IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.06.2026, betreffend die Einstellung des auf Grund vom 12.03.2026 eingelangten Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses eröffnete Verfahren, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 12.03.2026 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Mit Schreiben vom 18.03.2026 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, aktuelle Befunde in Kopie (nicht älter als ein halbes Jahr) sowie einen Nachweis über einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich in Kopie vorzulegen.
Mit Schreiben vom 02.04.2026 übermittelte der Beschwerdeführer seinen Konventionsreisepass und gab an in Österreich asylberechtigt zu sein. Er leide unter neurologischen sowie psychischen Problemen und versuche seit längerer Zeit aktuelle medizinische Befunde zu erhalten. Leider sei es ihm noch nicht gelungen einen Termin bei den zuständigen Ärzten zu bekommen, weshalb es ihm derzeit nicht möglich sei aktuelle Befunde nachzureichen. Er ersuche die belangte Behörde die erforderliche Untersuchung zu veranlassen bzw. durchzuführen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.04.2026 wurde der Beschwerdeführer zu einer ärztlichen Untersuchung geladen. Der Beschwerdeführer nahm den Untersuchungstermin nicht wahr.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.05.2026 wurde der Beschwerdeführer letztmalig zu einer ärztlichen Untersuchung am 09.06.2026 geladen. In dem Schreiben findet sich der Hinweis, dass das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt werde, sollte auch dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen werden. Diesen Untersuchungstermin am 09.06.2026 nahm der Beschwerdeführer ebenfalls nicht wahr.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 10.06.2026 wurde das auf Grund des Antrags des Beschwerdeführers vom 12.03.2026 eingeleitete Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut beiliegendem Schreiben der belangten Behörde (letztmalige Einladung vom 19.05.2026) zur Mitwirkung im Verfahren aufgefordert worden sei. In diesem Schreiben sei der Beschwerdeführer auch nachweislich über seine Mitwirkungspflicht sowie über die Konsequenzen, wenn er der Mitwirkungspflicht nicht nachkomme, informiert worden. Da der Beschwerdeführer der schriftlichen Aufforderung ohne Angabe von Gründen keine Folge geleistet habe, sei das Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einzustellen.
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er zum Zeitpunkt der schriftlichen Aufforderung zur Mitwirkung bzw. der Ladung nicht an seiner Meldeadresse erreichbar gewesen sei, da er sich im Urlaub befunden habe. Das betreffende Schreiben bzw. die Ladung seien ihm daher nicht zugegangen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei den Termin wahrzunehmen. Es sei keinesfalls seine Absicht gewesen der Mitwirkungspflicht nicht nachzukommen oder das Verfahren zu verzögern. Der Beschwerdeführer sei weiterhin daran interessiert, das Verfahren ordnungsgemäß abzuschließen und ersuche um eine neuerliche Möglichkeit zur Mitwirkung bzw. einen Ersatztermin zur ärztlichen Untersuchung.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 26.06.2026 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 12.03.2026 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Einer ersten Ladung zu einer ärztlichen Untersuchung leistete der Beschwerdeführer nicht Folge.
Mit Ladung vom 19.05.2026 erfolgte eine letztmalige Einladung des Beschwerdeführers zu einer ärztlichen Untersuchung am 09.06.2026. Diese Ladung enthielt unter anderem folgenden Absatz: „Sollte auch dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen werden, wird das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt.“
Die Zustellung dieser Ladung vom 19.05.2026 wurde mit Zustellverfügung per RSa-Brief an die Meldeadresse des Beschwerdeführers laut Zentralem Melderegister verfügt. Das Schreiben wurde bei der Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am 22.05.2026 hinterlegt. Über die Hinterlegung wurde der Beschwerdeführer schriftlich verständigt. Die Sendung wurde am 10.06.2026 mit dem Vermerk „Nicht behoben“ von der Post an die belangte Behörde retourniert.
Der Beschwerdeführer blieb dem Untersuchungstermin am 09.06.2026 ohne triftigen Grund fern.
2. Beweiswürdigung:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses liegt im Verwaltungsakt ein.
Die erste Ladung des Beschwerdeführers zu einem ärztlichen Untersuchungstermin ergibt sich aus einem entsprechenden im Akt einliegenden Schreiben der belangten Behörde vom 10.04.2026.
Die Feststellung zur Ladung des Beschwerdeführers zu einer ärztlichen Untersuchung für den 09.06.2026 gründet auf dem im Akt einliegenden als „letztmalige Einladung“ bezeichneten Schreiben der belangten Behörde vom 19.05.2026. Auf der Seite zwei des Schreibens findet sich ein Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 41 Abs. 3 BBG.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer beiden Ladungen nicht Folge geleistet hat.
