W257 2286109-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Michaela LANIK als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Dörner&Singer, Brockmanngasse 91/1, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Leiters des Personalamtes Graz, eingerichtet bei der Österreichischen Post AG, vom 11.12.2023, Zl. PAG-018786/22-A04, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und 2 BDG 1979 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 11.12.2023 versetzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand. Begründend führte sie aus, er könne die Aufgaben seines zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes „Verteildienst für Inlandspostsendungen (ausgenommen Geld- und Wertsendungen, ...)“, Code 0809, aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung dauerhaft nicht mehr erfüllen. Auch die geprüften Verweisungsarbeitsplätze mit den Codes 0667, 0571, 0631, 0630 und 0611 kämen nach seinem Restleistungskalkül nicht in Betracht.
Die Behörde stützte sich auf die Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) aus dem Jahr 2023. Dabei standen insbesondere eine eingeschränkte körperliche und geistige Belastbarkeit nach einer COVID-19-Infektion im Juni 2022 sowie orthopädische Beschwerden im Vordergrund. Das Ermittlungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.07.2023 vorgehalten. In seiner Stellungnahme vom 03.08.2023 bestritt er eine dauernde Dienstunfähigkeit und beantragte eine ergänzende fachärztliche Begutachtung zur Long-Covid-Symptomatik. Die belangte Behörde erachtete die vorliegenden Gutachten als schlüssig und eine weitere Begutachtung als nicht erforderlich.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.01.2024 Beschwerde. Er brachte zusammengefasst vor, die medizinische Beurteilung sei nicht mehr aktuell und lasse den günstigen Verlauf seiner Long-Covid-Beschwerden außer Acht. Sein Gesundheitszustand habe sich gebessert. Er verwies auf bereits zuvor erfolgte Anpassungen seines Arbeitseinsatzes und begehrte eine neuerliche fachärztliche Begutachtung. Er beantragte eine mündliche Verhandlung sowie die Abstandnahme von der Ruhestandsversetzung, hilfsweise die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die Dienstbehörde.
3. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 08.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit ergänzender Stellungnahme vom 14.03.2024 (OZ 5) legte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Unterlagen vor und führte aus, diese belegten die Besserung seines Gesundheitszustandes. Ermüdungserscheinungen träten erst in den Abendstunden auf. Er hielt seine Beschwerdeanträge aufrecht und begehrte eine Aktualisierung der Begutachtung. Die Stellungnahme wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom 18.03.2024 zum Parteiengehör übermittelt (OZ 7).
4. Mit Schreiben vom 22.04.2025 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien von der Einholung einer neuerlichen Begutachtung (OZ 8). Am 23.04.2025 ersuchte es die PVA unter Anschluss des Anforderungsprofils des zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes um ein ergänzendes Gutachten. Zu klären waren insbesondere Änderungen gegenüber der Begutachtung 2023 und gegebenenfalls die weitere Genesungsprognose (OZ 9). Am 04.05.2026 wurde das Ersuchen urgiert (OZ 10).
5. Mit Schreiben vom 07.09.2026, eingelangt am 14.09.2026, übermittelte die PVA die ergänzenden medizinischen Unterlagen (OZ 12). Diese enthalten insbesondere die orthopädische, psychiatrische und neurologische Begutachtung vom 16.06.2026, die psychodiagnostische Untersuchung vom 30.06.2026, Ergänzungen zum Arbeitstempo vom 19.08.2026 und 28.08.2026 sowie das korrigierte Gesamtleistungskalkül mit chefärztlicher Stellungnahme vom 01.09.2026.
6. Mit Stellungnahme vom 28.09.2026 (OZ 14) nahm der Beschwerdeführer die neuen Gutachten zustimmend zur Kenntnis und sah sein Vorbringen zur Besserung seines Gesundheitszustandes bestätigt. Die Stellungnahme wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom 02.10.2026 zur Äußerung übermittelt (OZ 15). Die Äußerungsfrist wurde bis 19.10.2026 erstreckt (OZ 16).
7. Mit Schreiben vom 14.10.2026 (OZ 17) teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer wieder dienstfähig sei. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass in den nächsten Jahren mit keiner Verschlechterung zu rechnen sei. Eine rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess werde angestrebt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Dienstverhältnis und Arbeitsplatz
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Ihm war zuletzt der Arbeitsplatz „0809 Verteildienst für Inlandspostsendungen (ausgenommen Geld- und Wertsendungen, ...) (PT8/-)“ zugewiesen. Die Tätigkeit umfasst den händischen Verteildienst für Inlandssendungen.
