JudikaturJustiz11Os142/05z

11Os142/05z – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. März 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Monika H***** und andere Angeklagte wegen mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und weiterer Finanzvergehen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Monika H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 31. August 2005, GZ 11 Hv 195/03k-162, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem (auch jeweils rechtskräftige Freisprüche weiterer Angeklagter und Teilfreisprüche der Beschwerdeführerin enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Monika H***** der Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG, teilweise als Beteiligte gemäß § 11 dritter Fall FinStrG, (A und B II des Urteilssatzes) und nach § 33 Abs 1 FinStrG als Beteiligte gemäß § 11 dritter Fall FinStrG (B I) schuldig erkannt.

Danach hat sie

(A) als Geschäftsführerin der B***** im Bereich des Finanzamtes Bruck an der Mur vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar I. durch Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuerbeträge für Februar 1997 im Betrag von 3,448.000 S (250.575,93 EUR);

II. durch Nichtmeldung der Umsatzsteuer für Dezember 1997 im Betrag von 5,072.000 S (368.596,61 EUR);

(B) als mit der Einreichung von Steuererklärungen betraute Buchhalterin der B***** Beteiligungs- und Verwaltungs-Gesellschaft mbH, Ba***** GmbH, I***** AG, ***** (CH) - ***** und B***** GmbH zu den Tathandlungen des Wahrnehmungsverpflichteten beigetragen, der

I. vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Bereich des Finanzamtes Graz-Stadt durch Nichtmeldung von Umsätzen eine Verkürzung von Umsatzsteuer 1998 (I***** AG, *****) im Betrag von 450.000 S (32.702,78 EUR) bewirkt hat,

II. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat, und zwar

1) im Bereich des Finanzamtes Graz-Stadt durch Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuerbeträge der I***** AG, ***** für den Zeitraum Februar bis September 2000 im Betrag von 656.700 S (47.724,25 EUR);

2) durch Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuerbeträge im Bereich des Finanzamtes Bruck an der Mur

a) für Februar 1997 im Betrag von 1,358.000 S (98.689,71 EUR) betreffend die Ba***** GmbH,

b) für Jänner 2000 im Betrag von 118.500 S (8.615,36 EUR) betreffend die B***** GmbH;

3) durch „Nichtmeldung" der Umsatzsteuer für Dezember 1997 im Betrag von 1,358.000 S (98.689,71 EUR) betreffend die Ba***** GmbH.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Z 1, 1a, 3, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.

Der Beschwerdeansicht (nominell unter Z 1, 1a und 3, der Sache nach nur Z 3) zuwider bestand für den Vorsitzenden des Schöffensenates kein Anlass, den Zeugen Günter Hö***** neben dem diesem zustehenden Recht, sich als Steuerberater der Angeklagten der Aussage zu entschlagen (§ 152 Abs 1 Z 4 StPO), auch über das Zeugnisentschlagungsrecht aus dem Grund der Gefahr der Selbstbelastung (§ 152 Abs 1 Z 1 StPO) zu belehren. Ob eine solche Gefahr für den Zeugen besteht, ist nach den zum Zeitpunkt seiner Vernehmung vorliegenden Verfahrensergebnissen zu beurteilen. Danach hatte Hö***** zwar, was die Beschwerdeführerin für hinreichend hält, über einen langen Zeitraum sämtliche Jahresabschlüsse verfertigt und die steuerliche Vertretung nahezu aller verfahrensverfangener Unternehmen innegehabt, doch bietet diese Tätigkeit im Hinblick darauf, dass ein Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater grundsätzlich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der ihm vom Klienten übergebenen Buchhaltungsunterlagen ausgehen kann, keine ausreichende Grundlage für die Annahme auch nur des Verdachtes einer (in der Beschwerde unterstellten) kollusiven Mitwirkung an den hier inkriminierten Umsatzsteuerverkürzungen.

Die in der Mängelrüge (Z 5) behauptete Undeutlichkeit der Urteilsgründe (Z 5 erster Fall) erblickt die Beschwerdeführerin im Fehlen nachvollziehbarer Feststellungen zur subjektiven Tatseite, womit sie der Sache nach einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (Z 9 lit a) geltend macht, hiebei jedoch prozessordnungwidrig die bezüglichen zureichenden Urteilsannahmen (US 34 letzter Absatz) außer Acht lässt.

