IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 13.04.2026, Zl. 19595957100019 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und nannte im Formular als Gesundheitsschädigungen psychische Probleme, Schlafstörungen – seit 2012.
Auf Aufforderung legte der Beschwerdeführer einen neurologischen Befundbericht, internistische Patientenbriefe, orthopädische Befundberichte, Ergebnisse von Laboruntersuchungen sowie einen Auszug aus der Kartei eines Arztes für Allgemeinmedizin vor.
Dass auf einer Untersuchung am 20.01.2026 basierende Gutachten vom 20.02.2026 ergab einen Gesamtwert der Behinderung von 20% und gestaltet sich wie folgt:
„Anamnese:
Erstbegutachtung
AE, TE, 3 x Hämorrhoidenop.,
2021 A.Carotis Dissektion links
Arterielle Hypertonie bekannt, derzeit mit medikamentöser Therapie eingestellt
Diabetes mellitus Typ II seit ca. 2023 bekannt, letzter NBZ und letzter HbA1c nicht erinnerlich, medikamentös eingestellt, Hyperlipidämie
Depressionen seit ca. 2011 in Behandlung, bisher keine stationären oder Reha Aufenthalte beziehungsweise Psychotherapie dokumentiert, dzt. mit Medikation und alle 2 Wochen stabilisiert, keine psychiatrische Betreuung dokumentiert
Derzeitige Beschwerden:
Der Antragswerber klagt „über Schlafstörungen und Ängste, Knochen und Nervenschmerzen überall, das rechte Knie lasse immer aus Steingefühle im Fußsohlenbereich beidseits“
Mehlstaub Allergie bekannt
Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Pram, Xanor, Pregabalin, Neuromultivit, Ramipril, Metformin,
Sozialanamnese:
In XXXX geboren, 2014 nach Österreich gekommen
in Österreicher als Bäcker bis 2022 gearbeitet, seither AMS, verheiratet seit ca. 2008, 4 erw. Kinder, wohnt in einer Mietwohnung im EG. Kein Pflegegeld
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2026-1 mitgebrachter Befund, OZWS: Coxalgie beidseits bei CAM Läsion beidseits
Hüftdysplasie beidseits, Dorsalgie, Costotranversalblockaden, Va. Polymyalgie Rheumatica, Metatarsalgie, Senk Spreizfuß beidseits, V.a KB Läsion Knie re, Cervicalsyndrom. Periarthrosis humero scapularis li., Schmerz., minimalen links konvexen Achsenabweichung LWS, Lumboischialgie, ISG-Arthralgie/Blockierung
Arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II, Hyperlipidämie PNP, Zustand nach Dissektion ACc, 3x Hämorrhoidenop. PTBS mit v.a. posttraumatischer Persönlichkeitsveränderung, psychosomatische Störung, Depression Panikstörung
2025-12 mitgebrachter Befund, Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin Panikstörung, mittelgradig depressive Episode, posttraumatische Belastungsstörung PNP, DMII, JLP, AHT, LWS, arterielle Hypertonie, Infiltrationen
2025-12 Klinik Donaustadt, Erstuntersuchungsambulanz: kommt wegen starker Schmerzen linke Halsbereich, Gangbild langsam, hinkend selbständig mobil mit einer UASTK,
2025-10 Orthopädie Zentrum Wien Süd: Dorsalgie, Costotransversalblockaden, PTBS mit v.a. posttraumatischer Persönlichkeitsveränderung, psychosomatische Störung, V.a KB Läsion Knie re, Cervicalsyndrom. Periarthrosis humero li., Schmerz. Plexus cervicalis superficialis, minimalen links konvexen Achsenabweichung LWS, Dorsalgie, Cervicobrachiaigie, Lumboischialgie, Polyarthralgie, Lumbalgie, ISG-Arthralgie/Blockierung
2025-9 XXXX Facharzt für Neurologie: Panalgesie PNP, Z.n. Dissection der ACC links 2021
2025-8 XXXX Arzt für Allgemeinmedizin: Dorsalgie, Costotransversalbtockaden, PTBS mit v.a. posttraumatische Persönlichkeitsveränderung, psychosomatische Störung, V.a KB Läsion Knie re, Cervicalsyndrom, Periarthrosis humero scapularis II., Schmerz Plexus cervicalis superficialis, minimalen links konvexen Achsenabweichung LWS, Dorsalgie, Cervicobrachialgie, Lumboischialgie, Polyarthalgie, Lumbalgie, ISG Arthralgie/Blockierung
Therapie: Orthopädische schmerztherapeutische Maßnahmen mit mikroinvasiven Infiltrationen. Intravenöse und orale Medikation LWS Syndrom
2022-6 internistisches Zentrum Nord: Diagnosen: Nikotinabusus, posttraumatische Persönlichkeitsveränderung, AHT, Dissektion A. carotis communis 2021, Diabetes Mellitus Typ II
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: 45-jähriger AW in gutem AZ kommt alleine ins Untersuchungszimmer
Ernährungszustand: gut, Größe: 174,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck: 130/90
Klinischer Status – Fachstatus: (…)
Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche
Thorax: symmetrisch,
Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent, Puls: 72 / min
Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer
Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, NL bds. frei
Extremitäten:
OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig.
