§ 248b Anrechnung von Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung für die Höherversicherung
§ 248b Anrechnung von Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung für die Höherversicherung — ASVG
§ 248b Anrechnung von Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung für die Höherversicherung — ASVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
Inkrafttretungsdatum
01. August 1998
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12115907
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für Versicherte, die am Stichtag (§ 223 Abs. 2) wegen Einschränkung oder Stillegung eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche, Grube, Revier) oder eines einem solchen gleichgestellten Betriebes (§ 15) nicht der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind und die Beiträge auf Grund von wesentlich bergmännischen oder ihnen gleichgestellten Arbeiten (§ 236 Abs. 6) entrichtet haben, gelten diese Beiträge im Ausmaß von 5,5 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage auf Antrag als zur Höherversicherung entrichtet.