Das Anforderungsprofil weist insbesondere überwiegendes Sitzen und Stehen, fallweises Gehen sowie überwiegend leichte und fallweise mittelschwere Hebe- und Trageleistungen aus. Die Tätigkeit erfolgt in Verteilhallen. Zu den der behördlichen Beurteilung zugrunde gelegten Anforderungen zählen überdurchschnittlicher Zeitdruck, sehr gute Konzentrationsfähigkeit, Tag- und Nachtdienst und eine forcierte Belastung der Hände.
Die dem gerichtlichen Gutachtensauftrag angeschlossene Arbeitsplatzbeschreibung einschließlich der körperlichen und geistigen Anforderungen wird nachstehend im Wortlaut wiedergegeben. Die im Formular ausgewählten Anforderungen sind durch die ursprünglichen Markierungen bzw. die mit „x“ bezeichneten Tabellenfelder ausgewiesen:
1.2. Arbeitsplatzbeschreibung im Wortlaut
„ANFORDERUNGSPROFIL
Name, Amtstitel: XXXX Versicherungsnummer: XXXX Dienststelle: Dienstort: Beschäftigung: 0809 Verteildienst für Inlandspostsendungen (ausgenommen Geld- und Wertsendungen, ...) (PT8/-)
Beschreibung des Arbeitsplatzes und der für die ordnungsgemäße Verrichtung des Dienstes auf diesem Arbeitsplatz notwendigen geistigen und körperlichen Erfordernisse (Zutreffendes mit Farbe unterlegen bzw. ankreuzen):
körperliche Beanspruchung: leicht/mittel/schwer
intellektuelle Ansprüche/geistiges Leistungsvermögen: einfach /mittelschwer /verantwortungsvoll/sehr verantwortungsvoll
Auffassungsgabe: sehr gute/durchschnittliche/mäßige erforderlich
Konzentrationsfähigkeit: sehr gute/durchschnittliche/mäßige erforderlich
Arbeitsauslastung/Arbeitsrhythmus/Zeitdruck: ohne Zeitdruck/unter durchschnittlichem Zeitdruck/unter überdurchschnittlichem Zeitdruck/unter dauernd besonderem Zeitdruck
*) LEICHTE ARBEIT, d.h. Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 10 kg und/oder Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 5 kg.
**) MITTELSCHWERE ARBEIT, d.h. Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 25 kg und/oder das Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 15 kg.
***) SCHWERE ARBEIT, d.h. das Anheben von Gegenständen über 25 kg und/oder das Tragen von Gegenständen über 15 kg.
Die Tätigkeit wird ausgeübt hauptsächlich/zum Teil/nur im Freien hauptsächlich/zum Teil/nur in geschlossenen Räumen nähere Angaben (z.B. Büro, Baustelle) Verteilhallen
Erschwernisse: starke Lärmeinwirkung/stark staubhaltige Luft/ starke Wärmeentwicklung/nicht ständig temperierter Arbeitsraum/Zuglufteinwirkung/Einwirkung chemischer Gase und Dämpfe/starke Schmutzeinwirkung/Nässe-/Kälteexposition/sonstige Erschwernisse:
Diensteinteilung: Tag- und Nachtdienst/Wechseldienst/nur Tagdienst
Dienstabschnitte: bis höchstens/zum Teil/über 9 Stunden (einschl. Pausen, Mittagspause-soweit über 1 Std.-abgerechnet) ergänzende Angaben:
Bedienung von Maschinen: häufig/gelegentlich/welche? nein
Lenken von Fahrzeugen: häufig/gelegentlich/PKW/Omnibus/Moped/Fahrrad nein
Computerarbeit: überwiegend/etwa %/gelegentlich/keine
Erforderliche Arm- und Handbeweglichkeit: in besonderem *)/normalem Ausmaß *) bei welcher Tätigkeit? Verteiltätigkeit
Anforderungen an die Feinmotorik der Finger: in besonderem *)/normalem Ausmaß *) bei welcher Tätigkeit? Verteiltätigkeit
Bücken, Strecken: häufig/gelegentlich/nicht erforderlich
Treppensteigen: häufig/gelegentlich/nicht erforderlich
Besteigen von Leitern/Masten: häufig/gelegentlich/nicht erforderlich
erforderliche Sehleistung: sehr gute*)/normale*) bei welcher Tätigkeit? Anschriften lesen
erforderliche Gehörleistung: sehr gute*)/normale*) bei welcher Tätigkeit?
erforderliche Sprechkontakte: häufig/wenig
soziale Anforderungen: viel/gelegentlicher/kein Kundenverkehr Tätigkeit in Arbeitsgruppe/weitgehend isolierte Tätigkeit“
1.3. Gesundheitszustand und Leistungsvermögen
Bei der der Ruhestandsversetzung zugrunde gelegten Begutachtung aus dem Jahr 2023 bestanden insbesondere Einschränkungen der körperlichen und geistigen Belastbarkeit nach der im Juni 2022 durchgemachten COVID-19-Infektion. Das postvirale Müdigkeitssyndrom ist mittlerweile ausgeheilt.
