JudikaturJustiz10Ob91/11x

10Ob91/11x – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. November 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. A*****, als Masseverwalter im Konkurs der S***** Gesellschaft mbH, *****, 2. C*****, vertreten durch Kindel Kindel, Rechtsanwälte in Wien, und 3. A*****, vertreten durch Urbanek Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 209.100 EUR sA (Revisionsinteresse), über die außerordentliche Revision der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. August 2011, GZ 5 R 52/11w, 5 R 151/11d 120, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob dem Revisionswerber Verbrauchereigenschaft iSd § 25c KSchG idF BGBl I 1997/6 zukommt, muss hier nicht beurteilt werden, weil diese Bestimmung gemäß § 41a Abs 4 Z 2 KSchG im Hinblick auf den Zeitpunkt des Bürgschaftsvertrags vor dem 1. 1. 1997 im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar ist (vgl 6 Ob 23/07m ua). Für die Beurteilung des Interzessionsvertrags des Drittbeklagten können daher nur die von der Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Änderung des KSchG durch die Novelle BGBl I 1997/6 vertretenen Grundsätze maßgebend sein. Danach sind Banken nur in Ausnahmefällen verpflichtet, etwa Bürgen vor Abschluss des Bürgschaftsvertrags, über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären. Solche Personen haben vielmehr die erforderlichen Informationen grundsätzlich selbst einzuholen und auf deren Grundlage ihr finanzielles Risiko einzuschätzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Bürge wie im vorliegenden Fall als geschäftsführender Gesellschafter der kreditnehmenden Gesellschaft in einer Nahebeziehung zum Schuldner steht und von diesem selbst alle näheren Auskünfte fordern und erlangen kann. Lediglich wenn für die Bank erkennbar ist, dass der wirtschaftliche Ruin des Hauptschuldners unmittelbar bevorstehe oder dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein werde, und die Bank damit rechnen muss, dass diese Umstände dem Bürgen nicht ebenfalls bekannt seien, hat sie im Rahmen der vorvertraglichen Beziehung eine entsprechende Aufklärungs und Warnpflicht zu erfüllen (1 Ob 93/02m mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die kreditgewährende klagende Partei aufgrund der festgestellten Umstände des Einzelfalls nicht zu erkennen. Auch das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG wurde erst durch die KSchG Novelle BGBl I 1997/6 eingefügt und trat gemäß § 41a Abs 3 KSchG mit 1. 1. 1997 in Kraft. Auf Verträge, die wie hier vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, ist auch diese Bestimmung gemäß § 41a Abs 4 Z 2 KSchG nicht anwendbar (6 Ob 160/00y ua).

Auch die Bestimmungen des EKEG idF BGBl I 2003/92 sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. 12. 2003 verwirklicht haben (§ 18 Abs 1 EKEG). Eine Rückwirkung des EKEG hat der Gesetzgeber bewusst nicht vorgesehen (6 Ob 117/07k). Im Übrigen läge ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen (nur) dann vor, wenn sich die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung in einer wirtschaftlichen Krise befunden hätte (vgl RIS Justiz RS0060065, RS0105983, RS0060076), wofür aber keinerlei Anhaltspunkte bestehen.

Es ist eine Frage der Auslegung einer Erklärung, ob von der klagenden Partei eine verbindliche Zusage der Nichtfälligstellung der Kredite erklärt wurde oder diesbezüglich eine bloße Absichtserklärung abgegeben wurde. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage darstellt (vgl 8 Ob 95/05m mwN). Die von den Vorinstanzen in ausreichendem Umfang getroffenen Feststellungen bieten auch keinen Anhaltspunkt für die Ansicht des Drittbeklagten, die klagende Partei habe durch deren eigenes Verschulden den Schaden selbst zu verantworten und er sei bei der Kredit und Bürgschaftsprolongation einem Irrtum unterlegen. Eine analoge Anwendung des § 1362 ABGB, wonach der Hauptbürge von dem Entschädigungsbürgen nur dann Entschädigung verlangen kann, wenn er sich den Schaden nicht durch sein eigenes Verschulden zugezogen hat, auf das zwischen der klagenden Partei als Gläubigerin und dem Drittbeklagten als Bürge und Zahler bestehende Rechtsverhältnis kommt nicht in Betracht, weil insoweit eine für eine Analogie erforderliche Gesetzeslücke nicht vorliegt und sich die klagende Partei den „Schaden“ nach den Feststellungen auch nicht durch eigenes Verschulden zugezogen hat. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung eines Begehrens als rechtsmissbräuchlich immer nur eine Frage des Einzelfalls sein kann, die im Allgemeinen keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt (vgl 7 Ob 271/02g). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung liegt auch insoweit nicht vor.

Die außerordentliche Revision war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.