GZ: 2025-0.943.903 vom 27. November 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D124.3766/25)
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BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Philipp A*** (Beschwerdeführer) vom 27. Oktober 2025 gegen die N*** GmbH (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung 1) im Recht auf Auskunft, 2) im Recht auf Berichtigung sowie 3) wegen der Sperre seines Benutzerkontos auf der Plattform der Beschwerdegegnerin wie folgt:
1. Die Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft und im Recht auf Berichtigung wird als unbegründet abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen: Art. 15, Art. 16, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.; §§ 1 und 2 Abs. 1 Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz - KDD-G, BGBl. I, Nr. 182/2023 idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 27. Oktober 2025 (und einem weiteren Schreiben vom 17. November 2025) behauptete der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Verletzung im Recht auf Auskunft sowie weiters im Recht auf Berichtigung und schließlich eine Verletzung seiner Rechte, weil sein Benutzerkonto auf der Plattform der Beschwerdegegnerin (im Folgenden: BG) gesperrt worden war.
Der Beschwerde beigelegt war ein Schriftverkehr zwischen den Verfahrensparteien, der im Wesentlichen eine Diskussion um die Bezahlung eines auf der Plattform der BG ersteigerten Objekts bzw. den erklärten Rücktritt vom Vertrag durch den BF dokumentierte.
B. Beschwerdegegenstand
Ausgehend vom Vorbringen des BF besteht der Beschwerdegegenstand in der Frage, ob die BG den BF in seinem Recht auf Auskunft und in seinem Recht auf Berichtigung verletzt hat. Des Weiteren ist darüber abzusprechen, ob durch die Sperre des Benutzerkontos die Rechte des BF nach der DSGVO und dem DSG verletzt wurden. Diesbezüglich ist vorab zu prüfen, ob eine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zur Beurteilung und Sanktionierung derartiger Vorgänge besteht.
C. Sachverhaltsfeststellungen
1. Der BF verfügt über ein Benutzerkonto auf der Plattform der BG. Der Zugang zum Benutzerkonto wurde durch die BG am 23. September 2025 gesperrt.
2. Der BF hat weder einen Antrag auf Auskunft gem. Art. 15 noch einen Antrag auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO gestellt.
Beweiswürdigung : die Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des BF.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. Zu Spruchpunkt 1
1.1. Zum Recht auf Auskunft
Das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO soll eine betroffene Person in die Lage versetzen, sich über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kontrollieren zu können (vgl. ErwGr 63, Satz 1 DSGVO).
Bei den Rechten gemäß Art. 15 bis Art. 22 DSGVO handelt es sich um antragsbedürftige Rechte. Das bedeutet, dass der Betroffene zur Geltendmachung dieser Rechte zunächst einen entsprechenden Antrag an den Verantwortlichen richten muss (vgl. hierzu insbesondere Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 DSGVO).
Das zur meritorischen Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung stellt keinen „ Mangel eines schriftlichen Anbringens“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar. Nicht verbesserungsfähig im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind somit Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 18. Dezember 2017, Ro 2016/15/0042 und vom 24. April 2017, Ra 2016/05/0040). Eine Beschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft, bei der zuvor kein Antrag an den Verantwortlichen gestellt wurde, ist daher mangels Vorliegens der Erfolgsvoraussetzung abzuweisen.
Genau diese Konstellation liegt im gegenständlichen Fall vor. Der BF hat zwar in seiner Beschwerde angegeben, einen solchen Antrag gestellt zu haben, konnte jedoch trotz gebotener Möglichkeit der Mangelbehebung keinen Nachweis dafür vorlegen. In einem Schreiben gegenüber der BG hat sich der BF zwar die Geltendmachung seiner Rechte in der Zukunft vorbehalten, jedoch nicht näher spezifiziert, um welche Rechte es sich dabei handelt oder gar konkrete Anträge gestellt.
Die Beschwerde im Recht auf Auskunft war daher spruchgemäß abzuweisen .
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die vom BF offenkundig begehrte Begründung der Kontosperre wohl keine personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 15 DSGVO betrifft, sondern inhaltliche Erläuterungen zu moderationsbezogenen Entscheidungen der Plattform darstellt, welche nach ihrer Systematik eher den Transparenzpflichten des Digital Services Act (DSA) zuzuordnen sind.
1.2. Zum Recht auf Berichtigung
Zur Antragsbedürftigkeit des Rechts auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO wird auf die Ausführungen unter Punkt 1.1. verwiesen.
Wie unter Punkt C.2. festgestellt hat der BF keinen Antrag auf Berichtigung iSd. Art. 16 DSGVO gestellt, in dem dargelegt wurde, welche personenbezogenen Daten unrichtig verarbeitet wurden in welcher Weise diese zu korrigieren sein. In seinem zweiten Schreiben an die DSB hat der BF lediglich angegeben, dass die BG ihn durch „unrichtige Angaben gegenüber einer staatlichen Einrichtung“ in seinem Recht auf Berichtigung verletzt hätte, dies aber nicht näher ausgeführt. Ein solches Vorbringen kann auch unter Zuhilfenahme einer betroffenenfreundlichen Auslegung nicht als Antrag iSd. Art. 16 DSGVO gewertet werden, v.a. deshalb, da dies erst im laufenden Verfahren vor der DSB (und nicht gegenüber der BG) vorgebracht wurde.
Die Beschwerde im Recht auf Berichtigung war daher mangels Vorliegens der erforderlichen Erfolgsvoraussetzungen abzuweisen .
2. Zu Spruchpunkt 2
Die weiteren Angaben und Anträge des BF stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Sperre seines Benuterkontos auf der Plattform der BG. Diese Rechtsmaterie unterliegt aber weder der DSGVO noch dem DSG, sondern ist im Art. 17 des Digital Services Act (DSA) geregelt. Der durch den BF vorgebrachte Bezug zur DSGVO erschien - soweit er überhaupt erkennbar war - lediglich äußerlich hergestellt und vermochte daher keinen datenschutzrechtlichen Prüfauftrag zu begründen.
Für die Behandlung von Beschwerden nach dem DSA ist nicht die Datenschutzbehörde, sondern der jeweilige nationale Koordinator für digitale Dienste zuständig (vgl. Art 53 DSA). In Österreich ist dies - wie dem BF auch bereits im Mangelbehebungsauftrag zur Kenntnis gebracht wurde - die KommAustria (vgl. §§ 1 und 2 Abs. 1 Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz - KDD-G, BGBl. I Nr. 182/2023).
Die Beschwerde war daher diesbezüglich mangels Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zurückzuweisen .
3. Fazit
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise