W217 2336897-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER und die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 14.01.2026, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem GdB von 50%, stellte am 31.10.2025 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde), vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld, unter Vorlage medizinischer Befunde einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises.
1.1. Die belangte Behörde holte daraufhin folgendes Gutachten aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.12.2025 von DDrin. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein:
„Anamnese:
Letzte Begutachtung am 12.04.2024
1 Segmentale Versteifung C5/C6 Teilschädigung des Nervus recurrens 50%
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Dz
OPs:
Zervikalneuralgie
Lumboischialgie
Knieoperation links Dez 2022 ASK
varusbetonte Gonarthrose beidseits
breitbasiger subligamentärer Discusprolaps L5/S1
Rezidivierende depressive Störung mittelgradige Episode
Agoraphobie mit Panikstörung
Tinnitus aurium beidseits
Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits
Derzeitige Beschwerden:
‚Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der Lendenwirbelsäule, in der HWS und in den Kniegelenken, vor allem bei Kälte, katastrophaler Druck in der Kniescheibe.
Gefühlsstörungen habe ich im Bereich des Steißbeins zeitweise Oberschenkels und Unterschenkels außenseitig rechts
Lähmungen habe ich zeitweise, zeitweise habe ich gar kein Gefühl. Das rechte Bein sackt weg.
Bei Facharzt für Orthopädie bin ich regelmäßig, im KH XXXX Schmerzambulanz, 2-3 x in der Woche, jede Woche.
Schmerzen in der LWS habe ich seit 11/2024, keine Besserung, die Bandscheibe ist offen, muss erst ausbluten, dann kann operiert werden.
Rehabilitation hatte ich noch nicht, geplant 1/2026. Physiotherapie hatte ich 3 mal , seit der OP.
Bei Facharzt für Psychiatrie bin ich seit 2 Jahren, vorher ab 2012 Dr. XXXX , 1 x im Monat, stationär war ich nicht.
Psychotherapie hatte ich nicht
Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht.‘
Am Ende der Begutachtung erfolgt ein abschließendes Gespräch mit der Antragstellerin und der Begleitperson. Dabei wird bestätigt, dass sämtliche vorgelegten Befunde eingesehen und in die Beurteilung einbezogen wurden. Alle geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen wurden ausführlich erörtert; auch im Rahmen einer abschließenden Befragung werden keine weiteren Beschwerden angegeben.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Novoakut Sirdalud Trittico bei Bedarf
Allergie: Dalacin
Nikotin: 0
Hilfsmittel: Rollator
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX
Sozialanamnese:
Verheiratet, 3 Kinder, lebt in Wohnung im Erdgeschoß
Berufsanamnese: AMS seit 3/2022
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. XXXX HNO 17.10.2025
Recurrensparese rechts Stp HWS OP 2023 Tinnitus aurium beidseits Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits
MRT LWS 08.10.2025
Geringgradige rechtskonvexe Rotationsskoliose Geringgradige multisegmentale Spondylarthrosen Geringgradige dorsal betonte Osteochondrosen L4-S1 Unverändert geringgradiger breitbasiger subligamentärer Discusprolaps L5/S1 Keine Neuroforamen oder Vertebrostenosen
Röntgen beide Kniegelenke 07.10.2025
Reguläre Gelenk und Achsenstellung Diskrete Verschmälerung des medialen Gelenkspalts Geringgradige Sklerosierung des medialen Tibiaplateaus Geringgradige Gonarthrose beidseits Geringgradige Femoropatellararthrose beidseits Insula compacts Epicondylus lateralis femoris links 5 mm Keine Patellalateralisation Keine Usuren Entzündungen oder Frakturen
Neurochirurgie 07.06.2025
Piaonoses Spinalkanalstenose Zervikalbereich C4/C5 Durchgeführte Operation 04.06.2025
Psychiatrie Dr XXXX 11.04.2025
Rezidivierende depressive Störung mittelgradige Episode Agoraphobie mit Panikstörung Chronisches Schmerzsyndrom nach HWS OP C4-C7 mit Implantat bei C5 und C6
Knieoperation links Dez 22 eingeschränkte Streckung Chronische LWS Beschwerden HWS OP mit 2. Implantat geplant Mai 25
Schmerzambulanz Klinik XXXX 22.01.2025
Zervikalneuralgie Lumboischialgie
Dr XXXX 21.01.2025
Osteochondrose C4/C5
Röntgen BWS LWS 20.01.2025
Geringe rechtskonvexe Achsenabweichung BWS Brustkyphose und Lendenlordose erhalten Wirbelkörper reguläre Form Höhe Struktur Verschmälerte Zwischenvertebralräume mittlere und kaudale BWS TH12/L1 L1/L2 L4/L5 L5/S1 Hypertrophe Facettengelenke kaudal
Geringe Fehlhaltung BWS Osteochondrose Spondylosis deformans Discopathie L4-S1 Kaudale Spondylarthrose
Röntgen beide Kniegelenke 20.01.2025
Gering verschmälerter medialer Kniegelenksspalt Mehrsklerosierung medial Geringgradige varusbetonte Gonarthrose beidseits Femoropatellargelenk keine nennenswerten degenerativen Veränderungen
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut, 54 a
Ernährungszustand:
gut
Größe: 162,00 cm Gewicht: 88,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: heiser, sonst unauffällig
Thorax: symmetrisch
Abdomen: weich, klinisch unauffällig
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Linkshänder. Die Durchblutung ist ungestört.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S beidseits 0/90, R endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Greiffunktionen erhalten.
Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand nicht durchgeführt, im Sitzen kein Hinweis auf neurologisches Defizit.
Die Beinachse ist im Lot. Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen.
Kniegelenk beidseits Druckschmerzen retropatellar sonst unauffällig keine Überwärmung
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/100, Knie 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der unteren LWS, Steißbein und gluteal rechts.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen etwas eingeschränkt
BWS/LWS: FBA: nicht möglich
Lasegue nicht möglich, da Untersuchung im Sitzen
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator, das Gangbild ist hinkfrei, leicht vorgeneigt, verlangsamt, unter Angabe von Schmerzen in der LWS
Bewegungsabläufe eingeschränkt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Diagnosenanpassung von Leiden 1 des VGA, Einstufung in Leiden 1 und 2, Hinzukommen von Leiden 3
(...)
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es sind belastungsabhängige Probleme der Wirbelsäule und Kniegelenke im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300-400m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. Ein Rollator wird anlässlich der h.o. Begutachtung benützt, wobei jedoch die vorhandenen Funktionsdefizite die behinderungsbedingte Notwendigkeit der Verwendung eines Rollators nicht begründen können. An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut. Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen ist nicht erheblich beeinträchtigt. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, kardiopulmonal kompensierter Zustand liegt vor. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
(...)“
2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
3. Fristgerecht erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid und führte aus, dass sie an chronischem Schmerzsyndrom, Lumbalgie mit teilweise Lumboischialgie rechts bei multisegmentalen causalbetonten Osteochondrosen und Spondyarthrosen, sowie Discusprolaps L5/S1 mit Irritation derNervenwurzel S1 rechts, ISG-Syndrom links, cervikale Spinalkanalstenose C4/5 mit Indikation zur Discektomie und ventraler Spondylodese C4/5 am 04.06.2025 in der Klinik XXXX , Cervicobrachialgie beidseits, St.p. ABF C5/6 8/2023, Zustand nach Discektomie und ventraler Spondylodese C5/6 2023 mit latrogener Rekurrensparese rechts, Tinnitus beidseitig, bilaterale Coxarthrose, rezidiver depressiver Störung, Agoraphobie und Panikstörung, St.p. ASK linkes Knie 12/2022, Gonarthrose beidseits leide. Aufgrund der neurologischen und orthopädischen Defizite bestünden bei ihr eine Stand- und Gangunsicherheit und ein erhöhtes Sturzrisiko. Die Gehstrecke sei infolge dieser Gesundheitsschädigungen auf 50 Meter eingeschränkt. Es sei auch während der Rehabilitation das Ziel, die Gehstrecke der Beschwerdeführerin von 50 auf 70 Meter zu erweitern, nicht erreicht worden. Zudem sei sie auf einen speziellen Arthrosen-Rollator angewiesen. Außerdem bestehe eine erhöhte Sturzgefahr und könne sie daher nicht sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt transportiert werden.
4. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 26.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Dieses holte in der Folge weitere Gutachten ein:
5.1. Von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, der in seinem Gutachten vom 15.05.2026 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ausführt:
“(…)Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde: keine
Rehabericht XXXX 1.1. bis 26.1. wird mitgebracht, dem Akt beigefügt.
Relevante Anamnese: 2023 Versteifung C5/6, Rekurrensparese rechts. 2025 Versteifung C4/5 Klinik XXXX .
Jetzige Beschwerden: ‘Ich habe extreme Knieschmerzen, auch Knöchelschmerzen. Ich bin in der Schmerzambulanz. Auf L4/5 habe ich einen Bandscheibenvorfall. Durch den Tinnitus beidseits habe ich auch einen Schwindel.’
Medikation: Liste Dr. XXXX 7.5.2026:
Dekristolmin, Calciduran, Atorvastatin, Novakut, Trittico ret, Xyzall
Sozialanamnese: anamnest. AMS seit 2022, ausgesteuert
Allgemeiner Status: 162 cm große und 90 kg schwere Frau in gutem Allgemein- und sehr gutem, Ernährungszustand.
Thorax symmetrisch.
Relevanter Status:
Wirbelsäule im Lot. HWS in R35-O-40, F 10-0-10, KJA 2 cm, Reklination 12 cm. Etwas verstärkte Brustkyphose, BWS-drehung und FKBA und Seitneigung schmerzbedingt nicht gezeigt.
Aufgrund der Schmerzäußerung suffiziente Gelenksprüfung nicht möglich.
Obere Extremitäten:
Faustschluß beidseits möglich, passiv OE nicht relevant eingeschränkt.
Nacken- und Kreuzgriff nicht gezeigt.
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke ,Kniegelenke und Sprunggelenke wegen angegeben Schmerzen nicht prüfbar, Untersuchung auf Liege nicht möglich.
Gangbild/MobiIität:
Gang in Strassenschuhen mit Rollator gezeigt, ohne Rollator nicht gezeigt.
Excerpt Rehabericht XXXX 1/2026: Gangbild unsicher und verlangsamt, aber nicht ataktisch. Grobneurolog.unauffällig
Kraftgrade der UE 4/5. Keine sensiblen Defizite der UE.
Nackenverspannung, Kraftgrade OE 2-3.
Schmerzmed.Dg: chron mixed pain syndrom mit neurpath.Komponente C6-8. Myofasziales Schmerzsyndrom, Z.n. HWS eingriffen.
BEURTEILUNG
Ad1) 1) degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach zwei cervicalen Eingriffen C4/5 und C5/6; lumbaler Bandscheibenvorfall chron. Cervicobrachialsyndrom
2) Teilschädigung des N. recurrens
3) Knieabnützung/Hüftabnützung beidseits mässigen Grades
4) Depressio, chron. Schmerzsyndrom
5) geringgradige Schwerhörigkeit beidseits, inkludiert Tinnitus auriuml beidseits
Ad2/3) Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten oder des sonstigen Bewegungs- und Stützapparates vor.
Alle Gelenke sind stabil, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht, auch keine relevante periphere Nervenschädigung.
Es besteht ein chronisches Cervicobrachialsyndrom mit wechselnden Muskelverspannungen bei Zustand nach 2 Eingriffen.
Im Rehabericht XXXX finden sich ‘sich widersprechende Befunde’. Im Aufnahmestatus wird dekursiert: grobneurolog. unauffällig, später dann OE KG 2-3. Das bedeutet für mich, da die BF ja aus ‘Schmerzgründen’ sich eine regelrechte körperliche Untersuchung entzogen hat, dass ich die objektivierbaren Befunde aus dem Akt heranziehen muss.
Es sind keine relevanten Leiden an den Beinen vorliegend, ein ataktischer Gang als Hinweis als Schädigung der langen Bahnen ist nicht dokumentiert.
Sie nimmt nur geringe Schmerzmittel, das ist eindeutig als therapeutische Option anzusprechen.
Es wurde ein Termin 2/2026 in einer Schmerzambulanz angesprochen, Bericht wurde keiner vorgelegt.
Ad4) Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.
Ad5) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.
Ad6) Es liegt keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor.
Ad7) Die Mobilität des BF ist zweifelsfrei eingeschränkt, aber nicht relevant.
Eine Gehstrecke von 300 bis 400 Metern ist ihr sicher möglich, das Verwenden eines Rollators ist nicht ableitbar, da keine erheblichen Leiden der Beine vorliegen, ein neurolog. Defizit ist nicht dokumentiert.
Es ist auch kontraproduktiv, da das Verwenden des R. die cervicobrachialen Beschwerden verstärkt. Eine Sturzgefahr ist nicht ableitbar.
Die zu bewältigenden Niveauunterschiede sind möglich, da die Beuge- und Streckfunktionen sämtlicher anderer der Gelenke der unteren Extremitäten ausreichend sind.
Stehen im Nahbereich ist möglich, Anhalten ist möglich.
Die Sitzplatzsuche ist möglich.
Es ist beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln mit leichten Schmerzen, kurzfristig bis zu mittleren zu rechnen, starke Schmerzen sind nicht zu erwarten.
Der BF verwendet einfache Schmerzmittel, die bei Beschwerden diese zu lindern imstande wären, da wäre eine Adaptierung möglich. Novakut enthält als Wirkstoff Metamizol, nach WHO Stufenschema ist dies 1, die niedrigste Stufe.
Das ist als therapeutische Option anzuführen.
Ad8) Die BF braucht keinen Arthroserollator. Die Abnützungen der unteren Extremitäten sind mässigen Grades (keine höhergradige Coxarthrose oder Gonarthrose dokumentiert).
Eine erhöhte Sturzgefahr ist nicht begründbar.
Im Bericht Reha XXXX sind unterschiedliche Leidensbeschreibungen vorliegend!.
Ad9) Es ist somit keine Veränderung zum Gutachten erster Instanz Dris. XXXX objektivierbar.
Ad10) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
NB: Als Indikation für den Letzteingriff 6/2025 wurde festgehalten: Klinik XXXX 7.6.2025: Nackenschmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung und Gefühlsstörungen der Finger 1, 4 und 5. Nach der Operation wurde eine Besserung der Kraft beschrieben.
Danach findet sich kein neurologischer Befund im Akt, der eine höhergradige Lähmung beschreibt.
1) Die unteren Extremitäten sind bezüglich der Fragestellung nicht maßgeblich eingeschränkt.
2) Ein relevantes neurolog. Defizit ist nicht vorliegend, das Hauptproblem der Nackenverspannungen verhindert kein sicheres Benützen der ÖVM.
3) Der inkonklusive Rehabericht XXXX sollte M.E neurologisch überprüft werden; im SMS in XXXX sind mehrere Fachgutachter verfügbar; dass die BF in XXXX keine relevante Besserung erfuhr, kann auch medizinfernere Gründe haben.
4) Ich habe keinen objektivierbaren Bericht im Akt gefunden, der das VGA overrulen könnte.”
5.2. Von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.09.2026. Diese hält in ihrem Gutachten vom 21.09.2026 fest:
“Die BF kommt am 17.09.2026 gehend mit einem Arthrose-Rollator in Begleitung ihres Gatten pünktlich kurz vor 12:30 Uhr zur Begutachtung in das Sozialministeriumservice XXXX . Sie sei von ihrem Gatten mit dem Auto hergebracht worden.
AW nimmt auf der Untersuchungsliege Platz, da ihr der Stuhl zu niedrig sei. (..)
Neurologisch Unterlagen werden nicht vorgelegt.
Vorgelegt werden:
MRT Befund der HWS, Röntgen XXXX , 16.06.2026; dieser wurde bereits vor der Begutachtung über den BVwG nachgereicht und wird iRd Gutachtens berücksichtigt.
