JudikaturJustiz10ObS5/13b

10ObS5/13b – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald Fuchs und MMag. Dr. Robert Schneider (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl Rechtsanwälte Kommandit Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ausgleichszulage, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 26. September 2012, GZ 9 Rs 55/12t 84, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 12. Dezember 2011, GZ 34 Cgs 39/07k 79, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Die Entscheidung des Erstgerichts, welche in Ansehung der Abweisung des Klagebegehrens auf Gewährung einer Ausgleichszulage vom 1. 1. 2007 bis 31. 12. 2009 als unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, wird hinsichtlich der Abweisung des restlichen Klagebegehrens auf Gewährung einer Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 1. 2010 einschließlich seiner Kostenentscheidung wiederhergestellt.

Die Klägerin hat ihre Kosten des Berufungs und Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der beklagten Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 13. 11. 2006 wurde unter anderem ausgesprochen, dass der Klägerin ab 1. 6. 2006 eine Alterspension, jedoch keine Ausgleichszulage gebühre.

Der von der Klägerin dagegen rechtzeitig erhobenen und auf die Gewährung einer Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 6. 2006 gerichteten Klage gab das Erstgericht im ersten Rechtsgang insoweit statt, als es die beklagte Partei verpflichtete, der Klägerin für die Zeit vom 1. 8. bis 31. 12. 2006 eine Ausgleichszulage in Höhe von 16,28 EUR monatlich zu zahlen. Ein Mehrbegehren auf Gewährung der Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß für den Zeitraum 1. 6. bis 31. 7. 2006 wies es ab.

Dieses Urteil blieb, soweit darin über den Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage für den Zeitraum vom 1. 6. bis 31. 12. 2006 abgesprochen wurde, als Teilurteil unbekämpft. Es wurde von der Klägerin nur insoweit bekämpft, als das Erstgericht nicht auch über ihren Anspruch auf Ausgleichszulage ab 1. 1. 2007 entschieden hatte.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und hob das Ersturteil im bekämpften Umfang, also betreffend den Anspruch auf Ausgleichszulage ab dem 1. 1. 2007, auf und verwies die Rechtssache insoweit zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das auf Zahlung einer Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 1. 2007 gerichtete Klagebegehren ab und verpflichtete die beklagte Partei zum Ersatz der mit 2.453,09 EUR bestimmten Verfahrenskosten. Es ging dabei im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Zum Stichtag 1. 6. 2006 war die Klägerin zu 5/6 Miteigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften in H***** und P*****. Der errechnete durchschnittliche Einheitswert dieser Liegenschaften betrug zum Stichtag 1. 6. 2006 3.580,45 EUR. Mit Feststellungsbescheiden des Finanzamts Bruck, Eisenstadt, Oberwart vom 17. 2. 2009 wurden die Einheitswerte der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften der Klägerin in H***** und P***** (rückwirkend) ab 1. 6. 2006 herabgesetzt.

Die Klägerin hatte bereits im Dezember 2005 alle landwirtschaftlichen Tätigkeiten auf ihren verfahrensgegenständlichen Liegenschaften in H***** und P***** eingestellt. Von dieser Betriebsstilllegung hatte sie die beklagte Partei allerdings erst in einem Telefonat vom 29. 8. 2006 verständigt.

Die Klägerin bezog im Jahr 2009 eine Alterspension in Höhe von 285,59 EUR monatlich, eine Witwenpension in Höhe von 359,27 EUR monatlich sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 542,36 EUR monatlich. Im Jahr 2010 bezog sie eine Alterspension in Höhe von 289,87 EUR monatlich sowie eine Witwenpension in Höhe von 364,66 EUR monatlich. Im Jahr 2011 betrug die Alterspension der Klägerin 293,35 EUR monatlich und ihre Witwenpension 369,04 EUR monatlich.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass für die Ermittlung des Anspruchs auf Ausgleichszulage gemäß § 140 BSVG die Bruttopension der Klägerin, aber für jene Einkünfte, welche neben der Pension erzielt worden seien, die jeweiligen Nettobeträge zugrundezulegen seien.

