JudikaturJustiz10ObS100/18f

10ObS100/18f – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. September 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr.

Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Mag. Bianca Hammer (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J*****, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1030 Wien, Ghegastraße 1, vertreten durch Stöger Preisinger Rechtsanwälte OG in Wien wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 29. Mai 2018, GZ 7 Rs 13/18k 11, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits und Sozialgericht vom 14. Dezember 2017, GZ 27 Cgs 156/17h 7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Mutter bezog vom 11. 12. 2014 bis zum 14. 4. 2017 von der beklagten Sozialversicherungsanstalt der Bauern pauschales Kinderbetreuungsgeld in der Variante 30+6. Der Vater beantragte am 14. 4. 2017 das pauschale Kinderbetreuungsgeld. Familienbeihilfe bezog er erst seit 1. 6. 2017. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab.

Die Vorinstanzen verpflichteten die Beklagte, dem Vater pauschales Kinderbetreuungsgeld von 1. 6. 2017 bis zum 30. 8. 2017 zu zahlen. Sie erachteten übereinstimmend die Bezugslücke (15. 4. 2017 bis Bezug der Familienbeihilfe erst ab 1. 6. 2017) als unschädlich für den Anspruch.

Das Berufungsgericht ließ die Revision zur Klärung der Frage zu, ob der nicht durchgehende Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile anspruchsunschädlich sei, oder ob die Betreuung durch den zweiten Elternteil grundsätzlich innerhalb der ersten 30 Lebensmonate erfolgen oder zumindest in diesem Zeitraum beginnen oder unmittelbar daran anschließend erfolgen müsse, um die Anspruchsdauer zu verlängern.

Rechtliche Beurteilung

Die – nicht beantwortete – Revision der Beklagten ist entgegen diesem nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch nicht zulässig.

1. Der Oberste Gerichtshof hat die vom Berufungsgericht gestellte Frage in der Entscheidung 10 ObS 46/18i vom 26. 6. 2018 (dieser folgend 10 ObS 40/18g vom 17. 7. 2018) bereits beantwortet. Danach setzt die Verlängerung der Anspruchsdauer über die Vollendung des 30. Lebensmonats hinaus (§ 5 Abs 2 KBGG in der (auch hier unstrittig anzuwendenden) Fassung BGBl I 2009/116) nicht voraus, dass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch den zweiten Elternteil unmittelbar an den Zeitraum des tatsächlichen Bezugs durch den anderen Elternteil anschließt. Dabei hat sich der Oberste Gerichtshof bereits mit jenen Argumenten, welche die Beklagte in ihrer Revision bringt, auseinandergesetzt und die gewünschte Interpretation der Wortfolge „verlängert sich die Anspruchsdauer“ in § 5 Abs 2 KBGG in der Fassung BGBl I 2009/116 im Sinne eines nahtlosen Anschließens des Verlängerungszeitraums an den ursprünglichen Zeitraum abgelehnt.

2. Das Ergebnis der Vorinstanzen entspricht dieser Rechtsprechung, die dem Berufungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung allerdings noch nicht bekannt sein konnte. Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich somit nicht mehr.