Klinik XXXX , Schmerzambulanz, 22.01.2025
Dieser Befund ist im Akt aufliegend und wurde bereits im Vorgutachten aus 12/2025 von Frau DDr. XXXX berücksichtigt.
Relevante Vorerkrankungen:
Zustand nach Arthroskopie linkes Knie 12/2022, Zustand nach OP im Bereich C5/C6 08/2023
Recurrensparese rechts
Z.n. OP im Bereich C4/C5 04.06.2025 (Metall in situ) mit Discektomie und ventraler Spondylodese C4/5
Zustand nach Bandscheibenvorfall L5/S1
Rezidivierend depressive Störungen, Panikattacken
Dem Akt ist folgender aus neurologischer Sicht relevanter aktueller Befund beiliegend:
Entlassungsbrief Moorheilbad XXXX , 26.01.2026 (Datum soweit leserlich)
Folgender Befund wird per Mail (BVwG, 06.08.2026) vor dem Begutachtungstermin nachgereicht und wird dem Akt beilgelegt:
Röntgen Wien XXXX , 16.06.2026 MRT HWS
Ergebnis: Postoperatives Zustandsbild mit Bandscheibenspacer in C4 und C5 in situ. Begleitende Intervertebral- und Uncovertebralgelenksarthrosen mit knöchernen Neuroforamenstenosen in C4 beidseits sowie in C5 und C6 rechtsbetont.
Zur Fragestellung gibt die BF mit eigenen Worten an:
Sie leide unter einer Gangstörung. Sie hätte Schmerzen in beiden Knöcheln und in beiden Knien. Sie hätte einen Druck hinter beiden Kniescheiben. Ihre Knochen in den Knien würdenaneinander reiben, dies würde man auch hören. Wegen der Lendenwirbelsäule (LWS) könne sie nicht lange gehen, sie könne auch nicht geradestehen. Die Schmerzen seien dermaßen groß.
Es sei kein Bein stärker betroffen, beide wären ca. gleich betroffen. Eine Lähmung komme zeitweise über die rechte Pobacke rückwärts bis in die Wade, zeitweise würden auch alle Zehen bamstig werden. Eine Operation im Bereich der Lendenwirbelsäule sei derzeit nicht möglich, da die Bandscheibe noch nicht „ausgetropft" sei. Dies hätte Herr Dr. XXXX , ihr Neurochirurg in der Klinik XXXX gemeint (Anm: hierzu keine Befunde). Für eine Physikalische Therapie sei sie zu spät dran (auch hierzu keine fachärztliche Stellungnahme). Sie wolle sich Anfang nächsten Jahres wieder einen neurochirurgischen Kontrolltermin ausmachen. Die letzte neurochirurgische Kontrolle sei letztes Jahr im Herbst erfolgt.
Auch nach der 2. Halswirbelsäulen (HWS)-Operation (Anm: 06/2025) sei keine Besserung eingetreten. Sie hätte eine Schmerzausstrahlung linksseitig bis zur Schulter und in den Kopf, rechtsseitig eine Ausstrahlung bis zum Daumen, Ringfinger und Kleinfinger. Im Bereich der Arme hätte sie eine Schwäche, sie könne v.a. den rechten Arm nicht in die Höhe geben. Die Schmerzen seien elektrisierend, brennend und stechend. Auf der 10- teiligen ‘Visuellen Analogen Schmerzskala’ (VAS, keine Schmerzen, unerträglichster Schmerz) würde sie die Schmerzen mit VAS 7-8 bewerten, derzeit wären die Schmerzen im Halswirbelsäulen (HWS)- und Lendenwirbelsäulenbereich bei VAS 8. Sie hätte ständig Verhärtungen hauptsächlich rechts neben den Implantaten.
Sie sei seit Mai 2023 in der Schmerzambulanz XXXX in Betreuung (hierzu wird der oben erwähnte Befund aus 01/2025, der bereits im Akt enthalten ist, vorgelegt). Die letzte Kontrolle sei im Juli 2026 erfolgt (keine Befundvorlage). Nun nehme sie das Fentanyl® Schmerzpflaster 12 ug/h (Patientenaufklärungsblatt zur Einnahme von Medikamenten mit zentralnervösen Nebenwirkungen (insbes. Opioide) mit Emblem der Klinik XXXX , aber ohne Stempel, ohne Datum, ohne Patientenetikett wird vorgelegt) erhalten. Sie hätte sich immer gegen Fentanyl® gesträubt. Das Schmerzpflaster würde sie alle 4 Tage wechseln. Sie merke noch keinen Effekt, wahrscheinlich müsse sie die Dosis erhöhen. Die nächste Kontrolle müsse sie sich für Oktober 2026 ausmachen. Zusätzlich nehme sie Novakut 1000 mg 4x1 und Sirdalud 4 mg 1-2 Mal am Tag. Eine neuropathische Therapie mit Lyrica hätte sie versucht, diese hätte sie wegen Übelkeit selbstständig nach ca. 1 Woche abgesetzt. Die Dosierung sei ihr nicht mehr erinnerlich. Ob sie eine weitere neuropathische Therapie erhalten hätte, wisse sie nicht.
In der Klinik XXXX hätte sie eine CT gezielte Infiltration im November 2024 (Anm: laut Befund Klinik XXXX , Schmerzambulanz 01/2025 in die HWS) und Jänner 2025 in die LWS erhalten — dies hätte nichts genützt. Weiters erhalte sie vom Orthopäden, der Hausärztin oder in der Schmerzambulanz Infiltrationen in die HWS und in den Hinterkopf. Die letzte orthopädische Kontrolle sei heuer im Frühjahr erfolgt.
Seit 18 Monaten verwende sie auswärts den Arthrose-Rollator, diesen hätte ihr die Schmerzambulanz der Klinik XXXX in Rücksprache mit ihrem Orthopäden, Herrn Dr. XXXX , im XXXX verschrieben. Sie hätte einen großen Rollator, da sie einen kleinen Rollator beim Umdrehen umwerfen würde. Auf der Neurochirurgie der Klinik XXXX hätte man ihr gesagt, sie dürfe die Hände nicht abstützen. In der Wohnung benütze sie auch den Rollator. Ohne Hilfsmittel würde sie seit 18 Monaten nicht mehr gehen, maximal 2 Schritte. Laut Gatten hätte sie auch ein Zimmerklo.
Weitere Gehbehelfe verwende sie nicht. Sie benütze den Arthrose-Rollator wegen der Schmerzen und auch wegen des Schwindels. Sie hätte beidseitig einen Tinnitus wegen der HWS und dadurch einen Schwindel. Die Ursache des Schwindels sei die Halswirbelsäule, dies würden die Ärzte sagen. Sie hätte einen Drehschwindel, dieser sei im Sitzen vorhanden, zeitweise beim Liegen und ständig beim Gehen. Neurologisch abgeklärt sei der Schwindel nicht, ein MRT vom Gehirn sei nie durchgeführt worden. Physiotherapie dürfe sie wegen ihrer LWS nicht machen, wegen der HWS mache sie derzeit keine. Sie verwende zu Hause ein TENS-Gerät, dies ca. 3 Mal pro Woche, um die Schmerzen in den Griff zu bekommen. Eine orthopädische Rehabilitation hätte sei heuer in XXXX absolviert, verbessert hätte sich gar nichts. Sie hätte den Aufenthalt nicht vorzeitig abbrechen müssen, sie wäre nur einen Tag früher, am Sonntag, abgefahren, da keine Behandlungen mehr vorgesehen gewesen wären. Der Gatte wäre als Kurgast anwesend gewesen. Wegen Depressionen und Panikattacken sei sie bei Dr. XXXX in Betreuung (Befund vom 11.04.2025 wurde bereits im Vorgutachten aus 12/2025 von Frau DDr. XXXX berücksichtigt und ist im Akt enthalten). Sie gehe alle 2 Wochen bis 1 x Monat zur Kontrolle. Medikamentös sei sie auf Trittico eingestellt, sie fühle sich nicht gut eingestellt. Psychotherapie mache sie keine. Sie sei froh, wenn sie keine Leute sehe.