Die Anrechnung der fiktiven Einkünfte aus der Betriebsaufgabe nach § 140 Abs 7 BSVG („pauschaliertes Ausgedinge“) setze voraus, dass die Bewirtschaftung eines land (forst )wirtschaftlichen Betriebs aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen worden sei. Nach der Rechtsprechung sei bei der Feststellung, ob ein land (forst )wirtschaftlicher Betrieb iSd § 140 Abs 7 BSVG vorliege, nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 vorzugehen. Ein land (forst )wirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Ausgleichszulagenrechts liege immer dann vor, wenn von der dafür zuständigen Finanzbehörde ein Einheitswert für ein land (forst )wirtschaftliches Vermögen festgestellt werde. Die Anrechnung von Einkünften aus der Betriebsaufgabe erfolge im vorliegenden Fall daher zu Recht nach § 140 Abs 7 BSVG, weil eine Verpachtung des land (forst )wirtschaftlichen Betriebs der Klägerin möglich gewesen wäre.

Der Durchschnittsberechnung der aufgrund der Betriebsaufgabe anzurechnenden Einkünfte gemäß § 140 Abs 7 und 9 BSVG seien die während des 10 jährigen Zeitraums vor dem Stichtag jeweils im Eigentum des Betriebsführers gestandenen landwirtschaftlichen Flächen und die hiefür jeweils festgestellten Einheitswerte zugrundezulegen. Spätere Änderungen der bei der Durchschnittsberechnung berücksichtigten Einheitswerte hätten auf den ermittelten durchschnittlichen Einheitswert keinen Einfluss mehr. Für Betriebe, die nach dem Stichtag aufgegeben worden seien (die Klägerin habe die beklagte Partei telefonisch erst am 29. 8. 2006 von der Betriebsstilllegung verständigt, Bewertungsstichtag sei jedoch der 1. 6. 2006), sei für die Pauschalierung der zum Zeitpunkt der Aufgabe für den Betrieb geltende Einheitswert heranzuziehen, wobei spätere Änderungen des der Berechnung zugrundeliegenden Einheitswerts nicht zu berücksichtigen seien. Die Herabsetzung der Einheitswerte durch das Finanzamt mit Feststellungsbescheiden vom 17. 2. 2009 habe daher auf die Berechnungen für einen Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage keinen Einfluss.

Die von der beklagten Partei vorgenommene Berechnung eines allfälligen Anspruchs der Klägerin auf Ausgleichszulage sei daher zutreffend. Danach gebühre der Klägerin aufgrund ihrer festgestellten Pensionseinkünfte und ihrer fiktiven Einkünfte aus Betriebsaufgabe für die Jahre 2007 und 2008 unbestritten keine Ausgleichszulage. Einkünfte aus Betriebsaufgabe seien für das Jahr 2009 in Höhe von 138,64 EUR monatlich, für das Jahr 2010 in Höhe von 140,72 EUR monatlich und für das Jahr 2011 in Höhe von 135,29 EUR monatlich anzurechnen. Daraus ergebe sich, dass die maßgeblichen Einkünfte der Klägerin auch in den Jahren 2009 bis einschließlich 2011 den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz überstiegen, weshalb der Klägerin auch für diesen Zeitraum keine Ausgleichszulage gebühre.

