JudikaturJustiz11Os24/13h

11Os24/13h – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. März 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Pausa als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bahri A***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 22. Oktober 2012, GZ 603 Hv 15/12i 59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bahri A***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 6. und (richtig ON 33 S 5) 26. März 2012 in M***** gewerbsmäßig und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Karl H***** in zwei Angriffen fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich Bruchgold und Bruchsilber im Gesamtwert von 23.337 Euro, weggenommen, indem er das Edelmetall aus zwei Paketen entnahm, die ihm als Mitarbeiter des Transportunternehmens F***** übergeben worden waren.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung des überdies keinerlei Beweisthema bekannt gebenden (vgl RIS-Justiz RS0099301) Antrags auf „Einholung eines DNA Gutachtens bezüglich des ersten“ (ersichtlich gemeint: des anlässlich der Tathandlung am 6. März 2012 geöffneten) „Paketes“, welches laut „AS 11 des Abschlussberichtes vom 17. 7. 2012 in ON 33 (...) asserviert“ worden sei und daher „zur Verfügung stehen müsste“ (ON 50 S 10), Verteidigungsrechte des Angeklagten schon deshalb nicht verletzt, weil die bezeichnete Tatortspur den Diebstahl vom 26. März 2012 betraf (ON 8 und ON 33 S 7 vierter Absatz iVm S 11) und ohnedies molekulargenetisch untersucht wurde (ON 30). Mit der Kritik an der Begründung des abweislichen Beschlusses des Schöffengerichts wird Nichtigkeit aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO im Übrigen nicht aufgezeigt ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 318).

Mit dem Einwand der fälschlichen Bezeichnung des Angeklagten als „Mittäter“ (statt Mitarbeiter) im Urteilsspruch ist die Mängelrüge (der Sache nach Z 5 dritter Fall) auf den Berichtigungsbeschluss ON 64 zu verweisen.

Der weiteren Beschwerde (Z 5 fünfter Fall) zuwider betrifft die Tatzeit bei wie vorliegend ansonsten hinreichend individualisierter Tat keinen entscheidenden Umstand (RIS-Justiz RS0098557).

Die Behauptung (Z 5 zweiter Fall), die Tatrichter hätten „die Ergebnisse des DNA Gutachtens in ihrem wesentlichen Inhalt“ übergangen, trifft nicht zu (vgl US 6 f). Vielmehr war das Erstgericht dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verpflichtet, sich mit den Beweisergebnissen in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen (hier: der möglichen Täterschaft einer unbekannten Person) auseinanderzusetzen (vgl RIS-Justiz RS0098377; Ratz , WK StPO § 281 Rz 428).

Indem die Beschwerde die Überzeugung des Schöffengerichts von der Unglaubwürdigkeit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten kritisiert und die dazu angestellten Erwägungen als offenbar unzureichend begründet bezeichnet, verkennt sie den von einer Schuldberufung verschiedenen Anfechtungsrahmen einer Mängelrüge. Der den Verfahrensergebnissen vom Schöffengericht jeweils zuerkannte Beweiswert von Aussagen ist nämlich einer Anfechtung aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO entzogen (vgl RIS Justiz RS0106588).

Eine Annahme dahingehend, dass ein beim Angeklagten sichergestellter Zettel eine Dokumentation über die beabsichtigte Verwertung des Diebesguts darstellen soll, lässt sich den Entscheidungsgründen, die insoweit lediglich einen „Kostenvoranschlag des Juweliers“ ansprechen (US 5, 6) nicht entnehmen. Somit betrifft aber auch der Inhalt dieses Schriftstücks keinen erheblichen Umstand.

Entgegen der weiteren Beschwerde ist der Schluss aus den Ergebnissen der telefonische Kontakte des Angeklagten mit einem Juwelier kurz nach dem Diebstahl vom 6. März 2012 beinhaltenden Rufdatenrückerfassung auf die Täterschaft des Angeklagten logisch und empirisch einwandfrei und daher unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Ob die Annahme des am 6. März 2012 versandten Pakets vom Empfänger verweigert wurde, ist ebenso wenig entscheidend wie der Umstand, wann der Pkw des Angeklagten vor dem Geschäftslokal des Juweliers E***** abgeschleppt wurde. Die darauf bezogenen Einwände der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) können daher auf sich beruhen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.