Gegendarstellungswerber einen raschen Rechtsschutz sichern, weil die Gegendarstellung in dem Maße an Wirksamkeit verliert, in dem die Zeitspanne zwischen der Behauptung des Mediums und der Gegenbehauptung des Betroffenen größer wird. Diese Verfahrensfrist ist eine bloße Sollvorschrift im Sinne einer Mahnfrist, aber keine Fallfrist. Das Gericht ist demnach zwar an diese (nicht verlängerbare) Frist gebunden, weshalb deren Überschreitung eine Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des § 15 Abs 3 MedG darstellt, jedoch bewirkt eine solche Fristüberschreitung keine Nichtigkeit der nachfolgend (verspätet) getroffenen Entscheidung (Hartmann/Rieder Mediengesetz § 15 Anm 6; Platzgummer Grundzüge des österr.Strafverfahrens8 S 80).

Vorliegend hätte daher die Einzelrichterin des Landesgerichtes Korneuburg die öffentliche mündliche Verhandlung innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen der Gegenäußerung der Antragsteller durchführen und in dieser Verhandlung auch durch Urteil in der Sache erkennen müssen.

Die relevierte Gesetzesverletzung war demnach festzustellen, das davon betroffene Urteil jedoch nicht aufzuheben.