Keinesfalls übergangen (Z 5 zweiter Fall) haben die Tatrichter den von der Beschwerdeführerin vorgelegten (S 201/IV), von ihr nicht unterfertigten Dienstvertrag mit der B***** (Beilage 4 zu ON 107), sondern unter Berücksichtigung aller von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Firmengeflecht tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als für den Umfang ihrer Geschäftsführerbefugnisse unerhebliches Schriftstück beurteilt (US 44). Der Beschwerde zuwider wurde auch die Mitwirkung des Zeugen Hö***** in Bezug auf steuerliche Angelegenheiten sämtlicher hier involvierter Unternehmen im Urteil berücksichtigt (US 36, 42, 43), wobei dieser Umstand im Übrigen für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der in allen hier in Rede stehenden Unternehmen (auch) die buchhalterischen Agenden wahrnehmenden Beschwerdeführerin nicht von Bedeutung ist, weil Verfahrensergebnisse, die darauf hindeuten, dass Hö***** ohne Wissen der Angeklagten von der Buchhaltung nicht gedeckte Steuererklärungen verfasst habe, weder vorliegen noch behauptet werden.

Das in Ansehung des Schuldspruches B kritisierte Unterbleiben der Namensnennung der bloß als „Wahrnehmungsverpflichtete" bezeichneten, abgabenrechtlich verantwortlichen Organe im Sinne der §§ 80 und 81 BAO der dort genannten Unternehmen negiert die entsprechenden Feststellungen (US 13 bis 17, 19), würde aber dessen ungeachtet gleichfalls keinen Begründungsmangel darstellen, weil beim Tatbeitrag (§ 11 dritter Fall FinStrG bzw § 12 dritter Fall StGB) dem Beitragstäter (hier: der Beschwerdeführerin) die geförderte Tat nur ihrer Art nach und in groben Umrissen bekannt sein muss. Der unter Bezugnahme auf den oberwähnten Dienstvertrag der Beschwerdeführerin und deren „Vernehmungsprotokolle" erhobene, nur für den Fall unrichtiger oder sinnentstellter Wiedergabe von Verfahrensergebnissen zutreffende Einwand der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) jener Feststellungen, die dem Inhalt dieser Schriftstücke widersprechen, geht schon deshalb fehl, weil sich das Gericht hierauf gar nicht berufen hat.

Sowohl die Tatsachen- (Z 5a) als auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehren einer gesetzlichen Darstellung:

Erstere erfordert die Anführung aktenkundiger Umstände, die geeignet sind, gegen die Richtigkeit entscheidender Tatsachenfeststellungen erhebliche Bedenken zu erwecken. Diesem Erfordernis wird die Beschwerdeführerin, die zur Begründung ihrer Behauptung, die Annahme ihrer typischen Geschäftsführertätigkeit sei unhaltbar, bloß unsubstantiiert auf „vorgelegte Urkunden und Aussagen" verweist, nicht gerecht. Weshalb aber die von den Finanzbeamten vorgenommene Prüfung der Motor- und Fahrgestellnummern sämtlicher am Firmengelände in Kapfenberg abgestellter Lastkraftwagen gegen die Annahme der Tatrichter spräche, dass es sich bei allen, den vorliegenden Abgabenverkürzungen zu Grunde liegenden LKW-Transaktionen um Scheingeschäfte gehandelt habe (US 36), ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Den in der Rechtsrüge (Z 9 „lit a bis c", sachlich nur lit a) relevierten Mangel an Feststellungen erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass nicht festgestellt worden sei, was exakt ihr Aufgabengebiet (als Buchhalterin) „in Zuordnung zu den einzelnen Firmen" gewesen sei, zumal eine Buchhalterin lediglich die ihr vorgelegten Rechnungen zu verbuchen habe, deren Richtigkeit aber nicht überprüfen könne. Damit übergeht sie die dazu getroffenen Konstatierungen des Schöffengerichtes (US 35, 13, 22, 42, 44). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils mangels Festhaltens am Urteilssachverhalt als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.