Sozialanamnese (nach eigenen Angaben):
Familienstand: verheiratet, lebt mit ihrem Gatten und dem Sohn im Erdgeschoß barrierefrei.
3 Kinder: (geb 1989, 1993, 2007); Beruf: ‘ausgesteuert’, AMS seit 2022, kein erlernter Beruf.
Zuletzt in der Tischlerei beim Gatten tätig, davor im Gastgewerbe tätig
Körpergröße: 162; Körpergewicht: 83 kg; Body Mass Index (BMI): 31.6
Nik: 0 seit 4 Jahren, davor 30-60Z/Tag
Alk: O seit 2018 (berufsbedingt: harte Getränke wie Schnaps, Wodka), kein Entzug
Familienanamnese hinsichtlich neurologischer Erkrankungen:
Schwester verstorben (Multiple Sklerose)
Großmutter Schlaganfall im Alter
Therapien: keine laufende Physio-, Ergo — oder Psychotherapie.
Medikamente: laut ärztlicher Liste Dr. XXXX vom 07.05. 2026 Dekristolmin IX/W, Calciduran lxl, Atorvastatin 10 mg lxl, Novakut 1000 mg 4x1, Trittico ret 150 mg (Anm: hier kein Vermerk hinischtl. Einnahme), Xyzall 5 mg lxl.
Laut nicht-ärztlicher, handschriftlicher vorgelegter Liste: Fentanyl, Sirdalud 4 mg, Novakut 1000 mg, Atorvastatin, Trittico 150 mg, Foster Spray. Keine ärztlich bestätigte Liste vorliegend.
Hilfsmittel: Rollator, Mieder, Zimmer-WC
Behandelnder Facharzt für Neurologie: derzeit keine laufende Betreuung
Neurologischer Status vom 17.09.2026,
dieser gestaltet sich bei reduzierte Compliance und Mitarbeit (dies laut BF schmerzbedingt) schwierig.
Die BF meint, sie könne sich nicht auf die Untersuchungsliege legen. Auf nochmalige Bitte der SV legt sich die BF unter Schmerzangabe und Stöhnen auf die Liege.
Die BF meint, dass sie beide Beine nicht gleichzeitig ausstrecken könne, immer nur eines. Einzelne Untersuchungsschritte werden von der BF nicht durchgeführt, da sie diese nicht ausführen könne.
Während der Untersuchung gibt die BF immer wieder Schmerzen an und stöhnt.
Gatte hilft beim Aus — und Anziehen der Schuhe/Socken sowie beim Lagewechsel.
Die Begutachtete ist wach; zeitlich ausreichend orientiert (‘Anfang September 2026’), sonst voll orientiert; Ductus kohärent, das Denkziel erkennbar und wird erreicht. Aufmerksamkeit Spur vermindert, Antrieb unauffällig, Konzentration reduziert. Im negativen Skalenbereichen vermehrt affizierbar, Stimmung depressiv, zeitweise dysthym, leidend, keine produktive Symptomatik, keine suizidale Einengung.
Frontale Zeichen (Palmomentalreflex, Greifreflex, Schnauz): negativ
Caput frei. Collum frei; blande Narbe ventral Hals, Verspannungen Nackenbereich rechtsbetont. Kein Meningismus (Brudzinksi und Kernig negativ).
Sprechen normal ; Sprache normal
Hirnnerven (I-XII):
Pupillo- und Oculomotorik (II, III, IV, VI)
Normale Pupillo- und Oculomotorik, Visus unauffällig, die Pupillen rund, mittelweit, isocor; die Lichtreaktion: prompt und konsensuell, die Konvergenzreaktion ist normal; Fingerperimetrie unauffällig; kein Nystagmus, keine Doppelbilder, keine Augenmuskelparesen.
V: normal.
VII: mimische Muskulatur seitengleich symmetrisch innerviert; Hyperakusis: keine; Tränensekretion: beidseits normal.
VIII: N. cochlearis: Berichteter Tinnitus beidseits, berichtete Hypakusis bds. N. vestibularis: Angabe von Schwindel beim Aufsetzen. Romberg-Stehversuch: nicht demonstriert; Unterberger-Tretversuch: nicht demonstriert.
IX, X: Gaumensegel : hebt symmetrisch, Uvula symmetrisch, Rachenreflex normal, Kulissenphänomen: negativ; Recurrensparese, Schlucken normal
XI: Mm. trapezii und sternocleidomastoidei normal.
XII: Zunge streckt normal heraus, keine Atrophie, keine Faszikulationen.
Obere Extremität
Appliziertes transdermales Fentanyl@ Schmerzpflaster 12 gg/h linker Oberarm
Trophik: normal; Tonus: OE rechts normal; OE links normal; Kraftgrad: OE rechts: KG 3-4 schmerzbedingt reduziert; OE links: KG 4 prox. schmerzbedingt (DD mangelnde Mitarbeit) reduziert , Elevation links bis knapp über Horizontale, rechts bis zur Horizontalen (Angabe von Schmerzen und Angabe einer Blockade im Wirbelsäulenbereich), distal Faustschluss und Fingerspreizen, Dorsalflexion Handgelenk: KG 4- rechts, links KG 4-5. Vorhalteversuch des Arms: Tiefereinstellen beidseits (Schmerzangabe). Hoffmann Tinel Zeichen beidseits negativ. Feinmotorik/Koordination: Bradydiadochokinese rechts; FNV verlangsamt beidseits, eumetrisch; Rebound: beidseits negativ.
Muskeleigenreflexe: BSR rechts gesteigert; BSR links mittellebhaft; RPR rechts gesteigert; RPR links mittellebhaft; TSR rechts gesteigert; TSR links übermittellebhaft; Knips rechts positiv, links negativ.
Fremdreflexe: Bauchhautreflexe: nicht beurteilbar bei ausladender Bauchdecke
Untere Extremität
Trophik: normal; Tonus: normal; UE links normal; Kraftgrad: UE rechts: Hüftbeugung KG 3-4 (Angabe von Schmerzen), Kniestrecken KG 4 (Angabe von Schmerzen); UE links: KG 4 Hüftbeugung und Kniestreckung (Angabe von Schmerzen), distal Vorfuß KF 3-4 (Angabe von Schmerzen, links KG 4 (Angabe von Schmerzen) ; Vorhalteversuch des Beins: einzeln nur kurz gehalten wegen Schmerzen, beidseitiges Anheben nicht demonstriert.
Knie-Hacke-Versuch: nicht demonstriert, „dies könne sie nicht".
Muskeleigenreflexe: PSR beidseits abgeschwächt; ASR beidseits abgeschwächt.
Pyramidenzeichen: Babinski beidseits negativ;
Laségue: beidseits negativ bis ca. 45 Grad — hier Angabe von Schmerzen in den Knien bds.
Stand und Gang: Freies Stehen möglich — hier keine gerichtete Falltendenz. Gangbild: sehr vorsichtig, verlangsamt, leicht gebeugt sowie hinkfrei mit Rollator mit reduzierter Schrittlänge und Blick zu Boden; ohne Hilfsmittel mit der rechten Hand sich beim Gatten anhaltend unverändert: vorsichtig, verlangsamt, leicht gebeugt und hinkfrei mit Blick zu Boden. Blasenfunktion: zeitweise berichtete Inkontinenz, trage zeitweise Inkontinenzhosen;
Mastdarmfunktion: normal; kein Hinweis auf Kauda- oder Konussymptomatik.
Wirbelsäule: massiver Klopfschmerz im Bereich der Halswirbelsäule mit Schmerzen werden angegeben — deshalb Abbruch (Anmerkung: Gatte fügt an, dass auch selbst beim Eincremen Schmerzen in diesem Bereich vorhanden seien)
Sensibilität: Reduzierte Angabe gesamter rechter Arm und lateraler Oberschenkel/Unterschenkel rechts bis in alle Zehen rechts.
