JudikaturJustizRS0109955

RS0109955 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 2015

Die Frist des § 15 Abs 3 MedG ist eine an das Gericht gerichtete prozessuale Mahnfrist. Ihre Überschreitung stellt eine Verletzung des Gesetzes dar, bewirkt jedoch keine Nichtigkeit der nachfolgend (verspätet) getroffenen Entscheidung.

Entscheidungen
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