Beim Beschwerdeführer bestehen ein chronisches Wirbelsäulensyndrom unter Betonung der Lendenwirbelsäule ohne neurologische Ausfallerscheinungen bei Zustand nach Bandscheibenvorfall im Segment L2/L3 mit geringgradiger Funktionseinschränkung sowie eine chronisch entzündliche Gelenkerkrankung im Rahmen einer Schuppenflechte mit endgradiger Funktionseinschränkung. Weiters sind Bluthochdruck ohne medikamentöse Therapie und ein Zustand nach Anpassungsstörung mit kürzerer depressiver Reaktion dokumentiert. Störungswertige psychische Einschränkungen konnten bei der aktuellen psychiatrischen Untersuchung nicht objektiviert werden.
Dem Beschwerdeführer sind vollschichtige Tätigkeiten und mittelschwere körperliche Arbeiten im Rahmen des festgestellten Leistungskalküls möglich. Er kann ständig sitzend sowie überwiegend stehend und gehend arbeiten. Nachtarbeit, Schichtarbeit und eine forcierte Belastung der Hände sind nach dem korrigierten Gesamtleistungskalkül möglich. Hinsichtlich des Arbeitstempos ist er zu einem überwiegend forcierten Arbeitstempo imstande. Im psychisch-geistigen Leistungsprofil nach MELBA erreicht er bei der Konzentration den Profilwert 4 („hoch“), bei den übrigen ausgewiesenen Merkmalen, insbesondere Aufmerksamkeit und Ausdauer, den Profilwert 3 („durchschnittlich“).
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines nunmehrigen Gesundheitszustandes wieder in der Lage, die mit seinem zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz verbundenen dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Die verbliebenen gesundheitlichen Einschränkungen stehen der Aufgabenwahrnehmung auf diesem Arbeitsplatz nicht entgegen. In den nächsten Jahren ist mit keiner Verschlechterung zu rechnen, die dieser Dienstfähigkeit entgegensteht. Die belangte Behörde strebt eine rasche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess an.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zum medizinischen Leistungsvermögen beruhen auf den im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten der PVA, den fachärztlichen Ergänzungen und dem korrigierten Gesamtleistungskalkül (OZ 12). Diese Unterlagen beruhen auf neuerlichen fachärztlichen Untersuchungen und berücksichtigen die Entwicklung seit der ursprünglichen Begutachtung. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis und zum zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem angefochtenen Bescheid; die Arbeitsplatzanforderungen aus dem mit dem Gutachtensauftrag übermittelten Anforderungsprofil (OZ 9).
Im neurologischen Gutachten vom 16.06.2026 wird unter den weiteren Diagnosen ausdrücklich „Zustand postviralem Müdigkeitssyndrom, ausgeheilt“ angeführt. In der ärztlichen Beurteilung heißt es: „Ein postvirales Müdigkeitssyndrom bei Zustand nach Covid-19-Infektion ist nachrichtlich ausgeheilt“ (OZ 12, PDF-Seite 43). Die ursprünglich maßgebliche Einschränkung infolge der COVID-19-Infektion besteht damit nicht mehr in der damaligen Form.
Die verbliebenen orthopädischen Beschwerden wurden bei der aktuellen Begutachtung berücksichtigt. Dr. XXXX beschreibt eine insgesamt geringgradig eingeschränkte Wirbelsäulenfunktion ohne neurologische Ausfallerscheinungen sowie eine klinisch frei erhaltene Beweglichkeit der Finger- und Fußgelenke. Mittelschwere Erwerbsarbeiten sind unter Beachtung des Leistungskalküls zumutbar (OZ 12, PDF-Seite 13). Dr. Christian Hildebrand konnte psychiatrischerseits keine störungswertigen psychischen Einschränkungen objektivieren; gegenüber der Vorbegutachtung aus März 2023 stellte er eine leistungskalkülrelevante Befundveränderung fest (OZ 12, PDF-Seite 31).
