JudikaturJustiz11Os47/17x

11Os47/17x – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Mai 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richterin Dr. Sadoghi als Schriftführerin in der Maßnahmenvollzugssache des Mag. Herwig B*****, AZ 19 BE 30/14y des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Genannten auf Wiederaufnahme und Erneuerung des Delegierungsverfahrens, AZ 12 Ns 87/16i des Obersten Gerichtshofs, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigen Urteilen des Landesgerichts Linz vom 20. September 2010, AZ 24 Hv 46/10k, und vom 16. Dezember 2011, AZ 20 Hv 38/11f, wurde Mag. Herwig B***** jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Diese vorbeugende Maßnahme wird derzeit in der Justizanstalt Göllersdorf vollzogen.

Einem Antrag des Untergebrachten auf Delegierung des Verfahrens AZ 19 BE 30/14y des Landesgerichts für Strafsachen Graz gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 GZ 12 Ns 87/16i 2, nicht Folge (ON 252).

Rechtliche Beurteilung

Mit Eingaben vom 20. Februar 2017 (ON 254) und vom 22. März 2017 (ON 256) begehrt der Untergebrachte die Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 12 Ns 87/16i des Obersten Gerichtshofs, „eventualiter“ auch – ohne Vorliegen eines Urteils des EGMR – dessen Erneuerung (§ 363a StPO).

Der Antrag auf Erneuerung war schon deshalb zurückzuweisen, weil er überhaupt keinen Bezug zu einem von § 363a StPO erfassten Grundrecht herstellt (vgl RIS Justiz RS0128393 [T2], RS0124359 [T3]).

Die Wiederaufnahme des Verfahrens, in dem der Oberste Gerichtshof über einen Delegierungsantrag (positiv oder negativ) abgesprochen hat, ist in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen (RIS-Justiz RS0113093).