JudikaturJustiz11Os35/93

11Os35/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. April 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.April 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Hautz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ludwig K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 26.Mai 1992, GZ 9 U 823/91-5, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr.Wasserbauer, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Ludwig K***** wegen § 83 Abs. 1 StGB, AZ 9 U 823/91 des Bezirksgerichtes Hernals, verletzt der im Urteil vom 26. Mai 1992 enthaltene - der Sache nach als Beschluß zu wertende - Ausspruch, gemäß § 494 a StPO vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.Februar 1988 zu 2 d EVr 1340/88 verhängten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern, das Gesetz in den Bestimmungen des § 56 StGB iVm § 494 a Abs. 1 und Abs. 7 StPO und wird daher gemäß § 292 letzter Satz StPO aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit dem in Form eines Protokolls- und Urteilsvermerks beurkundeten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.Februar 1988, GZ 2 d Vr 1340/88-8, wurde Ludwig K***** wegen der Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB, der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB sowie der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach dem § 287 Abs. 1 (§§ 15, 105 Abs. 1) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

In der Folge wurde Ludwig K***** mit rechtskräftigem Urteil desselben Gerichtes vom 2.Mai 1988, GZ 2 d EVr 3204/88-19, wegen des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig erkannt und hiefür gemäß den §§ 31 Abs. 1, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das oben bezeichnete Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Zusatzstrafe von acht Monaten verurteilt.

Mit dem ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 26.Mai 1992, GZ 9 U 823/91-5, wurde Ludwig K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (Tatzeitpunkt: 16.Juli 1991) zu einer Geldstrafe verurteilt. Die gekürzte Urteilsausfertigung (§ 458 Abs. 3 StPO) enthält auch den Ausspruch, daß "gemäß § 494 a StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren 2 d EVr 1340/88 vom Landesgericht für Strafsachen Wien abgesehen und die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert wird".

Rechtliche Beurteilung

Die im Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 26.Mai 1992, GZ 9 U 823/91-5, angeordnete Verlängerung der Probezeit steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Nach der Vorschrift des § 56 StGB ist ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder eine andere der im § 53 Abs. 2 StGB vorgesehenen Verfügung nur zulässig, wenn sie in der Probezeit ergeht. Nach deren Ablauf darf - von dem hier nicht gegebenen Ausnahmefall einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung abgesehen - eine derartige Verfügung nicht mehr getroffen werden (Leukauf-Steininger StGB3 RN 1 zu § 56; ÖJZ-LSK 1980/73).

Da vorliegend die dreijährige Probezeit bereits am 2.Mai 1991, somit vor Begehung der Nachtat (16.Juli 1991) endete (§ 49 StGB iVm § 55 Abs. 3 StGB), verletzt die erst am 26.Mai 1992 verfügte Verlängerung der Probezeit zum Nachteil des Verurteilten das Gesetz in der Bestimmung des § 56 StGB iVm § 494 a Abs. 1 und Abs. 7 StPO. Gemäß dem § 292, letzter Satz, StPO war der Verlängerungsbeschluß daher zu beheben.