Kein Hinweis auf Apraxie.
Die neurologische Untersuchung erfolgt standardisiert (Mayo Clinic Examination in Neurology, Mosby, 17th Edition, 1998)
Verwendete Abkürzungen im Neurostatus:
ASR: Achillessehnenreflex; BSR: Bizepssehnenreflex; FNV: Finger-Nase-Versuch; KG: Kraftgrade (0-5) nach British Medical Research Council (KG O von 5: komplette Lähmung, keine muskuläre Aktivität; KG 1 von 5: Kontraktion ohne Bewegung; KG 2 von 5: Bewegung unter Ausschaltung der Schwerkraft möglich; KG 3 von 5: Bewegung gegen die Schwerkraft möglich; KG 4 von 5: Bewegung gegen leichten Widerstand; KG 5 von 5: normale Kraft); OE: obere Extremität(en); PSR: Patellarsehnenreflex; RPR: Radius-Periostreflex; TSR: Trizepssehnenreflex; IJE: untere Extremität(en).
Verdeutlichungstendenzen/Aggravierung sind nicht auszuschließen.
Es besteht eine gewisse Diskrepanz zwischen dem objektiven Befund und den geklagten Beschwerden.
Am Ende der gutachterlichen Befragung und Untersuchung wird die BF von der Sachverständigen noch gefragt, ob sie noch zusätzlich irgendetwas vorbringen möchte. Dies wird verneint, die BF wolle, nachdem das Gangbild geprüft wurde, nur noch nach Hause.
Für die Begutachtung wurden alle vorliegenden Informationen mit der gebotenen gutachterlichen Sorgfalt einzeln beurteilt.
Die Untersuchung wird am 17.09.2026 um 13:42 beendet.
Nach eingehender und besonders zeitaufwendiger, gutachterlicher Befragung und Untersuchung sowie sorgfältiger Beurteilung des Gerichtsaktes sind die Eingangs gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:
1) Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‘Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar’ vor?
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage „ Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von einer Entfernung von rund 300 bis 400 m anzunehmen (VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0013). Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend. Zur Zumutbarkeit eventueller therapeutischer Optionen ist ausführlich Stellung zu nehmen.
A: Aus neurologischer Sicht liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‘Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar’ nicht vor.
Maßgebliche Paresen konnten Untersuchung - soweit schmerzbedingt (DD zusätzlich mangelnde Mitarbeit) beurteilbar - iR der klinisch-neurologischen Untersuchung nicht objektiviert werden. Vorherrschend ist ein chronisches Schmerzsyndrom.
Ein eindeutiges radikuläres Kraftdefizit im Bereich der oberen Extremität konnte nicht objektiviert werden. Gestützt wird dies auch durch den aktuellen nachgereichten MRT-Befund der Halswirbelsäule vom 16.06.2026, in dem keine rezente Pathologie beschrieben ist.
Im Bereich der unteren Extremität besteht eine sensible radikuläre Symptomatik der Wurzel SI entsprechend — dies ist durch den Bandscheibenvorfall schlüssig erklärbar. Hier befindet sich die BF nach eigenen Angaben in der Neurochirurgie der Klinik XXXX in Betreuung.
Eine Operation sei hier nach Angaben der BF geplant, sohin ist von Seiten der Schmerzen lumbal eine Besserung zu erwarten.
Jedenfalls ist zwischen den objektivierbaren Befunden und den angegebenen Beschwerden eine Diskrepanz vorhanden, die das Ausmaß der angegeben Schmerzen nicht ausreichend erklären kann. Dies wird auch durch die Aussagen vom Gatten der BF gestützt, der angibt, dass die BF sogar beim Eincremen im Rückenbereich Schmerzen äußern würde.
Bei Angabe von chronischem Schmerzsyndrom sind die Behandlungsmöglichkeiten jedenfalls noch offen, insbesondere wird bei Angabe von brennenden/elektrisierenden Schmerzen auf einen nochmaligen Versuch mit einer neuropathischen Therapie hingewiesen. Fachärztliche Befunde über etwaige Therapieversuche in einer adäquaten Dosierung über einen entsprechenden Zeitraum sind jedenfalls nicht vorliegend. Eine neuropathische Therapie mit Lyrica® (Pregabalin) bei unklarer Dosierung wurde nach eigenen Angaben nach 1 Woche wegen Übelkeit abgebrochen.
Laut vorliegender ärztlicher Medikamentenliste von Dr. XXXX vom 07.05. 2026 bestand zuletzt eine Monotherapie mit einem Analgetikum der WHO Klasse l, der niedrigsten Schmerzmittelstufe.
Nach eigenen Angaben sei die BF seit Juli 2026 auf ein Schmerzpflaster eingestellt (transdermales Schmerzpflaster Fentanyl® 12 gg/h; dies zum Begutachtungszeitpunkt am linken Oberarm appliziert). Eine fachärztliche Stellungnahme hierzu oder eine aktuelle ärztliche Medikamentenliste ist nicht vorliegend.
Weitere Kontrollen in der Schmerzambulanz zur etwaigen Dosisanpassung seien laut BF noch offen.
Eine multimodale Therapie sind bei gedrückter Stimmung im Sinne einer Optimierung der antidepressiven Therapie noch ausständig, dies auch insbesondere, um die Schmerzmodulation positiv zu beeinflussen.
Neben der Anpassung der analgetischen und antidepressiven Therapie sind der BF konsequente Physiotherapien (inkl. Gangschulung, Krafttraining) zumutbar. (Anmerkung: der Aufenthalt im XXXX musste am 25.01.2026 aufgrund eines ‘massiven Überlastungssyndroms’ abgebrochen werden — siehe S. 6 des Entlassungsbriefs, Dekurs vom 24.01.2026). Diskrepant hierzu wird von der BF und deren Gatten angemerkt, dass die Abreise nur einen Tag vor der geplanten Entlassung erfolgt sei.
Bei Adipositas Grad I ist eine konsequente Gewichtsabnahme noch offen.
Die Mobilität für das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m ist sohin aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung ausreichend; das Überwinden von Niveauunterschieden, das Be- und Entsteigen sind nicht auf erhebliche Weise erschwert. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar.
Das behinderungsbedingte Erfordernis der ständigen Verwendung eines Rollators ist durch die festgestellten Funktionseinschränkungen nicht ausreichend begründbar, da — soweit schmerzbedingt prüfbar - keine maßgeblichen motorischen Defizite im Fachstatus objektivierbar waren.
Um ein etwaiges Sturzrisiko hintanzuhalten, ist ein einfaches Hilfsmittel wie ein Gehstock zumutbar.
Bei berichtetem Schwindel liegen keine fachärztlichen Befunde über eine entsprechende (neurologische) Abklärung vor, die Ursache muss sohin unklar bleiben. Anzumerken ist, dass auch Fentanyl® als Nebenwirkung zu einem Schwindel führen bzw. einen Schwindel verstärken kann.
2) Die dauernden Gesundheitsschädigungen sind als Diagnoseliste anzuführen.
Eine Einschätzung des Grades der Behinderung ist nicht vorzunehmen!
Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken.
A: Diagnosen aus neurologischer Sicht
Chronisches Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (s.u.), geringen Ausmaßes bei nach eigenen Angaben seit 07/2026 etablierter Opiodtherapie mit Fentanyl® (hierzu weder eine aktuelle ärztliche Medikamentenliste noch eine ärztliche Bestätigung vorliegend) in Kombination mit einem Analgetikum der WHO Klasse I (Novakut, dies in der Medikamentenliste von Dr. XXXX aus 05/2026 bestätigt) bzw. einem Muskelrelaxans (Sirdalud, hierzu keine aktuelle ärztliche Medikamentenliste). Eine über 1 Jahr hinaus bestehende Polypharmazie bzw. Therapie mit einem opiodhältigen Analgetikum ist ärztlich nicht bestätigt. Therapiereserven (s.o.) sind noch unausgeschöpft.
Teilschädigung des N. recurrens rechts — leichtes Ausmaß, da einseitig, keine Atembeschwerden.