Die Klägerin bekämpfte das Ersturteil in der Hauptsache insoweit, als ihr ab 1. 1. 2010 keine Ausgleichszulage zuerkannt wurde, und begehrte in ihrem Kostenrekurs den Zuspruch von Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 3.856,51 EUR.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und hob das angefochtene Urteil, welches in Ansehung der Abweisung des Klagebegehrens auf Gewährung einer Ausgleichszulage für die Zeit vom 1. 1. 2007 bis 31. 12. 2009 als unangefochten unberührt blieb, hinsichtlich des Ausspruchs über das Begehren der Klägerin auf Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 1. 2010 samt der Kostenentscheidung auf und verwies die Sozialrechtssache in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Es führte in seiner Begründung zu der allein noch strittigen Rechtsfrage, ob die (rückwirkende) Änderung der Einheitswerte mit Bescheid des Finanzamts Bruck, Eisenstadt, Oberwart vom 17. 2. 2009 bei der Berechnung der Einkünfte aus Betriebsaufgabe gemäß § 140 Abs 7 BSVG für die Prüfung eines Anspruchs der Klägerin auf Ausgleichszulage ab 1. 1. 2010 zu berücksichtigen sei, im Wesentlichen aus, es sei nicht ersichtlich, warum eine mit Bescheid des Finanzamts vom 17. 2. 2009 festgestellte, auf den ursprünglichen Stichtag rückwirkende Änderung des Einheitswerts bei der Prüfung eines Ausgleichszulagenanspruchs der Klägerin für die Zeit ab 1. 1. 2010 keine Berücksichtigung finden sollte. Auch die von der beklagten Partei für die Begründung ihres Rechtsstandpunkts herangezogene Bestimmung des § 23 Abs 5 BSVG über die Beitragsgrundlage scheine gerade nicht dagegen zu sprechen, da diese Bestimmung lediglich ein rückwirkendes Aufrollen des Versicherungsverhältnisses vermeiden wolle. Durch die Berücksichtigung der Änderung des Einheitswerts bei der Prüfung des Anspruchs der Klägerin auf Ausgleichszulage ab 2010 komme es zu keiner rückwirkenden Aufrollung des Versicherungsverhältnisses.

Das Verfahren sei aber noch ergänzungsbedürftig. Es sei insbesondere durch konkrete Feststellungen über den Inhalt der Bescheide des Finanzamts Bruck, Eisenstadt, Oberwart über die Herabsetzung des Einheitswerts der gegenständlichen Liegenschaften zu klären, ob auf deren Grundlage der durchschnittliche Einheitswert der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften zum Stichtag 1. 6. 2006 wie vom Erstgericht ohne nachvollziehbare Begründung angenommen 3.448,70 EUR oder wie von der Klägerin behauptet lediglich 1.783,33 EUR betrage. Weiters habe die Klägerin in erster Instanz zwar behauptet, dass sie im Jahr 2010 keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus selbständiger Arbeit erzielt habe. Es habe aber die beklagte Partei vorgebracht, dass in den Jahren 2010 und 2011 schon aufgrund der Eigenpension, Witwenpension und der Betriebsaufgabe das maßgebliche Einkommen der Klägerin den Ausgleichszulagenrichtsatz übersteige, sodass das Vorliegen eines Einkommensteuerbescheids für diese beiden Jahre nicht abgewartet werden müsse. Auch diese Umstände seien im weiteren Verfahren zu erörtern und zu klären.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss zulässig sei, weil keine Rechtsprechung zur Frage der Berücksichtigung einer (rückwirkenden) Änderung des Einheitswerts durch das Finanzamt bei der Prüfung eines Anspruchs auf Ausgleichszulage vorliege und sich aus Literaturmeinungen auch ein anderes Ergebnis ableiten ließe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen bzw ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.