Für die Beurteilung der Belastbarkeit unter Zeitdruck sind die nachträglichen fachärztlichen Ergänzungen maßgeblich. Dr. XXXX hält am 19.08.2026 ausdrücklich fest: „Nach erneuter Durchsicht der Befundlage ist ein "überwiegend forciertes Arbeitstempo" aus fachärztlich orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht möglich und dem Untersuchten durchaus zumutbar.“ Dr. XXXX bestätigt am 28.08.2026, dass ein überwiegend forciertes Arbeitstempo auch aus neurologischer Sicht möglich ist (OZ 12, PDF-Seiten 52 und 55). Dies wurde im korrigierten Gesamtleistungskalkül berücksichtigt. Auch die Konzentrationsfähigkeit ist im aktuellen MELBA-Profil mit einem hohen Profilwert ausgewiesen (OZ 12, PDF-Seite 5).
Das aktuelle Leistungsvermögen ist mit den Anforderungen des zugewiesenen Arbeitsplatzes vereinbar: Die dort vorgesehenen überwiegend leichten und fallweise mittelschweren Hebe- und Trageleistungen werden vom medizinischen Kalkül gedeckt. Gleiches gilt für die erforderlichen Arbeitshaltungen sowie für Nacht- und Schichtarbeit und die forcierte Belastung der Hände. Der sehr guten Konzentrationsfähigkeit entspricht der hohe Konzentrationswert im MELBA-Profil. Den überdurchschnittlichen Zeitdruck berücksichtigt die nachträglich ausdrücklich bejahte Zumutbarkeit eines überwiegend forcierten Arbeitstempos. Diese Beurteilung beruht somit auf den konkreten funktionellen Fähigkeiten und nicht allein auf dem Rückgang der Long-Covid-Beschwerden. Ein dauernd besonderes Arbeitstempo wird im Anforderungsprofil nicht verlangt.
Entscheidend tritt hinzu, dass die mit den Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes vertraute belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 14.10.2026 (OZ 17) nach Vorliegen der ergänzenden Begutachtung selbst die wiedererlangte Dienstfähigkeit bestätigt. Sie hält nicht mehr an ihrer früheren Beurteilung fest, wonach der Beschwerdeführer die dienstlichen Aufgaben dauerhaft nicht erfüllen könne, sondern strebt seine rasche Wiedereingliederung an. Damit steht die aktuelle medizinische Beurteilung auch nach Einschätzung der Dienstbehörde mit einer tatsächlichen Wiederaufnahme der Dienstleistung im Einklang. Der Beschwerdeführer hat die neuen Gutachten in seiner Stellungnahme vom 28.09.2026 ebenfalls zustimmend zur Kenntnis genommen (OZ 14).
Die Feststellung, dass in den nächsten Jahren mit keiner der Dienstfähigkeit entgegenstehenden Verschlechterung zu rechnen ist, stützt sich auf die in OZ 17 wiedergegebene Beurteilung des Gutachtens durch die belangte Behörde. Sie wird nicht aus dem in der chefärztlichen Stellungnahme enthaltenen Ausschluss einer weiteren kalkülrelevanten Besserung abgeleitet. Ein Ausschluss weiterer Besserung bedeutet für sich weder eine zu erwartende Verschlechterung noch Dienstunfähigkeit: Auch ein dauerhaft eingeschränktes Leistungskalkül kann für die Aufgaben des konkreten Arbeitsplatzes ausreichen.
In der Zusammenschau des korrigierten medizinischen Leistungskalküls, der Arbeitsplatzanforderungen und der ausdrücklichen Bestätigung der Dienstfähigkeit durch die belangte Behörde ist die wiedererlangte Fähigkeit zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erwiesen. Für eine weiterhin bestehende, der Wiederaufnahme der Dienstleistung entgegenstehende gesundheitliche Einschränkung besteht nach dem nunmehrigen Beweisergebnis kein hinreichender Anhaltspunkt. Weiterer Ermittlungen zur bloßen Möglichkeit einer künftigen Genesung bedarf es daher nicht.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die angefochtene Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgte, ist gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 durch einen Senat zu entscheiden.
3.1. Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist eine Beamtin oder ein Beamter von Amts wegen oder auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt. Nach Abs. 2 setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass die dienstlichen Aufgaben infolge der gesundheitlichen Verfassung nicht erfüllt werden können und im Wirkungsbereich der Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger, gesundheitlich geeigneter und unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbarer Arbeitsplatz zugewiesen werden kann. Für die der Österreichischen Post AG zugewiesenen Beamten ist gemäß Abs. 3 die PVA zur Erstattung von Befund und Gutachten zuständig.
