JudikaturJustiz11Os135/01

11Os135/01 – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Dezember 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl S***** und Markus S***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB über die "Berufungen wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 18. Mai 2001, GZ 10 Vr 329/00-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurden Karl S***** und (Ing.) Markus S***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 (richtig nur, vgl Urteilstenor iVm US 24) Abs 1 StGB, Markus S***** als Bestimmungstäter gemäß § 12 zweiter Fall StGB (rechtsirrig außerdem als Beitragstäter gemäß § 12 dritter Fall StGB) schuldig erkannt.

Danach haben im Dezember 1996 und Jänner 1997 in Dornbirn

1. "Karl S***** Bestandteile seines Vermögens verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, indem er es bewusst unterließ, die von der Firma Karl S***** erbrachten Leistungen der Firma S***** GmbH gegenüber in Rechnung zu stellen, und indem der Firma S***** GmbH sein Warenlager im Wert von ca 50.000 S unentgeltlich überließ, wobei er durch die Tat einen 500.000 S nicht übersteigenden Schaden herbeiführte;

2. Markus S***** (seinen Vater) Karl S***** zu obiger Straftat bestimmt, indem er mit Karl S***** dessen zu 1) angeführtes Vorgehen vereinbarte, sowie zu obiger Straftat beigetragen, indem er das von Karl S***** der Firma S***** GmbH überlassene Warenlager zu deren Nutzen verbraucht hat".

Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte (gemeinsam ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund erstatteten Vorbringen sind die entscheidenden Feststellungen des Erstgerichtes nicht offenbar unzureichend begründet; haben sich doch die Tatrichter mit allen wesentlichen Umständen und Beweisergebnissen ausführlich auseinandergesetzt und ohne Verstoß gegen die Denkgesetze begründet, weshalb sie der Verantwortung der beiden Angeklagten, für die Überlassung des Lagerbestandes der Firma Karl S***** ***** an die Firma S***** GmbH sei ein Pauschalpreis von 50.000 S vereinbart worden, und der damit übereinstimmenden Aussage der Zeugin Mag. Ulrike S***** keinen Glauben geschenkt haben und von einer unentgeltlichen Überlassung ausgegangen sind. Dabei hat sich das Schöffengericht unter anderem auch auf die Angaben der Zeugin Heidemarie S*****, wonach ihr - obwohl sie ebenso wie Mag. Ulrike S***** Gesellschafterin der GmbH war - eine solche Vereinbarung nicht bekannt war, und auf die ursprüngliche Verantwortung des Angeklagten Markus S***** vor dem Untersuchungsrichter gestützt (S 17/III iVm US 16).

Dass aus den Beweisergebnissen auch für die Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich gewesen wären, begründet jedoch keine Nichtigkeit (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 147).

Soweit die Beschwerdeführer die zitierten Aussagen einer eigenständigen Bewertung unterziehen und mit hypothetischen Überlegungen über den Inhalt der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen verweben, wenden sie sich lediglich in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne jedoch damit einen formellen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Außerdem übersehen die Angeklagten bei ihrer Argumentation, dass schon die vom Erstgericht unbedenklich festgestellte Vorgangsweise, wonach Forderungen gegenüber der Firma S***** GmbH durch den Erstangeklagten nicht geltend gemacht und auch im Vermögensverzeichnis zu seinem Konkursantrag vom 28. Jänner 1997 nicht angeführt wurden (US 15 f), sowie die wirtschaftlichen Gegebenheiten den berechtigten Schluss auf die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit zulassen, da ihnen beiden daran gelegen war, die wirtschaftliche Entwicklung der GmbH nicht zu gefährden und den Gläubigern des Erstangeklagten den Zugriff auf noch vorhandenes Vermögen unmöglich zu machen (US 23).

Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a), mit welchem die Beschwerdeführer auf die Darstellung des Zweitangeklagten zu einer Pauschalabgeltung hinweisen und unter Erörterung einzelner Aussagefragmente die Beweiswürdigung der Tatrichter zur Erbringung unentgeltlicher Werkleistungen der Beschäftigten der Firma Karl S***** ***** für die Firma S***** GmbH in Zweifel ziehen, vermag aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit festgestellter schuldspruchrelevanter Tatsachen zu erwecken. Die in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) aufgestellte Behauptung, das Erstgericht habe "die unentgeltliche Überlassung der Verwendung von Beschäftigten des Einzelunternehmens der Firma Karl S***** an die Firma S***** GmbH" zu Unrecht dem Tatbestand des § 156 StGB unterstellt, hält ebenso wie die daraus entwickelte Beschwerdeargumentation nicht am Urteilssachverhalt fest. Die Beschwerdeführer übergehen nämlich die unbedenklichen Feststellungen des Schöffengerichtes zur unentgeltlichen Erbringung von Werkleistungen, wonach die Firma S***** GmbH im Jänner 1997 einen Auftrag der Firma P***** zur Herstellung von Regalen der "Grünen Linie"-Serie übernahm. Diese Regale wurden in der Folge zum Teil mit zumindest zwei Beschäftigten der Firma Karl S***** ***** (gleichsam als Subunternehmer) für die Firma S***** GmbH hergestellt, wobei gemäß einer Vereinbarung zwischen den beiden Angeklagten sämtliche Regale von der letztgenannten GmbH der Firma P***** in Rechnung gestellt wurden, während der Erstangeklagte die Ansprüche für sein Einzelhandelsunternehmen nicht einforderte (US 2 iVm 12 f), sodass - was im Übrigen angemerkt sei - durch den Verzicht auf eine Forderung, nämlich ein angemessenes Entgelt, eine sonstige (wirkliche) Vermögensverminderung im Sinne des Tatbestandes der betrügerischen Krida eingetreten ist (SSt 56/87; Leukauf/Steininger Komm3 Rz 6 und 10; Kirchbacher/Presslauer in WK2 Rz 7 jeweils zu § 156 StGB). Indem die Rechtsrüge diesen konstatierten Sachverhalt negiert, verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Ausführung.

Soweit die Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel zum Wert des der Firma S***** GmbH überlassenen Restholzbestandes relevieren, übersehen sie einerseits, dass sich das Erstgericht eingehend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat und dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, das vorhandene Materiallager sei durchaus auch für andere Tischlereien von Interesse und daher (über den bloßen Brennstoffwert hinaus) verwertbar (US 22 f), und andererseits, dass das überlassene Material von der Firma S***** GmbH tatsächlich gewinnbringend weiterverarbeitet werden konnte (weshalb von einer Wertlosigkeit keine Rede sein kann) und der Erstangeklagte selbst in seinem Vermögensverzeichnis den Wert des Warenlagers mit etwa 50.000 S bezifferte (US 15). In Wahrheit machen die Nichtigkeitswerber mit der Behauptung der Unverwertbarkeit von Restmaterialien und der damit verbundenen Forderung nach Konstatierung eines Nullwertes keinen Feststellungsmangel geltend, sondern wenden sich nur abermals in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozessordnungskonform ebenso wie die (nicht ausgeführte) Berufung wegen Schuld (§ 283 Abs 1 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) folgt (§ 285i StPO).

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Leistung eines sonstigen Tatbeitrages in der Bestimmungstäterschaft aufgeht, weshalb dem Zweitangeklagten Markus S***** nur letztere (§ 12 zweiter Fall StGB) hätte angelastet werden dürfen. Die rechtsirrtümliche Auslegung der Bestimmung des § 12 StGB durch die zusätzliche Annahme eines sonstigen Tatbeitrages neben der Bestimmungstäterschaft vermag aber einen sachlichen Nachteil für den Genannten nicht zu begründen, zumal die mehrfache Beteiligung nicht einmal als erschwerend gewertet wurde (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 55), sodass zu einem Vorgehen gemäß § 290 Abs 1 StPO kein Anlass besteht.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.