IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 29.05.2026, Zl. 43204740000020, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
In einem Vorverfahren nach dem BEinstG im Jahr 2024 ergab ein nervenfachärztliches Gutachten einen Grad der Behinderung von 30 von 100 (PTBS, rez. Depressio)
Gegenständliches Verfahren:
Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Gesundheitsstörung komplexe chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung. Angeschlossen war ein vom ASG in einem Verfahren zur beantragten Berufsunfähigkeitspension eingeholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten, in dem eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung diagnostiziert wurde, sowie ein Hinweis auf die bereits im Vorverfahren eingereichten Unterlagen.
Das vom SMS eingeholte, auf einer Untersuchung basierende psychiatrische und psychotherapeutische Gutachten vom 10.04.2026 ergab einen Grad der Behinderung von 30 von 100 und gestaltete sich wie folgt:
„Anamnese:
Trägt eine Hyperlichtbrille wegen Lichtreizen, hat positiven Einfluss auf das endokrine System.
Derzeitige Beschwerden:
Möchte zunächst keine Beschwerden angeben: "Alles sei bekannt, will nicht alles 100x erzählen müssen".
"Muss schauen, dass ich mit meinem täglichen Leben zurechtkomme", "fühle mich wie ein gebrandmarktes Kind", hat es satt, als Bittsteller Türklinken zu putzen, fährt seit 5,5 Jahren nicht mehr mit ÖVM, wurde beispielsweise wegen in Corona-Zeit fehlender Maske attackiert/drangsaliert, wurde beim DM einmal sogar mit dem Ermorden bedroht, in Bezug auf die Zukunft nicht viel Hoffnung, muss schauen, dass er über Wasser bleibt, Existenzängste, vermeidet Menschenmengen, Angst vor Arbeitskontexten
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Keine DM bis auf Methylenblau und CBD
Kein FA
PT bei Frau Mag. XXXX , 2x/Monat bzw. nach Bedarf, auch Video oder telephonisch
Kein psy-stationären Aufenthalte
Sozialanamnese:
Lebt alleine, XXXX -jähriger Sohn zieht demnächst ein, guter Kontakt, ursprünglich aus XXXX , von Kindsmutter getrennt. Halbschwester in der XXXX , 1949 geboren. Hat Philosophie und Kommunikationswissenschaft studiert, dann Weiterbildung Case CareManagement, Konfliktmanagement. Zuletzt 2020 bei Verein Hebebühne gearbeitet, wurde geschlossen wegen Kürzung der Fördermittel. BU-Pension rückwirkend seit 02/2024 nach Klage.
Hobbies: Zeit mit Sohn, Biophotomodulation, hat verschiedene Lichtquellen zuhause, Wissenserwerb, Erprobung vieler Möglichkeiten, Methoden. ADLs unbeeinträchtigt, hat wenige Freunde, aber gute, telephonisch, auch Spaziergänge, "brauche den sozialen Austausch", Musik (spielt Klavier), Kreativität sei wichtig.
Keine Drogen, FS ja
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2025-09.09. Psychiatrisches Sachverständigungsgutachten, Psychiatriepraxis.Wien (Im Auftrag des ASG Wien wegen Berufsunfähigkeitspension:
Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0).
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: oB
Status Psychicus:
Pat. klar, wach, allseits orientiert, Auffassung, Konzentration und Mnestik unbeeinträchtigt, Duktus kohärent, das Denkziel erreichend, klagsam, keine floride wahnhafte Symptomatik, keine Sinnestäuschungen, Stimmung initial dysphor, im Verlauf normothym, Affizierbarkeit in den neg SKB verschoben, Ängste wie beschrieben, keine Zwänge, Schlafqualität suffizient, psychomotorisch ruhig, prospektiv, keine Gefährdungsmomente, von akuter Suizidalität klar und glaubhaft distanziert
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Änderung des psychiatrischen Leidens gemäß rezentem psychiatrischen Sachverständigengutachten mit konsekutiver Änderung der Positionsnummer.
Mittlerweile keine verordnete psychoaktive Dauermedikation.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: idem“
In einer Stellungnahme im gewährten Parteiengehör stellte der Beschwerdeführer einen Widerspruch zum eingeholten ASG-Gutachten fest und führte aus, dass die Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung einen chronischen und schwerwiegenden Zustand beschreibe.
In einer dazu ergangenen Stellungnahme gab der befasste Psychiater an, dass alle objektivierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der Anlage zur EVO eingestuft worden seien. Es seien keine neuen Befunde nachgereicht worden.