Die Dienstunfähigkeit ist ein Rechtsbegriff. Ihre Beurteilung obliegt der Dienstbehörde bzw. im Beschwerdeverfahren dem Verwaltungsgericht. Die medizinischen Sachverständigen liefern dafür die fachlichen Grundlagen zum Gesundheitszustand, zu den funktionellen Einschränkungen und zur weiteren Entwicklung. Ob das festgestellte Leistungsvermögen zur Erfüllung der konkreten dienstlichen Aufgaben ausreicht, ist durch Gegenüberstellung mit den Arbeitsplatzanforderungen rechtlich zu beurteilen. Die Einschätzung der Dienstbehörde in OZ 17 ersetzt diese eigenständige gerichtliche Beurteilung nicht.
Eine Ruhestandsversetzung setzt das kumulative und dauerhafte Vorliegen der gesundheitlich bedingten Unfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben des aktuellen Arbeitsplatzes und der Unmöglichkeit der Zuweisung eines geeigneten, mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes voraus (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2017/12/0090, Rn. 21).
Maßgeblich ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung festgestellte Gesundheitszustand. Die seit der ursprünglichen Begutachtung eingetretene Entwicklung und die im Beschwerdeverfahren eingeholten aktuellen medizinischen Beurteilungen sind daher zu berücksichtigen. Die Ruhestandsversetzung kann nicht allein deshalb bestätigt werden, weil die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides von dauernder Dienstunfähigkeit ausgegangen war.
Nach den getroffenen Feststellungen ist der Beschwerdeführer wieder in der Lage, die mit seinem zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben zu erfüllen. Das zuvor maßgebliche postvirale Müdigkeitssyndrom ist ausgeheilt. Die verbliebenen gesundheitlichen Einschränkungen verhindern die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht. Insbesondere ist nach den ergänzenden fachärztlichen Beurteilungen ein überwiegend forciertes Arbeitstempo möglich. Die belangte Behörde bestätigt die Dienstfähigkeit nunmehr ausdrücklich und strebt die rasche Wiedereingliederung an.
Damit fehlt bereits die gesundheitlich bedingte Unfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben des aktuellen Arbeitsplatzes als notwendige Voraussetzung einer Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 1 und 2 BDG 1979. Einer weiteren Prüfung von Verweisungsarbeitsplätzen bedarf es bei diesem Ergebnis nicht.
Die Entscheidung beruht auf der bereits eingetretenen Wiedererlangung der Dienstfähigkeit. Die Rechtsprechung, wonach die bloße Möglichkeit einer kalkülsrelevanten Besserung die Dauerhaftigkeit einer bestehenden Dienstunfähigkeit noch nicht ausschließt, steht diesem Ergebnis daher nicht entgegen (vgl. VwGH 31.07.2020, Ra 2019/12/0085, Rn. 13). Die von der Behörde mitgeteilte günstige Prognose bestätigt das Ergebnis zusätzlich.
Die angekündigte rasche Wiedereingliederung ist mit der festgestellten Dienstfähigkeit vereinbar. Dass die tatsächliche Wiederaufnahme der Tätigkeit organisatorisch erst vorbereitet wird, begründet keine dauernde Dienstunfähigkeit. Ebenso wenig steht die bis zur Entscheidung über die Beschwerde gesetzlich vorgesehene Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979 einer entsprechenden Feststellung entgegen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die angefochtene Ruhestandsversetzung liegen daher im Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Der Beschwerde war stattzugeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und 2 BDG 1979 ersatzlos zu beheben.
3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Diese Voraussetzung liegt vor. Die aktuelle medizinische Begutachtung und die ergänzenden Stellungnahmen liegen schriftlich vor. Der Beschwerdeführer hat die neuen Gutachten zustimmend zur Kenntnis genommen; auch die belangte Behörde bestätigt nunmehr ausdrücklich seine Dienstfähigkeit. Der für die ersatzlose Behebung maßgebliche Sachverhalt ist damit geklärt. Eine mündliche Erörterung lässt keine weitere entscheidungswesentliche Klärung erwarten. Mit der ersatzlosen Behebung wird dem auf die Beseitigung der amtswegigen Ruhestandsversetzung gerichteten Beschwerdebegehren vollständig entsprochen. Die beantragte Verhandlung konnte daher entfallen.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise