JudikaturJustiz10ObS409/89

10ObS409/89 – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. Dezember 1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dkfm.Reinhard Keibl (AG) und Gerald Kopecky (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Srecko P***, ohne Beschäftigung, YU-88320 Ljubuski, Ceveni Grm, vertreten durch Dr.Günter Niebauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***

(L*** WIE), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.September 1988, GZ 31 Rs 238/88-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10.November 1987, GZ 9 Cgs 1047/87-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 21.1.1987 lehnte die beklagte Partei den Antrag des am 9.7.1926 geborenen Klägers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, vom 21.2.1986 auf Invaliditätspension mit der Begründung ab, zum Stichtag, dem 1.3.1986, wäre die Wartezeit nur erfüllt, wenn der Kläger in den letzten 216 Kalendermonaten vom 1.3.1968 bis 28.2.1986 mindestens 108 Versicherungsmonate oder bis zum Stichtag 228 Versicherungsmonate, davon mindestens 180 Beitragsmonate, erworben hätte. Er habe aber ab 23.5.1966 (in Österreich) nur 80 Beitragsmonate und 7 Ersatzmonate, insgesamt somit nur 87 Versicherungsmonate, erworben.

Die dagegen rechtzeitig erhobene, erkennbar auf die abgelehnte Leistung gerichtete Klage stützte sich darauf, daß der Kläger vom 1.1.1981 bis 31.12.1985 in Jugoslawien 60 Versicherungsmonate und überdies noch weitere 20 jugoslawische Versicherungsmonate erworben habe, weshalb die Wartezeit erfüllt sei.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Das Erstgericht wies die Klage ab.

Es stellte fest, daß der Kläger in Österreich vom 23.5.1966 bis 1.11.1973 80 Pflichtversicherungsmonate und 7 Ersatzmonate erworben hat. Ein Monat ist neutral. Der jugoslawische Versicherungsträger hat für die Zeit vom 1.1.1981 bis 8.4.1986 63 Versicherungsmonate mitgeteilt, die der Kläger als selbständiger (assoziierter) Landwirt zurückgelegt hat, aber keine weiteren jugoslawischen Versicherungsmonate bestätigt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, weil die von ihm als assoziiertem Landwirt in Jugoslawien erworbenen Versicherungsmonate in Österreich nicht berücksichtigt werden könnten.

Dagegen richtet sich die von der beklagten Partei nicht beantwortete Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, die vom Kläger in Jugoslawien als assoziierter Landwirt erworbenen Versicherungszeiten seien ausgehend von den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 19.11.1965 BGBl 1966/289 (idF des Zusatzabkommens vom 19.3.1979 BGBl 1980/81) für den österr.Rechtsbereich nicht zu berücksichtigen, ist richtig (§ 48 ASGG; SSV-NF 2/13, 117; zuletzt 7.11.1989 10 Ob S 322/89).

Durch das 2.Zusatzabkommen zum zit Abk vom 11.5.1988 BGBl 1989/269 ist für den vorliegenden Rechtsstreit, in dem die mündliche Verhandlung am 10.11.1987 geschlossen wurde, nichts zu gewinnen. Das 2.Zusatzabkommen trat nämlich erst am 1.7.1989 in Kraft. Mangels einer Rückwirkungsbestimmung für die hier relevante Regelung können die neuen Abkommensbestimmungen nur auf Fälle angewendet werden, in denen der Stichtag nach dem 30.6.1989 liegt, weil erst mit dem Inkrafttreten des 2.Zusatzabkommens eine gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung der früher vom Abkommen ausgeschlossenen Zeiten besteht. Nur wenn die mündliche Verhandlung am 1.7.1989 noch nicht geschlossen gewesen wäre, wären die Anspruchsvoraussetzungen auch zum 1.7.1989 zu prüfen. Die erst nach der Fällung der Berufungsentscheidung eingetretene Änderung der Rechtslage kann sich daher auf das Ergebnis dieses Rechtsstreites nicht mehr auswirken (so auch 7.11.1989 10 Ob S 322/89). Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 uva).

Rechtssätze
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