Die beklagte Partei macht im Wesentlichen geltend, Pensionsstichtag der Klägerin sei der 1. 6. 2006. Die Aufgabe der Bewirtschaftung ihres landwirtschaftlichen Betriebs sei vor dem Stichtag erfolgt. In der Folge sei die Klägerin ab 1. 4. 2006 aus der Pflichtversicherung in der Kranken und Pensionsversicherung und ab 1. 8. 2006 auch aus der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung ausgeschieden. Für die Berechnung des durchschnittlichen Einheitswerts gemäß § 140 Abs 7 und 9 BSVG seien daher die Einheitswerte vom 1. 6. 1996 bis 31. 5. 2006 heranzuziehen. Die Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs 1 Z 1 BewG zum 1. 1. 2006 sei durch die Feststellungsbescheide des Finanzamts Bruck, Eisenstadt, Oberwart vom 17. 2. 2009 erfolgt, welche der beklagten Partei am 2. 3. 2009 zugestellt worden seien. Die dadurch festgestellte Einheitswertänderung sei gemäß § 23 Abs 5 BSVG ab 1. 4. 2009 sozialversicherungsrechtlich wirksam geworden. Da die Einheitswerte vom 1. 6. 1996 bis 31. 5. 2006 unverändert geblieben seien, ergebe sich für die Berechnung der Einkünfte aus Betriebsaufgabe gemäß § 140 Abs 7 und 9 BSVG keine Auswirkung. Die Feststellungsbescheide der Finanzbehörde vom 17. 2. 2009 hätten somit keine Änderung des Anspruchs der Klägerin auf Ausgleichszulage bewirkt. Eine Ergänzung des Beweisverfahrens sei somit nicht erforderlich.

Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:

1. Die Anrechnung des pauschalierten Ausgedinges nach § 140 Abs 7 BSVG setzt voraus, dass die Bewirtschaftung eines land (forst )wirtschaftlichen Betriebs aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen wurde. Eine „Aufgabe“ eines land (forst )wirtschaftlichen Betriebs ist auch die bloße Einstellung der Bewirtschaftung („Brache“), also die Betriebsstilllegung (10 ObS 48/05i, SSV NF 20/1 mwN).

1.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Feststellung, ob ein land (forst )wirtschaftlicher Betrieb iSd § 140 Abs 7 BSVG vorliegt, nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 vorzugehen. Ein land (forst )wirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Ausgleichszulagenrechts liegt daher nach ständiger Rechtsprechung immer dann vor, wenn von der dafür zuständigen Finanzbehörde ein Einheitswert für ein land (forst )wirtschaftliches Vermögen festgestellt wird. In der Entscheidung 10 ObS 34/94 (SSV NF 8/16) wurde bereits näher begründet, dass nur der von den Finanzbehörden bescheidmäßig festgelegte Einheitswert die Grundlage für die Pauschalierung des Ausgedinges bilden kann (10 ObS 48/05i, SSV NF 20/1 mwN; RIS Justiz RS0085986). Liegt hingegen für den Zeitpunkt, in dem der zu beurteilende Vorgang stattgefunden hat, ein nach den Vorschriften über die Bewertung landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Vermögens festgestellter Einheitswert der betroffenen Grundstücke nicht vor, so kommt eine Pauschalanrechnung nicht in Betracht (RIS Justiz RS0052959).

1.2 Erfolgt die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) vor dem Stichtag (der Pension), ist gemäß § 140 Abs 7 BSVG vom durchschnittlichen Einheitswert iSd Abs 9 auszugehen. Danach ist zunächst die Summe der Einheitswerte, die für den Betrieb in den einzelnen der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag iSd Abs 10 in Betracht kommen, zu bilden. Für jeden dieser Monate ist gemäß Abs 10 von dem jeweils für den land (forst )wirtschaftlichen Betrieb bzw die land (forst )wirtschaftliche Fläche festgestellten Einheitswert auszugehen, wobei die Einheitswerte der verpachteten Flächen hinzuzurechnen sind, während jene der zugepachteten Flächen außer Betracht bleiben (§ 140 Abs 10 BSVG). Als Einheitswert iSd Abs 7, 9 und 10 gilt der für Zwecke der Sozialversicherung maßgebliche Einheitswert (§ 140 Abs 11 BSVG). In den Fällen des § 64 Abs 2 erster Satz BSVG bleibt für die Anwendung der Abs 7, 9 und 10 der Stichtag der erloschenen Pension weiterhin maßgebend. Das gleiche gilt für den Anfall einer Hinterbliebenenpension nach einem Pensionsempfänger, sofern der Anspruchsberechtigte auf Hinterbliebenenpension Eigentümer bzw Miteigentümer des übergebenen (verpachteten, überlassenen) Betriebs bzw der Fläche gewesen ist (§ 140 Abs 12 BSVG).

1.3 Die Änderung der Berechnungsweise nach § 140 Abs 7 BSVG, dass der Betrag des pauschalierten Ausgedinges nicht mehr vom zuletzt festgestellten Einheitswert abhängig ist, sondern vom durchschnittlichen Einheitswert der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land (forst )wirtschaftlichen Flächen, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt, erfolgte durch die 6. BSVG Novelle (BGBl 1982/649). Dabei ist zur Ermittlung dieses Durchschnitts auf die jeweilige Einheitswertgröße des land (forst )wirtschaftlichen Betriebs in den einzelnen Zeitabschnitten während des genannten Zeitraums Bedacht zu nehmen. Auch in jenen Fällen, in denen im Anschluss an eine solche Einkommensermittlung aus dem Durchschnitt der Einheitswerte ein neuer Pensionsstichtag tritt, sei es, dass eine Erwerbsunfähigkeitspension durch eine Alterspension abgelöst wird, dass überhaupt der Anspruch auf eine laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung durch einen Anspruch auf eine andere Leistung aus eigener Pensionsversicherung ersetzt wird (§ 64 Abs 2 erster Satz BSVG) oder dass ein Anspruch auf eine laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung durch den Tod des Anspruchsberechtigten erlischt und im Anschluss an die erloschene Leistung Hinterbliebenenpensionen gewährt werden, sollte dennoch keine neue Durchschnittsermittlung aus den Einheitswerten vorzunehmen sein, sondern das Ergebnis der ursprünglichen Durchschnittsermittlung weiterhin maßgebend bleiben (vgl RV 1312 15. GP 14). Damit ist klargestellt, dass der Einheitswert durch § 140 Abs 12 BSVG als ein durchschnittlicher für den Zeitpunkt des ersten Pensionsstichtags fixiert ist und selbst ein späterer neuer Pensionsstichtag zu keiner Neuberechnung des durchschnittlichen Einheitswerts führt.

2. Es ist der Klägerin darin zu folgen, dass steuerrechtlich der in den Feststellungsbescheiden des zuständigen Finanzamts vom 17. 2. 2009 neu festgestellte (herabgesetzte) Einheitswert ab jenem Tag gilt, der im Einheitswertbescheid angeführt ist (1. 1. 2006). Die Anwendung dieses Grundsatzes auch im beitrags und leistungsrechtlichen Teil des BSVG hätte aber auch im Hinblick auf den oft langen Zeitraum zwischen Rechtskraft eines solchen Bescheids und jenem Tag, an welchem der Einheitswert festgestellt wurde, zur Folge, dass Nachforderungen oder Rückzahlungen von Beiträgen unausbleiblich wären, worauf auch in den Bestimmungen betreffend das Leistungsrecht hätte Bedacht genommen werden müssen, wenn zB etwa nach Leistungsgewährung rückwirkend ein den Einheitswert abändernder Bescheid ergangen wäre. Es hat daher das BSVG in seinem § 23 Abs 5 hievon abweichende Sonderbestimmungen hinsichtlich der Wirksamkeit solcher Einheitswertbescheide im Rahmen des BSVG getroffen.

