JudikaturJustiz11Ns27/23v

11Ns27/23v – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Mai 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Prof. Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gigl als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB, AZ 30 Hv 8/23m des Landesgerichts Salzburg, über Vorlage gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO durch das Oberlandesgericht Linz, AZ 9 Bs 72/23m, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.

Text

Gründe:

[1] Mit Anklageschrift vom 31. Jänner 2023 (ON 15) legt die Staatsanwaltschaft Salzburg * S* ein vom 13. Jänner 2021 bis zum 23. Juni 2022 in der Türkei begangenes, als Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB beurteiltes Verhalten zur Last. Die Anklageschrift wurde dem Genannten zugestellt. Ein Einspruch dagegen liegt nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Akten wurden von der Vorsitzenden wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Salzburg gemäß § 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz StPO dem Oberlandesgericht Linz und von diesem – nach Verneinen des Bestehens der in § 212 Z 1 bis 4 StPO genannten Gründe – im Sinn des § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei.

[3] Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

[4] Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts im Hauptverfahren bestimmt sich nach der Rangfolge des § 36 Abs 3 StPO.

[5] Nach der – maßgeblichen (RIS-Justiz RS0131309 [insbesondere T3]) – Aktenlage liegt der Tatort (§ 36 Abs 3 erster Satz StPO) im Ausland. Bei § 278 Abs 2 StGB handelt es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt ( Plöchl in WK 2 StGB § 278 Rz 14); Anknüpfung an einen Ort des Erfolgseintritts (§ 36 Abs 3 zweiter Satz StPO) kommt daher von vornherein nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0127317). Seinen Wohnsitz (§ 36 Abs 3 zweiter Satz StPO) wiederum hatte der Angeklagte zum – insoweit maßgeblichen (RIS Justiz RS0130478) – Zeitpunkt des Einbringens der Anklage in * (ON 11.2, 3; ON 11.4, 2; vgl ON 15 S 1), somit im Sprengel des Landesgerichts St. Pölten.

[6] Demnach war die Sache dem Oberlandesgericht Wien zu übermitteln, das gemäß § 215 Abs 4 erster Satz StPO die Sache dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen hat (RIS Justiz RS0124585 [insbesondere T2]).