Depression, Panikattacken — leichtes Ausmaß bei Therapiebedarf mit abendlichem Antidepressivum ohne Behandlungsnachweis einer kontinuierlich fachärztlichen Betreuung mit etwaiger Medikamentenanpassung inkl. Psychotherapie.
Weitere fachfremde Diagnosen (übernommen vom Vorgutachten 05/2026):
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach zwei cervicalen Eingriffen C4/5 und C5/6; lumbaler Bandscheibenvorfall, chron. Cervicobrachialsyndrom
Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits, inkludiert Tinnitus beidseits
Sonstige Diagnose:
Adipositas Grad I — ist per se ein Risikofaktor, erreicht aber keinen GdB.
3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten bzw. des sonstigen Stütz- und Bewegungsapparates vor?
A: Erhebliche Funktionseinschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten bzw. des sonstigen Stütz- und Bewegungsapparates sind — soweit schmerzbedingt beurteilbar - nicht vorliegend.
4) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
A: Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sind nicht vorliegend.
5) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vor?
A: Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer Funktionen oder intellektueller Fähigkeiten sind nicht vorliegend.
Es besteht zwar ein depressives Zustandsbild, hier sind aber bei Einnahme eines schlafanstoßenden Antidepressivums die Therapiemöglichkeiten noch unausgeschöpft.
6) Stellungnahme zur Art und dem Ausmaß der von der BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; 20.10.2011, 2009/11/0032; 27.01.2015, 2012/11/0186).
Inwieweit wird die BF dadurch, wie sie geltend gemacht hat, an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere beim Gehen von rund 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft, Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel sowie Ein- und Aussteigen in dieses (Niveauunterschied) gehindert?
Mit welcher Art und welchem Ausmaß von Schmerzen ist das Zurücklegen der Gehstrecke (300-400 Meter) aus eigener Kraft bei der BF verbunden ?
A: Aus neurologischer Sicht handelt es sich um ein chronischen Schmerzsyndrom leichten Ausmaßes. Laut Medikationsplan Dr. XXXX , 07.05. 2026 sowie dem Entlassungsbriefs des XXXX , 26.01.2026 erfolgte bis vor Kurzem eine Monotherapie mit einem Analgetikum der WHO Klasse I, der niedrigsten Schmerzmittelstufe.
Seit Juli 2026 wird nach Angaben der BF ein Fentanyl Pflaster verwendet (hierzu keine ärztliche Befundvorlage/Stellungnahme).
Die Gehstrecke ist schmerzbedingt zwar eingeschränkt, es konnten aber - soweit bei Schmerzhemmung DD mangelnder Mitarbeit prüfbar - keine maßgeblichen motorischen Defizite und Lähmungen im Status festgestellt wurden, welche das behinderungsbedingte Erfordernis eines Rollators begründen würden. Maßgebliche Paresen im Bereich der unteren Extremitäten sind ebenfalls nicht dokumentiert.
Bezüglich der orthopädischen und unfallchirurgischen Leiden muss auf die jeweiligen Fachgutachten hingewiesen werden.
7) Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismitteln des BF.
Insbesondere wird in der Beschwerde (Abl. 41-42) vorgebracht, dass die BF an chronischem Schmerzsyndrom, Lumbalgie mit teilweise Lumboischialgie rechts bei multisegmentalen causa/betonten Osteochondrosen und Spondyarthrosen, sowie Discusprolaps L5/S1 mit Irritation der Nervenwurzel SI rechts, ISG-Syndrom links, cervikale Spinalkanalstenose C4/5 mit Indikation zur Discektomie und ventraler Spondylodese C4/5 am 04.06.2025 in der Klinik Landstraße, Cervicobrachialgie beidseits, St.p. ABF C5/6 8/2023, Zustand nach Discektomie und ventraler Spondylodese C5/6 2023 mit Iatrogener Rekurrensparese rechts, Tinnitus beidseitig, bilaterale Coxarthrose, rezidiver depressiver Störung, Agoraphobie und Panikstörung, St.p. ASK linkes Knie 12/2022, Gonarthrose beidseits leide.
Aufgrund der neurologischen und orthopädischen Defizite bestünden bei der BF eine Stand- und Gangunsicherheit und ein erhöhtes Sturzrisiko. Die Gehstrecke sei infolge dieser Gesundheitsschädigungen auf 50 Meter eingeschränkt.
Bereits bei der Antragstellung am 30.10.2025 sei ein orthopädischer Arztbrief vom 21.01.2025 vorgelegt worden, in welchem damals bereits beschrieben worden sei, dass bei der BF eine erhebliche Einschränkung der Mobilität bestehe. Auch in dem nunmehr beiliegenden Entlassungsbrief vom Moorheilbad vom 26.01.2026 (Abl. 32-39; 52+RS) sei beschrieben, dass die Rehabilitationsziele Schmerzreduktion und Verbesserung der Beweglichkeit, um wieder länger sitzen, stehen, gehen und sich wieder besser an- und ausziehen zu können, nicht erreicht werden konnten aufgrund reaktiver Schmerzverstärkung. Zudem sei beschrieben, dass die Gehstrecke der Beschwerdeführerin nur etwas 5m betrage ohne Hilfsmittel und dass das Stiegensteigen nicht durchführbar sei. Das Gangbild sei unsicher und verlangsamt. Auch sei die BF auf einen speziellen Arthrosen-Rollator angewiesen.
Vorgelegte Befunde und medizinische Unterlagen:
a. vorgelegte Beweismittel: angefochtenes Verfahren, siehe ABI. 8-18
b. im Beschwerdeverfahren, siehe ABI. 32-39, 51-52; 67-72
A: Hinsichtlich des chronisches Schmerzsyndroms wird auf die ausführliche Antwort zur Frage 1 hingewiesen. Hier sind wie bereits erwähnt weitere Dosisanpassungen bzw. insbesondere bei Angabe von elektrisierend/brennenden Schmerzen auch die neuropathischen Therapiemöglichkeiten noch unausgeschöpft und auch der BF zumutbar.
Bezüglich der im Beschwerdeschreiben berichteten Stand- und Gangunsicherheit sind keine fachärztlich-neurologischen Befunde vorliegend. Eine maßgebliche Stand- oder Gangataxie konnte jedenfalls iR der Begutachtung nicht objektiviert werden.
Hinsichtlich der berichteten Stand- und Gangunsicherheit ist der BF ein einfaches Hilfsmittel wie ein Gehstock zumutbar, dies auch, um ein etwaiges Sturzrisiko hintanzuhalten. Die Notwendigkeit der ständigen Verwendung eines Rollators ist aus neurologischer Sicht anhand der vorliegenden Befunde nicht ausreichend begründbar.
Wesentlich ist anzumerken, dass die BF iR d Rehabilitationsaufenthaltes keine Anpassung der Schmerzmedikation gewünscht hat (siehe Rehabrief S. 6, 14. Zeile von oben: ‘L...] Adaptierung d. Schmerzmedikation dzt. non vult.[...]' )
Aus gutachterlicher Sicht muss sohin der Leidensdruck in den vergangenen Monaten in Frage gestellt werden, da trotz ausgeprägt beschriebener Beschwerden eine angemessene Medikamentenoptimierung von Seiten der BF nicht erwünscht war.
Weiters ist es der BF trotz der demonstrierten Defizite im Bereich des rechten>linken Arms möglich, sicher und eigenständig einen Arthrose-Rollator zu bedienen bzw. sich bei der Gangprüfung mit ihrer rechten Hand am Gatten anzuhalten.
9) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung. DDrin. XXXX vom 09.12.2025 (ABI. 22-25)
A: Das Ergebnis des neurologischen Sachverständigengutachtens deckt sich im Wesentlichen mit dem Ergebnis von DDrin. XXXX vom 09.12.2025.
A. Lediglich das Chronische Schmerzsyndrom wird aufgrund der neu etablierten (nicht ärztlich bestätigten) Fentanyl®-Therapie gering höher bewertet, ist aber weiterhin leichten Ausmaßes, da keine länger als 1 Jahr bestehende ärztlich bestätige Polypharmazie bzw. Opioidhältige Therapie befundbelegt ist.
