JudikaturJustiz10ObS43/96

10ObS43/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Februar 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Friedrich Hötzl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Günther Trausznitz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Parteien 1.) Ernest O*****, gewesener Pensionist, ***** 2.) Josef F*****, Pensionist, ***** und

3.) Franz G*****, Pensionist, ***** sämtliche vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Höherversicherung, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.August 1995, GZ 8 Rs 39/95-20, womit infolge Berufungen der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 2.November 1994, GZ 21 Cgs 190/94b-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen der Zweit- und Drittkläger Josef F***** und Franz G***** wird nicht Folge gegeben.

Die genannten Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Zum Erstkläger Ernst O*****:

Dessen Verfahren wurde durch seinen Tod am 28.10.1995 unterbrochen (§ 76 Abs 1 ASGG; Beschluß des OGH vom 19.12.1995, 10 ObS 242-244/95). Die zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nach § 76 Abs 2 ASGG berufenen Personen haben die ihnen zur Erklärung über die Prozeßnachfolge gesetzte Frist nicht genützt (ON 37), sodaß hinsichtlich des Erstklägers das Verfahren weiterhin nach der zitierten Gesetzesstelle unterbrochen ist.

Zu den übrigen Klägern Josef F***** und Franz G*****:

Der am 20.3.1931 geborene Kläger Josef F***** sowie der am 18.4.1934 geborene Kläger Franz G***** übten vor dem 31.10.1975 (Art XXI Abs 5 der 33. ASVG-Nov) in einem Bergbaubetrieb eine wesentliche bergmännische Tätigkeit aus und erwarben dadurch jeweils 105 Beitragsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten anerkannte bereits vor dem 1.7.1993 (Inkrafttreten der 51. ASVG-Nov) die Ansprüche der Kläger auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (F*****) bzw Berufsunfähigkeitspension (G*****) ab dem 1.4.1991 (F*****) bzw 1.11.1992 (G*****).

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden lehnte die Beklagte die Anträge der Kläger auf Anrechnung von Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung für Höherversicherung gemäß § 248b ASVG idgF, ab der bereits gebührenden Pension die zur knappschaftlichen Pensionsversicherung entrichteten Beiträge gemäß § 248b ASVG ab 1.7.1993 als zur Höherversicherung geleistet zu werten, ab. Die Übergangsbestimmung des § 551 Abs 1 Z 1 ASVG ermögliche keine neue Feststellung von Leistungen, die vor dem 1.7.1993 bescheidmäßig zuerkannt wurden. Damit wurde eine Erhöhung der laufenden Pension aus dem Grund der Höherversicherung abgelehnt.

Die Begehren der rechtzeitigen Klagen richten sich auf Leistung eines besonderen Steigerungsbetrages ab 1.7.1993 auf Grund der als zur Höherversicherung entrichtet geltenden Beiträge im gesetzlichen Ausmaß des § 248b ASVG, also inhaltlich auf Leistung einer höheren Pension. Die Kläger vertreten die Rechtsansicht, daß § 248b ASVG auch auf Pensionsansprüche mit einem Stichtag vor dem 1.7.1993 anzuwenden sei.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren aus den schon im Bescheid angeführten Gründen.

Das Erstgericht gab den Klagebegehren statt und trug der Beklagten eine vorläufige monatliche Zahlung von je S 500,- auf. Es schloß sich mit eingehender Begründung der Rechtsauffassung der Kläger an.

Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung der Beklagten das Ersturteil dahin ab, daß es die Klagebegehren abwies. Es folgte dabei - ebenfalls mit ausführlicher Begründung - der Rechtsmeinung der Beklagten; insbesondere wies es darauf hin, daß § 248b ASVG nicht auf alte Versicherungsfälle zurückwirke.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Kläger ist nicht berechtigt.

Der erkennende Senat hat sich mit dem hier zu lösenden Problem bereits in mehreren Entscheidungen vom 6.2.1996 befaßt (10 ObS 223/95, 228/95, 236/95, 252/95, 277/95, 282/95 und 6/96) und ist nach eingehender Darstellung der Rechtslage zu folgendem Ergebnis gelangt:

Die mit der 51. ASVG-Nov eingeführte Bestimmung des § 245 Abs 7 ASVG hat nur Fälle im Auge, die durch die Übergangsbestimmung des Art XXI Abs 5 der 33. ASVG-Nov nicht erfaßt waren, weil sie sich nach dem dortigen Stichtag (31.10.1975) ereignet hatten, sie ist also nur auf Versicherte anwendbar, die nach dem 31.10.1975 aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden sind. Die hier strittige Bestimmung des § 248b ASVG steht mit dieser Neuregelung der 51.

ASVG-Nov im engen Zusammenhang: Auch sie kann nur auf Personen bezogen werden, die nach dem 31.10.1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden sind und die aus anderen Gründen (Halbdeckung) nicht dem Anwendungsbereich des § 245 Abs 7 ASVG unterliegen.

Das Berufungsgericht ist daher im Ergebnis zu Recht zu einer abweisenden Entscheidung gelangt. Da die Kläger bereits vor dem 31.10.1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden sind, könnten sie ihr Begehren aus § 248b ASVG selbst dann nicht ableiten, wenn man diese Bestimmung auch auf Fälle anwendete, in denen bereits eine Pension mit einem vor dem 1.7.1993 gelegenen Stichtag bezogen wird. Eine Auseinandersetzung mit den Fragen des Übergangsrechts ist also entbehrlich. Gegen dieses Ergebnis bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Den Revisionen war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Ausreichende Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegenen Kläger aus Billigkeit sind aus dem Akt nicht zu ersehen.

Rechtssätze
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