JudikaturJustiz11Os134/20w

11Os134/20w – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. März 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 24. August 2020, GZ 621 Hv 8/20d 41, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – der Angeklagte des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 (I./), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB (II./), des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB (III./A./), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III./B./) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (V./) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[3] Entgegen der Besetzungsrüge (Z 1) ist der Vorsitzende des Schöffengerichts, der als Einzelrichter mit Urteil vom 12. August 2019, AZ 522 Hv 44/19v, der Staatsanwaltschaft (ua) gemäß § 263 Abs 2 StPO die selbstständige Verfolgung des nunmehr von Schuldspruch Ⅰ./ erfassten Vorwurfs der Vergewaltigung vorbehalten hatte, nicht vom Hauptverfahren ausgeschlossen. § 43 Abs 2 StPO umfasst nämlich – der bloßen Beschwerde behauptung zuwider – nicht „alle Rechtsverhältnisse der Mitwirkung über die Fortführung des Verfahrens“, sondern ist (ua) – schon nach dem verwendeten Terminus – nur die Mitwirkung an einer Entscheidung über die Fortführung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 196 StPO ausschlussbegründend (vgl Lässig in WK-StPO § 43 Rz 17). Eine solche wird fallbezogen aber ebensowenig behauptet wie ein anderer Ausschlussgrund des § 43 Abs 2 StPO.

[4] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, aber entgegen der dazu erstatteten Erklärung der Verteidigung (die sich einmal mehr nicht am Gesetz orientiert, sondern einen Ausschlussgrund konstruiert) war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits nach nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[5] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.