In der gegen den abweisenden Bescheid vom 29.05.2026 erhobenen Beschwerde wurde wiederholt, dass ihm rückwirkend seit 01.02.2024 eine vorübergehende Berufsunfähigkeit zuerkannt worden sei. Die Feststellung ergebe sich aus einer umfassenden gerichtlichen Beweisaufnahme. Der Bescheid setze sich weder mit der rechtskräftigen gerichtlichen Anerkennung seiner Berufsunfähigkeit noch mit dem dieser zugrundeliegenden psychiatrischen Sachverständigengutachten auseinander. Es sei seit dem letzten Gutachten des SMS keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Er bemühe sich seit nahezu drei Jahren um eine sachgerechte Anerkennung seiner gesundheitlichen Einschränkungen und trotz mehrfacher Begutachtungen sei er wiederholt gezwungen, gegenüber unterschiedlichen Behörden und Sachverständigen dieselben Tatsachen immer wieder neu darzulegen und zu rechtfertigen. Dies stelle gerade für ihn mit seiner Diagnose eine erhebliche psychische Belastung dar. Es folgte Ausführungen zum Rechtsstaat und zu Menschenwürde. Die Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren seien jedoch nicht erfüllt worden. Weiters folgten Ausführungen zur funktionellen Auswirkung seiner Erkrankung, dass diese sich auf sein gesamtes Leben auswirke und gewöhnliche Alltagssituationen zu erheblichem psychischen Stress und massiver innerer Anspannung führe. Zwischenmenschliche Kontakte, größere Menschenansammlungen sowie belastende soziale Situationen vermeide er. Die psychische Erkrankung beeinträchtige seine Belastbarkeit, Selbstorganisation, sozialen Beziehungen sowie die Fähigkeit zur gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen
Allgemeinzustand: gut
Status Psychicus:
Pat. klar, wach, allseits orientiert, Auffassung, Konzentration und Mnestik unbeeinträchtigt, Duktus kohärent, das Denkziel erreichend, klagsam, keine floride wahnhafte Symptomatik, keine Sinnestäuschungen, Stimmung initial dysphor, im Verlauf normothym, Affizierbarkeit in den neg SKB verschoben, Ängste wie beschrieben, keine Zwänge, Schlafqualität suffizient, psychomotorisch ruhig, prospektiv, keine Gefährdungsmomente, von akuter Suizidalität klar und glaubhaft distanziert
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses aktuell nicht erfüllt, resultiert - genauso wie der Gesamtgrad der Behinderung - aus dem psychiatrischen und psychotherapeutischen Sachverständigengutachten vom 10.04.2026.
In diesem Gutachten wurde – unter Zugrundelegung des im Verfahren des ASG Wien eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 09.09.2025 und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung –auf die Art seines Leidens und dessen Ausmaß eingegangen.
Der Psychiater stufte das Leiden des Beschwerdeführers basierend auf der persönlichen Untersuchung unter „Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung“ mit 30 % mit der Positionsnummer 03.04.01 ein und begründete die Wahl mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatzes damit, dass eine leichte andauende Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen vorlägen.
Die Positionsnummern 03.04.01 bis 03.04.03 der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF. BGBl. II Nr. 251/2012) sehen die Einstufung von Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen mit geringen, maßgeblichen und schweren/schwersten sozialen Beeinträchtigungen vor.
Die vom befassten Gutachter gewählte Positionsnummer 03.04.01 (10 - 40%) für Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen mit geringer sozialer Beeinträchtigung sieht einen Grad der Behinderung von 30 – 40 % bei leichter bis mäßiger andauernder Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen vor.
Der Gutachter stellte im Zuge der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers den oben wiedergegebenen Status Psychicus fest.
Aus den Angaben im Rahmen der Untersuchung ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine lebt, sein XXXX jähriger Sohn, mit dem er guten Kontakt pflegt, demnächst bei ihm einzieht, dass er Hobbies pflegt, wenige, aber gute Freunde hat, in den ADLs unbeeinträchtigt ist. Aktuell befindet er sich nicht in psychiatrischer Betreuung, nimmt keine Medikamente ein, er besucht 2x monatlich bzw. nach Bedarf eine Psychotherapie.
Die Schlussfolgerungen des befassten Gutachters, dass die Beeinträchtigungen in ein oder zwei sozialen Bereichen und nicht in den meisten sozialen Bereichen – wie in der nächsthöheren Positionsnummer 03.04.02 vorgesehen – vorliegen, ist für den erkennenden Senat plausibel: eine ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche ist nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer (demnächst) mit seinem jugendlichen Sohn zusammen lebt sowie Hobbies und soziale Kontakte pflegt.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Einstufung mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Pos.Nr. 03.04.01 plausibel und nachvollziehbar.
Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens.
Dass das im Verfahren des ASG Wien eingeholte Gutachten dem Beschwerdeführer eine Berufsunfähigkeit attestiert, steht nicht – wie der Beschwerdeführer annimmt - in Widerspruch zum Ergebnis des verfahrensgegenständlichen Gutachtens. Eine festgestellte Berufsunfähigkeit bezieht sich rein auf die Fähigkeiten in der Arbeitswelt, während eine Feststellung zu einer Behinderung die gesamte gesundheitliche Verfassung – somit einen weitaus größeren Teil der jeweiligen Person - abbildet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurde das Leiden des Beschwerdeführers im fachärztlichen Sachverständigengutachten entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 % korrekt eingestuft. Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und wurde darin auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 % sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BGG, wonach es eines Grades der Behinderung von mindestens 50 % bedarf, nicht erfüllt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem Gutachten wurde – nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – sein Zustand im Detail dargelegt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an den befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erscheint vor dem schlüssigen Sachverständigenbeweis daher geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal eine solche von den Parteien auch nicht beantragt worden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise