ASVG
Gliederung
VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.
ABSCHNITT I. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 248b Anrechnung von Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung für die Höherversicherung
Für Versicherte, die am Stichtag (§ 223 Abs. 2) wegen Einschränkung oder Stillegung eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche, Grube, Revier) oder eines einem solchen gleichgestellten Betriebes (§ 15) nicht der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind und die Beiträge auf Grund von wesentlich bergmännischen oder ihnen gleichgestellten Arbeiten (§ 236 Abs. 6) entrichtet haben, gelten diese Beiträge im Ausmaß von 5,5 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage auf Antrag als zur Höherversicherung entrichtet.
§ 248b ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 248b Anrechnung von Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung für die Höherversicherung
…§ 248b. Für Versicherte, die am Stichtag ( § 223 Abs. 2 ) wegen Einschränkung oder Stillegung eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche, Grube, Revier) oder eines einem solchen…
§ 581 Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 173/1999 (57. Novelle)
…der Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages nicht zugrunde zu legen, wenn sich dieser dadurch um mehr als 100 S monatlich erhöhen würde. (3) § 248b ist auch auf Pensionen mit einem nach dem 30. Juni 1993 und vor dem 1. August 1998 liegenden Stichtag anzuwenden, wenn dies bis…
§ 248 Höherversicherung, Berücksichtigung in der Leistung
…§ 248. (1) Für Beiträge zur Höherversicherung, die für Versicherungszeiten geleistet wurden oder nach den §§ 70, 248a, 248b, 248c, 249 und 250 als geleistet gelten, ist ein besonderer Steigerungsbetrag zu gewähren. Die Höhe des besonderen Steigerungsbetrages errechnet sich bei der Pension aus eigener…
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