Die nun angeführte Adipositas Grad I ist per sei ein Risikofaktor, erreicht aber keinen GdB.
10) Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.
A: Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
(…)
Im Rahmen der Begutachtung war es der BF möglich, einige Schritte sehr vorsichtig, verlangsamt und hinkfrei mit Blick zu Boden an der Hand des Gatten zurückzulegen. Konsequentes Gangtraining sind neben einer weiteren neurologischen Abklärung (Polyneuropathie bei berichtetem ‘berufsbedingten Alkoholkonsum’?) und therapeutischen Maßnahmen noch offen.
Wesentlich ist, dass auch ein depressives Zustandsbild objektivierbar war. Neben den oben erwähnten Maßnahmen ist auch eine Optimierung der antidepressiven Therapie essentiell, um einerseits den Gemütszustand zu verbessern, andererseits auch die Schmerzmodulation positiv zu beeinflussen, da auch psychische Faktoren für den Schweregrad bzw. Aufrechterhalten von Schmerzen eine wesentliche Rolle spielen können.
Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust stellen keine führenden Bestandteile des psychischen Leidens dar. Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum sind gegeben. Bezüglich der berichteten Agoraphobie und Panikstörung liegen noch ausreichend Therapieoptionen vor, die noch nicht in Anspruch genommen worden sind.
Auch im Anfang August 2026 nachgereichten (und im Rahmen der Begutachtung vorgelegten) und nun dem Akt beigelegten MRT-Befund der Halswirbelsäule vom 16.06.2026 konnte aus neurologischer Sicht keine Pathologie im Bereich des cervikalen Rückenmarks objektiviert werden. Anzumerken ist, dass auch die Implantate in situ, d.h. also regelrecht, platziert sind. Hinsichtlich der beschriebenen Arthrosen und Neuroforamenstenosen muss auf die jeweiligen Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie bzw. Unfallchirurgie hingewiesen werden.
Der Vollständigkeit wird angeführt, dass eine Recurrensparese keine Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat.
8) Dr. XXXX schlägt in seinem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 15.05.2026 (ABI. 73-77) eine neurologische Überprüfung des inkonklusiven Rehaberichts XXXX vor.
A: Bezogen auf die angegebenen Schmerzen konnten iR der neurologischen Begutachtung soweit schmerzbedingt beurteilbar - keine höhergradige Bewegungseinschränkungen im Rahmen der Untersuchung objektiviert werden. Ein entsprechendes Schmerzverhalten wurde demonstriert, es besteht allerdings eine Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und dem objektivierbaren Befund. Selbsteinschätzungen (vgl. ‘Zur Fragestellung gibt die BF mit eigenen Worten an, Visuelle Schmerzanalogskala, VAS, derzeit VAS 8) können gutachterlicherseits nur hinweisend, aber nicht beweisend sein.”
6.3. Diese beiden Gutachten wurden der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde zur Kenntnis bzw. Stellungnahme übermittelt. Von einer Stellungnahme wurde abgesehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Die Beschwerdeführerin beantragte am 31.10.2025 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Mit angefochtenem Bescheid vom 14.01.2026 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.
1.3. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
1.4. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen vom 15.05.2026 von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, sowie vom 21.09.2026 von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, der Entscheidung zu Grunde gelegt.
1.5. Bei der Beschwerdeführerin liegt keine relevante, dauerhafte funktionelle Mobilitätseinschränkung vor. Die Mobilität für das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m ist aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung ausreichend; die Gehstrecke ist zwar eingeschränkt, es konnten jedoch keine maßgeblichen motorischen Defizite und Lähmungen festgestellt werden; das Überwinden von Niveauunterschieden, das Be- und Entsteigen sind nicht auf erhebliche Weise erschwert. Das behinderungsbedingte Erfordernis der ständigen Verwendung eines Rollators ist durch die festgestellten Funktionseinschränkungen nicht ausreichend begründbar. Um ein etwaiges Sturzrisiko hintanzuhalten, ist ein einfaches Hilfsmittel wie ein Gehstock zumutbar. Ein eindeutiges radikuläres Kraftdefizit im Bereich der oberen Extremität konnte nicht objektiviert werden.
Die Beschwerdeführerin leidet zudem an keiner schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sind ebenfalls nicht vorliegend. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Es besteht zwar ein depressives Zustandsbild, bei Einnahme eines schlafanstoßenden Antidepressiva sind die Therapieoptionen jedoch noch nicht ausgeschöpft.
Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1. und 1.2.: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.3. bis 1.5.: Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen – in freier Beweiswürdigung – auf den vorgelegten Beweismitteln sowie auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 15.05.2026 von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, sowie vom 21.09.2026 von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, welche das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten von DDrin. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 09.12.2025 bestätigen. Alle drei Gutachten basieren auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.
Dr. XXXX gelangte nachvollziehbar unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass die Gesamtmobilität der Beschwerdeführerin ausreichend ist, um kurze Wegstrecken zu überwinden, da keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten oder des sonstigen Bewegungs- und Stützapparates bestehen. Alle Gelenke seien stabil, ein relevantes Muskeldefizit finde sich nicht, auch keine relevante periphere Nervenschädigung. Es würden auch keine relevanten Leiden an den Beinen vorliegen, ein ataktischer Gang als Hinweis als Schädigung der langen Bahnen ist nicht dokumentiert. Auch betonte der Sachverständige, dass die Beschwerdeführerin nur geringe Schmerzmittel einnimmt. Die Mobilität der Beschwerdeführerin ist sohin zwar eingeschränkt, aber nicht relevant. Eine Gehstrecke von 300 bis 400 Metern ist der Beschwerdeführerin jedoch sicher möglich, das Verwenden eines Rollators nicht ableitbar, da keine erheblichen Leiden der Beine vorliegen. Das Verwenden des Rollators sei vielmehr sogar kontraproduktiv, wie Dr. XXXX ausführte, da dies die cervicobrachialen Beschwerden verstärke. Dr. XXXX konnte keine Sturzgefahr ableiten, die zu bewältigenden Niveauunterschiede seien möglich, da die Beuge- und Streckfunktionen sämtlicher anderer Gelenke der unteren Extremitäten ausreichend seien. Stehen im Nahbereich sei möglich, Anhalten und Sitzplatzsuche seien ebenso möglich.
Mag auch beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln mit leichten Schmerzen, kurzfristig bis zu mittleren zu rechnen sein, so seien starke Schmerzen nicht zu erwarten.
In diesem Zusammenhalt verwies der Sachverständige darauf, dass die Beschwerdeführerin lediglich einfache Schmerzmittel, die bei Beschwerden diese zu lindern imstande wären, verwendet. Eine Adaptierung wäre auch sehr wohl möglich, wie der Sachverständige begründet, da Novakut als Wirkstoff Metamizol enthält, was nach WHO Stufenschema 1 ist, die niedrigste Stufe.
Diese Ausführungen stehen auch im Einklang mit seinem festgestellten Untersuchungsbefund (vgl. “Wirbelsäule im Lot. HWS in R 35-0-40, F 10-0-10, KJA 2 cm, Reklination 12 cm. Etwas verstärkte Brustkyphose, BWS-drehung und FKBA und Seitneigung schmerzbedingt nicht gezeigt. Aufgrund der Schmerzäußerung suffiziente Gelenksprüfung nicht möglich. Obere Extremitäten: Faustschluß beidseits möglich, passiv OE nicht relevant eingeschränkt. Nacken- und Kreuzgriff nicht gezeigt. Untere Extremitäten: Hüftgelenke, Kniegelenke und Sprunggelenke wegen angegebenen Schmerzen nicht prüfbar, Untersuchung auf Liege nicht möglich.”). So betonte Dr. XXXX , dass er keinen objektivierbaren Bericht gefunden hat, der das Vorgutachten von DDr.in XXXX overrulen könnte.
