JudikaturJustiz10ObS281/95

10ObS281/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Februar 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Göstl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Mais (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei August G*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Robert Obermann, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Höherversicherung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 1995, GZ 7 Rs 100/95-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 10.Mai 1995, GZ 23 Cgs 132/94p-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger übte vor dem 31.10.1975 (Art XXI Abs 5 der 33.ASVGNov) in einem Bergbaubetrieb eine wesentliche bergmännische Tätigkeit aus und erwarb dadurch 89 Beitragsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung. Der Kläger bezog von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 1.5.1991 bis 30.4.1994, also bereits vor dem 1.7.1993 (Inkrafttreten der 51.ASVGNov) Sonderruhegeld und bezieht seit 1.5.1994 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers, zum Sonderruhegeld die zur knappschaftlichen Pensionsversicherung entrichteten Beiträge gemäß § 248 b ASVG ab 1.7.1993 als zur Höherversicherung geleistet zu werten, ab. Die Übergangsbestimmung des § 551 Abs 1 Z 1 ASVG ermögliche keine Neufeststellung von Leistungen, die vor dem 1.7.1993 bescheidmäßig zuerkannt wurden. Damit wurde eine Erhöhung der laufenden Leistung aus dem Grund der Höherversicherung abgelehnt.

Das Begehren der rechtzeitigen Klage richtet sich auf Leistung eines besonderen Steigerungsbetrages ab 1.7.1993 aufgrund der als zur Höherversicherung entrichtet geltenden Beiträge im gesetzlichen Ausmaß des § 248 b ASVG, also inhaltlich auf eine höhere Leistung. Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, daß § 248 b ASVG auch auf Ansprüche mit einem Stichtag vor dem 1.7.1993 anzuwenden sei.

Die Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs und beantragte im übrigen die Abweisung des Klagebegehrens.

Das Erstgericht verwarf rechtskräftig die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs, gab dem Klagebegehren statt und trug der Beklagten eine vorläufige monatliche Zahlung auf. Es schloß sich mit eingehender Begründung der Rechtsauffassung des Klägers an.

Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung der Beklagten das Ersturteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Es folgte dabei - ebenfalls mit ausführlicher Begründung - der Rechtsmeinung der Beklagten; insbesondere wies es darauf hin, daß § 248 b ASVG nicht auf alte Versicherungsfälle zurückwirke.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Der Senat hat sich mit dem hier zu lösenden Problem bereits in mehreren Entscheidungen vom 6.2.1996 befaßt (10 ObS 223/95, 228/95, 236/95, 252/95, 277/95, 282/95 und 6/96) und ist nach eingehender Darstellung der Rechtslage zu folgendem Ergebnis gelangt:

Die mit der 51.ASVGNov eingeführte Bestimmung des § 245 Abs 7 ASVG hat nur Fälle im Auge, die durch die Übergangsbestimmung des Art XXI Abs 5 der 33.ASVGNov nicht erfaßt waren, weil sie sich nach dem dortigen Stichtag (31.10.1975) ereignet hatten; sie ist also nur auf Versicherte anwendbar, die nach dem 31.10.1975 aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden sind. Die hier strittige Bestimmung des § 248 b ASVG steht mit dieser Neuregelung der

51. ASVGNov in engem Zusammenhang: Auch sie kann nur auf Personen bezogen werden, die nach dem 31.10.1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden sind und die aus anderen Gründen (Halbdeckung) nicht dem Anwendungsbereich des § 245 Abs 7 ASVG unterliegen.

Das Berufungsgericht ist daher im Ergebnis zu Recht zu einer abweisenden Entscheidung gelangt. Da der Kläger bereits vor dem 31.10.1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden ist, könnte er sein Begehren aus § 248 b ASVG selbst dann nicht ableiten, wenn man diese Bestimmung auch auf Fälle anwendete, in denen bereits eine Pension mit einem vor dem 1.7.1993 gelegenen Stichtag bezogen wird. Eine Auseinandersetzung mit den Fragen des Übergangsrechts ist also entbehrlich.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Aus den Akten ergeben sich keine ausreichenden Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger.

Rechtssätze
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