Nacken und Schürzengriff links nicht durchgeführt, Hebung im linken Arm mit Gegenspan nicht bis zur Horizontalen, beim Aus- und Anziehen jedoch unwillkürlich gut über die Horizontale, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluß beidseits suffizient, keine maßgebliche Schwielenbildung, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben, Feinmotorik und Fingerfertigkeit gegeben.
UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität,
Hypästhesie der Fußsohlen angegeben, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Senk Spreizfuß beidseits
Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme
PSR: seitengleich abgeschwächt, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.
Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 40 cm durchgeführt Aufrichten frei, kein Klopfschmerz,
endgradig eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, endgradig eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1 cm,
Hartspann der paravertebralen Muskulatur,
Gesamtmobilität – Gangbild:
kommt mit Halbschuhen und einer Stützkrücke hinkend links, verlangsamt, freier Stand sicher möglich, Zehenballen- und Fersengang beidseits sowie Einbeinstand rechts durchgeführt, links nicht, Die tiefe Hocke wird zu 1/3 durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen
Status Psychicus: Bewußtsein klar. gut kontaktfähig, Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik,
Antrieb unauffällig, Affekt: dysthym
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2-3 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Leiden 4-5 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Folsäuremangel, Zustand nach erfolgreich „sanierter" Dissketion der Carotis communis ohne verbliebene maßgebliche hämodynamische Einschränkungen, Hämorrhoidenop“
Im gewährten Parteiengehör gab der Beschwerdeführer zum übermittelten Gutachten keine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid vom 13.04.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurden die beim Beschwerdeführer seiner Ansicht nach vorliegenden gesundheitlichen Probleme aufgelistet (Depressionen, Schlafstörungen, Diabetes, Bluthochdruck, erhöhte Cholesterinwerte, Blutprobleme, Herzprobleme, Hypotonie [gemeint wohl: Hypertonie], Persönlichkeitsveränderungen) und ausgeführt, dass der Grad der Behinderung von 20% nicht dem tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entspreche. Unterlagen waren keine angeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen
45-jähriger in gutem AZ
Ernährungszustand: gut, Größe: 174,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck: 130/90
Klinischer Status – Fachstatus:
Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche
Thorax: symmetrisch,
Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent, Puls: 72 / min
Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer
Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, NL bds. frei
Extremitäten:
OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig.
Nacken und Schürzengriff links nicht durchgeführt, Hebung im linken Arm mit Gegenspan nicht bis zur Horizontalen, beim Aus- und Anziehen jedoch unwillkürlich gut über die Horizontale, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluß beidseits suffizient, keine maßgebliche Schwielenbildung, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben, Feinmotorik und Fingerfertigkeit gegeben.
UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität,
Hypästhesie der Fußsohlen angegeben, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Senk Spreizfuß beidseits
Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme
PSR: seitengleich abgeschwächt, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.
Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 40 cm durchgeführt Aufrichten frei, kein Klopfschmerz,
endgradig eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, endgradig eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1 cm,
Hartspann der paravertebralen Muskulatur,
Gesamtmobilität – Gangbild:
kommt mit Halbschuhen und einer Stützkrücke hinkend links, verlangsamt, freier Stand sicher möglich, Zehenballen- und Fersengang beidseits sowie Einbeinstand rechts durchgeführt, links nicht, Die tiefe Hocke wird zu 1/3 durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen
Status Psychicus: bewusstseinsklar, gut kontaktfähig, Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig,
Affekt: dysthym
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2-3 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 4-5 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz
2. Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses aktuell nicht erfüllt, resultiert - genauso wie der Gesamtgrad der Behinderung - aus dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 20.02.2026.
In diesem Gutachten wurde – unter Zugrundelegung sämtlicher vorgelegter medizinischer Unterlagen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung –auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wurden nachvollziehbar nach der Einschätzungsverordnung bzw. Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt:
Das Leiden 1 „Degenerative Gelenksveränderungen, Polymyalgie Rheumatica“ wurde entsprechend der im Verfahren vorgelegten orthopädischen Unterlagen und der eigenen Untersuchung unter Positionsnummer 02.02.01 (mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades) mit dem oberen Rahmensatz mit einem GdB von 20 Prozent eingestuft und dabei auf die mäßigen Funktionseinschränkungen bei einer bestehenden Periarthrosis humero scapularis (Schulter) und Coxalgie/Hüftdysplasie beidseits verwiesen. Laut dem Allgemeinmediziner sind in dieser Einschätzung auch die Metatarsalgie (Vorfußschmerzen) sowie Senk-/Spreizfuß beidseits inkludiert
Das Leiden 2 „Diabetes mellitus Typ II“ wurde vom Gutachter unter Pos.Nr. 09.02.01 - nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus – mit 20% eingestuft. Die Anlage zur EVO sieht eine Einstufung von 20 – 30 % je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes vor. Da den vorgelegten Laborunterlagen weitgehend ausgeglichene Blutzuckerwerte unter oraler Medikation zu entnehmen sind, ist die Einschätzung plausibel und inkludiert auch die Hyperlipidämie und Polyneuropathie.
Die Einstufung des Leidens 3 „degenerative Wirbelsäulenveränderungen“ unter Positionsnummer 02.01.01 (leichten Grades: Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage), mäßige radiologische Veränderungen, im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben, Keine Dauertherapie erforderlich) hat der Gutachter basierend auf den vorgelegten Unterlagen und der eigenen Untersuchung dahingehend schlüssig und plausibel begründet, als er festhält, dass der Beschwerdeführer an einem Cervicalsyndrom, Dorsalgie, Lumboischialgie und an Costotransversalblockaden ohne radikuläre Ausfälle leidet.
Die Einschätzung des Bluthochdrucks erfolgte entsprechend dem fixen Rahmensatz der Pos.Nr. 05.01.01 mit 10% und die der rez. Depression mit Panikstörung bei Persönlichkeitsveränderung unter Pos.Nr. 03.06.01 mit dem unteren Rahmensatz mit 10%, da noch Therapieoptionen offenstehen – beispielsweise absolvierte der Beschwerdeführer bisher weder eine Reha noch erfolgte ein stationärer Aufenthalt. Es ist auch keine psychiatrische Betreuung oder eine Psychotherapie dokumentiert.
Die Auflistung sämtlicher Diagnosen und die Ausführungen in der Beschwerde, dass der festgestellte Grad der Behinderung von 20% nicht den tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers darstelle – dies ohne Vorlage weiterer Unterlagen – ist nicht geeignet die getroffene Einschätzung des Gutachters zu widerlegen.
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde vom Allgemeinmediziner ebenso plausibel begründet: So wird das führende Leiden 1 durch Leiden 2-3 nicht weiter erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 4-5 erhöhen wegen zu geringer funktioneller Relevanz (jeweils 10%) nicht.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt(§ 41 Abs. 1 BBG).
Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurden die Leiden des Beschwerdeführers im ärztlichen Sachverständigengutachten entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 Prozent korrekt eingestuft. Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und wurde darin auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 Prozent sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BGG, wonach es eines Grades der Behinderung von mindestens 50 vH bedarf, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem Gutachten wurde – nach Durchführung persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers – sein Zustand im Detail dargelegt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an den befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erscheint vor dem schlüssigen Sachverständigenbeweis daher geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise