JudikaturJustiz11Ns68/21w

11Ns68/21w – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. September 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Stefan K***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB, AZ 38 Hv 56/21g des Landesgerichts Krems an der Donau, und in weiteren Strafverfahren über dessen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Antrag begehrt Stefan K***** die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Erhebung einer Beschwerde „gegen das GRBG“ sowie zur Einbringung von Anträgen auf Erneuerung der Verfahren AZ 16 Hv 125/10d, AZ 17 Hv 12/15a und AZ 17 Hv 26/14h je des Landesgerichts Feldkirch, AZ 11 Hv 130/17y des Landesgerichts Steyr sowie des noch anhängigen Verfahrens AZ 38 Hv 56/21g des Landesgerichts Krems an der Donau.

[2] Der Antrag war schon deshalb zurückzuweisen, weil K***** (ursprünglich) von einem Sachwalter, derzeit einem Erwachsenenvertreter vertreten wird (nunmehr AZ 5 P 1/21y des Bezirksgerichts Innsbruck), der aktuell auch im Verfahren AZ 38 Hv 56/21g des Landesgerichts Krems an der Donau als Verteidiger einschreitet.

[3] Im Übrigen enthält der Antrag weder Hinweise darauf, aus welchem Grund fristgebundene (Art 34 MRK) Anträge auf Erneuerung der seit Jahren rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zulässig sein sollten noch auf mögliche Grundrechtsverletzungen, weswegen er, weil Verfahrenshilfe für unzulässige oder von vornherein (somit offenkundig) aussichtslose Anträge nicht zu gewähren ist (RIS Justiz RS0127077), auch aus diesem Grund nicht zum Erfolg führen könnte.