Dass die Ladung dem Beschwerdeführer mit Zustellnachweis an seine Meldeadresse zugestellt wurde, ist der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des RSa-Briefes in Zusammenschau mit dem im Gerichtsakt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Die Feststellung zur Hinterlegung des Dokuments kann dem im Akt einliegenden Rückschein entnommen werden. Dem Zustellnachweis ist zu entnehmen, dass dieser bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am 22.05.2026 hinterlegt wurde und eine Verständigung der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurde.
Die Feststellung zur Retournierung der Sendung am 10.06.2026 an die belangte Behörde, basiert auf dem entsprechenden Vermerk auf des in Kopie im Verwaltungsakt einliegenden Briefes.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm das betreffende Schreiben bzw. die Ladung nicht zugegangen seien sowie zum Nichtvorliegen eines triftigen Grundes siehe unter „3. Rechtliche Beurteilung“.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist das Verfahren einzustellen, wenn der Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Gemäß § 17 Abs. 4 ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
3.2. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde der Beschwerdeführer, ein Behindertenpasswerber, mit Ladung vom 19.05.2026 schriftlich zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung aufgefordert, zu welcher er nicht erschienen ist. In dem Schreiben wird auf die im § 41 Abs. 3 BBG genannte Rechtsfolge hingewiesen. Das Schreiben wurde bei der entsprechenden Geschäftsstelle der Post hinterlegt. Der diesbezügliche Rückschein befindet sich im Akt. Der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit der auf der Ladung angeführten Zustelladresse, die der im ZMR angeführten Meldeadresse entspricht, auch nicht bestritten.
Insofern er mit seinem Vorbringen, dass ihm das betreffende Schreiben bzw. die Ladung nicht zugegangen seien, versucht die Rechtswirksamkeit der Hinterlegung zu bestreiten, ist auf die Regelung des § 17 ZustG zu verweisen. Gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz leg. cit. ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Das bedeutet, dass eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung keine Rechtswirkungen entfaltet (vgl. hierzu etwa VwGH 24.02.2009, Zl. 2008/06/0233, mwN). Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus dem aktenkundigen Zustellnachweis (Rückschein), dass die Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen wurde. Der Rückschein enthält auch sonst alle erforderlichen Eintragungen. Da somit von der Unbedenklichkeit des Zustellnachweises auszugehen ist und dieser eine öffentliche Urkunde darstellt, ist gemäß § 47 AVG iVm § 292 ZPO von der Vermutung der Richtigkeit des Zustellnachweises auszugehen, solange diese Vermutung nicht durch begründete Behauptungen, für die auch Beweise anzubieten sind, widerlegt wird (VwGH 21.02.2012, 2011/11/0190).
Schon mangels begründeter Behauptungen und entsprechender Beweisanbote ist es dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht gelungen, die sich aus dem vorliegenden Zustellnachweis ergebende Vermutung, dass die Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen wurde, zu widerlegen.
Im Übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass es für die Wirksamkeit der Zustellung ohne Belang ist, ob dem Empfänger die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht (VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175).
Auch mit seinem unsubstantiierten Vorbringen sich im Urlaub befunden zu haben vermochte der Beschwerdeführer keine die Unwirksamkeit der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung dazutun, zumal er weder entsprechende Zeitangaben noch Bescheinigungsmittel vorlegte (vgl. hierzu auch VwGH 27.09.2013, VwGH 2013/05/0145). Durch die bloße Behauptung des Beschwerdeführers ortsabwesend gewesen zu sein ohne entsprechende Nachweise hierzu vorzulegen, wird eine Unwirksamkeit der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung nicht dargetan.
Auch ein triftiger Grund im Sinne des § 41 Abs. 3 BBG wurde von dem Beschwerdeführer damit nicht glaubwürdig dargelegt.
Im Beschwerdeverfahren sind auch keine Gründe hervorgekommen bzw. von dem Beschwerdeführer vorgebracht worden, dass ihm die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar wäre.
Im Ergebnis war von einer wirksamen Zustellung auszugehen und hat der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund der schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entsprochen. Die bescheidmäßige Einstellung des Verfahrens durch die belangte Behörde gemäß § 41 Abs. 3 BBG erfolgte damit zu Recht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Sachverhalt gilt für den erkennenden Senat somit als erwiesen und unbestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.