JudikaturJustizRS0094690

RS0094690 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juni 2012

Unter Vermögensbestandteilen im Sinne des §§ 156, 157 StGB sind nicht nur Sachen, sondern auch Forderungen und (Vermögensrechte) Rechte zu verstehen, die dem exekutiven Zugriff der Gläubiger unterliegen.

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