2.1 § 23 Abs 5 BSVG stellt eine alle Fälle einer Einheitswertänderung umfassende Regelung dar. Der erste Satz des § 23 Abs 5 BSVG benennt jene Fälle, in denen die Änderungen des Einheitswerts auch beitragsrechtlich mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der der Änderung folgt, wirksam werden. Der zweite Satz der genannten Gesetzesstelle enthält hingegen eine alle übrigen Fälle abdeckende Generalklausel und ordnet für diese Fälle die beitragsrechtliche Wirksamkeit mit dem auf die Zustellung des Bescheids der Finanzbehörde erster Instanz folgenden ersten Tag eines Kalendervierteljahres an (vgl VwGH 99/08/0139 mwN). Bei einem Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamts handelt es sich um eine sonstige Änderung des Einheitswerts iSd § 23 Abs 5 zweiter Satz BSVG (vgl SVSlg 51.984). Eine abgabenbehördlich verfügte bescheidmäßige Änderung des Einheitswerts (Fortschreibung, die ihren Grund nicht in einem der Fälle des § 23 Abs 5 erster Satz BSVG hat), wird daher ungeachtet ihrer abgabenrechtlichen Wirkung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt beitragsrechtlich mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheids der Finanzbehörde erster Instanz folgt (VwGH 97/08/0031 mwN).

2.2 Diese Regelung des § 23 Abs 5 BSVG findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die rückwirkende Anwendung der in beide Richtungen denkbaren Änderungen des Einheitswerts zum Verlust oder zum Entstehen von Versicherungsansprüchen und damit unter Umständen auch zu rückwirkenden Belastungen des Versicherten, sei es durch Nachzahlung von Beiträgen, sei es durch Rückforderung erbrachter Leistungen führen könnten. Der Zweck der genannten Bestimmung liegt darin, den Gleichlauf von Beitrags und Leistungsrecht zu wahren (VwGH 2001/08/0007 ua).

2.3 Eine rückwirkende Bedachtnahme auf Änderungen des Einheitswerts, die nicht vor der Feststellung des Finanzamts möglich ist, müsste sich nämlich, da im Sozialversicherungsrecht Beitrags und Leistungsrecht eng miteinander verknüpft sind, nicht nur auf der Beitrags , sondern auch auf der Leistungsseite und insbesondere bei Feststellung der Versicherungspflicht auswirken. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht entgegengetreten werden, wenn er ein rückwirkendes Aufrollen des gesamten Versicherungsverhältnisses ebenso vermeiden will wie eine einseitige Berücksichtigung herabgesetzter Einheitswerte auf der Beitragsseite bei unveränderter Lage auf der Leistungsseite (§ 72 BSVG) und daher den Gleichlauf von Beitrags und Leistungsrecht bzw Versicherungspflicht wahrt. Es ist der Gesetzgeber daher auch nicht verhalten, zur Wahrung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beitrag und Leistung die Rückforderung schon erbrachter Leistungen vorzunehmen oder den erwarteten Versicherungsschutz rückwirkend zu versagen oder aber Leistungen nach Maßgabe anderer Einheitswerte anzuordnen, als sie den Beiträgen zugrundeliegen (VfGH G 90/86, G 128/86, VfSlg 11.201).

3. Bei Berücksichtigung der dargelegten Ausführungen verweist die beklagte Partei in ihrem Rekurs zutreffend darauf, dass für die Berechnung des durchschnittlichen Einheitswerts gemäß § 140 Abs 7 und 9 BSVG im Hinblick auf den Pensionsstichtag der Klägerin (1. 6. 2006) die Einheitswerte vom 1. 6. 1996 bis 31. 5. 2006 heranzuziehen sind. Die Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs 1 Z 1 BewG zum 1. 1. 2006 erfolgte durch die Feststellungsbescheide des Finanzamts Bruck, Eisenstadt, Oberwart vom 17. 2. 2009, welche der beklagten Partei am 2. 3. 2009 zugestellt wurden. Die dadurch festgestellte Änderung des Einheitswerts ist gemäß § 23 Abs 5 BSVG ab 1. 4. 2009 sozialversicherungsrechtlich wirksam geworden. Da die Einheitswerte vom 1. 6. 1996 bis 31. 5. 2006 somit sozialversicherungsrechtlich unverändert bleiben, ergibt sich auch für die Berechnung der Einkünfte aus Betriebsaufgabe gemäß § 140 Abs 7 und 9 BSVG keine Auswirkung.

3.1 Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts würde nach ebenfalls zutreffender Rechtsansicht der beklagten Partei dazu führen, dass bei der Klägerin für den Zeitraum Jänner 2006 bis Mai 2006 unterschiedliche Einheitswerte zur Anwendung gelangten, je nach dem ob es sich um Beitrags und Leistungsberechnung oder die Ausgleichszulagenberechnung handelt. Ein solches Ergebnis stünde im Widerspruch zu dem bereits erwähnten vom Gesetzgeber gewollten Gleichlauf von Beitrags und Leistungsrecht.

3.2 Die Feststellungsbescheide der Finanzbehörde vom 17. 2. 2009 bewirkten somit nach zutreffender Rechtsansicht des Erstgerichts keine Änderung des Anspruchs der Klägerin auf Ausgleichszulage (vgl in diesem Sinne auch Radner/Gahleitner , BSVG³ § 140 Anm 37; Fürböck/Teschner , MGA BSVG, 83. Erg Lfg § 140 Anm 27). Es bedarf daher nicht der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeordneten Verfahrensergänzung.

3.3 Ausgehend von der dargelegten Rechtsansicht erweist sich aber auch die vom Erstgericht für die noch verfahrensgegenständlichen Jahre 2010 und 2011 angestellte Berechnung des Einkommens der Klägerin aus Eigenpension, Witwenpension und anrechenbaren Einkünften aus Betriebsaufgabe, deren Richtigkeit bereits in der Berufung der Klägerin inhaltlich nicht mehr bekämpft wurde, als zutreffend. Danach übersteigt das erwähnte Einkommen der Klägerin in den Jahren 2010 und 2011 den maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatz, weshalb für diesen noch strittigen Zeitraum ebenfalls kein Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage besteht. Die Rechtssache ist somit im Sinne einer Wiederherstellung des insgesamt klageabweisenden Ersturteils entscheidungsreif.

4. Damit ist vom Obersten Gerichtshof der Kostenrekurs der Klägerin zu erledigen, den das Gericht zweiter Instanz infolge der Aufhebung nicht zu behandeln hatte (vgl 9 ObA 284/00f ua).

4.1 Diesem Rekurs kommt aber keine Berechtigung zu.

4.2 Das Erstgericht begründete seine Kostenentscheidung damit, dass im Hinblick auf das im ersten Rechtsgang ergangene und in Rechtskraft erwachsene Teilurteil zwei Verfahrensabschnitte zu bilden seien. Im ersten Abschnitt, in welchem die Klägerin zum Großteil obsiegt habe, seien ihr die bis dahin entstandenen Verfahrenskosten zur Gänze zuzusprechen. Im zweiten Rechtsgang sei die Klägerin jedoch zur Gänze unterlegen. Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG seien nicht erfüllt.

4.3 Dem Einwand der Klägerin, die vom Erstgericht zum Zwecke der Bestimmung der Prozesskosten vorgenommene Teilung des Verfahrens in zwei Abschnitte sei nicht richtig und sie habe Anspruch auf Ersatz aller ihrer durch die Prozessführung verursachten und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Verfahrenskosten, lässt unberücksichtigt, dass die Klägerin nur im ersten Rechtsgang als obsiegend anzusehen ist, während sie im zweiten Rechtsgang mit ihrem Begehren zur Gänze unterlegen ist. Die Bildung zweier Verfahrensabschnitte für die Kostenentscheidung ist daher im Hinblick auf diesen unterschiedlichen Prozesserfolg der Klägerin in den beiden genannten Verfahrensabschnitten jedenfalls gerechtfertigt.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Aktuelle berücksichtigungswürdige Einkommens und Vermögensverhältnisse der Klägerin, die einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden im Rechtsmittelverfahren nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.