Allerdings verwies Dr. XXXX auf den inkonklusiven Rehabericht XXXX , welcher unterschiedliche Leiden beschreibe und deshalb neurologisch überprüft werden solle.
Die sodann vom Bundesverwaltungsgericht befasste sachverständige Fachärztin für Neurologie, Dr.in XXXX , kam in ihrem Gutachten vom 21.09.2026 ebenfalls zum Schluss, dass zwischen den objektivierbaren Befunden und den angegebenen Beschwerden eine Diskrepanz vorliegt, die das Ausmaß der angegebenen Schmerzen nicht ausreichend erklären kann [vgl. “Untere Extremität Trophik: normal; Tonus: normal; UE links normal; Kraftgrad: UE rechts: Hüftbeugung KG 3-4 (Angabe von Schmerzen), Kniestrecken KG 4 (Angabe von Schmerzen); UE links: KG 4 Hüftbeugung und Kniestreckung (Angabe von Schmerzen), distal Vorfuß KF 3-4 (Angabe von Schmerzen, links KG 4 (Angabe von Schmerzen) ; Vorhalteversuch des Beins: einzeln nur kurz gehalten wegen Schmerzen, beidseitiges Anheben nicht demonstriert. Knie-Hacke-Versuch: nicht demonstriert, „dies könne sie nicht". Muskeleigenreflexe: PSR beidseits abgeschwächt; ASR beidseits abgeschwächt. Pyramidenzeichen: Babinski beidseits negativ; Laségue: beidseits negativ bis ca. 45 Grad — hier Angabe von Schmerzen in den Knien bds. Stand und Gang: Freies Stehen möglich — hier keine gerichtete Falltendenz. Gangbild: sehr vorsichtig, verlangsamt, leicht gebeugt sowie hinkfrei mit Rollator mit reduzierter Schrittlänge und Blick zu Boden; ohne Hilfsmittel mit der rechten Hand sich beim Gatten anhaltend unverändert: vorsichtig, verlangsamt, leicht gebeugt und hinkfrei mit Blick zu Boden. …. Sensibilität: Reduzierte Angabe gesamter rechter Arm und lateraler Oberschenkel/Unterschenkel rechts bis in alle Zehen rechts. Kein Hinweis auf Apraxie.”]. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin angegebenen chronischen Schmerzsyndroms seien jedenfalls Behandlungsmöglichkeiten noch offen. Insbesondere weist die Sachverständige bezüglich der Angabe von brennenden/elektrisierenden Schmerzen auf einen nochmaligen Versuch mit einer neuropathischen Therapie hin. Fachärztliche Befunde über etwaige Therapieversuche in einer adäquaten Dosierung über einen entsprechenden Zeitraum liegen jedoch nicht vor, so sei eine neuropathische Therapie mit Lyrica® (Pregabalin) bei unklarer Dosierung nach Angaben der Beschwerdeführerin nach 1 Woche wegen Übelkeit abgebrochen worden. Die Sachverständige wies auf die vorliegende ärztliche Medikamentenliste von Dr. XXXX vom 07.05.2026 hin, wonach zuletzt eine Monotherapie mit einem Analgetikum der WHO Klasse l, der niedrigsten Schmerzmittelstufe, bestand. Nach eigenen Angaben sei die Beschwerdeführerin zwar seit Juli 2026 auf ein Schmerzpflaster eingestellt (transdermales Schmerzpflaster Fentanyl® 12 gg/h), welches von der Sachverständigen auch im Rahmen der Untersuchung am linken Oberarm appliziert begutachtet werden konnte, eine fachärztliche Stellungnahme hierzu oder eine aktuelle ärztliche Medikamentenliste liegen jedoch nicht vor.
Die Sachverständige wies weiters darauf hin, dass auch eine multimodale Therapie bei gedrückter Stimmung im Sinne einer Optimierung der antidepressiven Therapie noch ausständig sei, dies auch insbesondere, um die Schmerzmodulation positiv zu beeinflussen. Auch eine konsequente Gewichtsabnahme bei Adipositas Grad I sei noch offen. Neben der Anpassung der analgetischen und antidepressiven Therapie sind der Beschwerdeführerin auch konsequente Physiotherapien (inkl. Gangschulung, Krafttraining) zumutbar. Weiters liegen keine fachärztlichen Befunde über eine entsprechende (neurologische) Abklärung hinsichtlich des berichteten Schwindels vor, sodass die Ursache unklar bleibt.
Laut Anmerkung musste der Aufenthalt im XXXX am 25.01.2026 aufgrund eines ‘massiven Überlastungssyndroms’ abgebrochen werden — siehe S. 6 des Entlassungsbriefs, Dekurs vom 24.01.2026. Diskrepant hierzu sei allerdings von der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten angemerkt worden, dass die Abreise nur einen Tag vor der geplanten Entlassung erfolgt sei, wie die Sachverständige ausführt.
Die Sachverständige konnte keine maßgeblichen motorischen Defizite und Lähmungen im Status feststellen, die das behinderungsbedingte Erfordernis eines Rollators begründen könnten. Maßgebliche Paresen im Bereich der unteren Extremitäten sind nicht dokumentiert. Sie konnte im Rahmen der Untersuchung auch keine maßgebliche Stand- oder Gangataxie objektivieren. Zur Hintanhaltung eines Sturzrisikos ist die Verwendung eines einfachen Hilfsmittels wie eines Gehstocks zumutbar.
Weiters hat - wie die Sachverständige betonte - die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Rehabilitationsaufenthaltes keine Anpassung der Schmerzmedikation gewünscht (siehe Rehabrief S. 6, 14. Zeile von oben: „(...) Eine Adaptierung d. Schmerzmedikation dzt. non vult. Pat. hat d. nächsten Schmerzambulanztermin in XXXX am 17.02.2026 geplant.(...)”). Daher wurde aus gutachterlicher Sicht der Leidensdruck in den vergangenen Monaten in Frage gestellt, da trotz ausgeprägt beschriebener Beschwerden eine angemessene Medikamentenoptimierung von Seiten der Beschwerdeführerin nicht erwünscht war. Zudem hat die Beschwerdeführerin keinen weiteren Befund in der Folge hierzu vorgelegt.
Wenngleich von der Sachverständigen auch ein depressives Zustandsbild objektiviert werden konnte, so hielt sie dennoch fest, dass auch eine Optimierung der antidepressiven Therapie essentiell sei, um einerseits den Gemütszustand zu verbessern, andererseits auch die Schmerzmodulation positiv zu beeinflussen, da auch psychische Faktoren für den Schweregrad bzw. Aufrechterhalten von Schmerzen eine wesentliche Rolle spielen können. Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust stellen allerdings keine führenden Bestandteile des psychischen Leidens dar. Die Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum seien gegeben. Bezüglich der berichteten Agoraphobie und Panikstörung seien noch ausreichend Therapieoptionen gegeben, die noch nicht in Anspruch genommen worden sind.
In Anbetracht der Gesamtheit der festgestellten Funktionsdefizite wurde somit bereits im Gutachten DDr.in XXXX keine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Diese Einschätzung steht mit den aktuellen Ausführungen der Sachverständigen Dr.in XXXX und Dr. XXXX in Einklang.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Sachverständigen konnten insgesamt im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin feststellen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel iSd Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zeigen sich aktuell in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach das vorliegende Beschwerdebild nicht geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, zu entkräften.
Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es der Antragstellerin so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen/einer Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Abweisung der Beschwerde
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten.
Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen – wurde in den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin liegt keine relevante, dauerhafte funktionelle Mobilitätseinschränkung vor. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden. Das sichere Ein- und Aussteigen ist möglich. Eine dauerhafte Verwendung eines Rollators ist nicht begründbar. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin berichteten Agoraphobie und Panikstörung liegen noch Therapieoptionen vor, die noch nicht in Anspruch genommen wurden. Die Beschwerdeführerin leidet zudem an keiner schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.
Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unbestritten bestehenden Funktionseinschränkung vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden vom Bundesverwaltungsgericht weitere Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt, jedoch keine weiteren Einwendungen erhoben.
Das Beschwerdevorbringen war - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet, die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde sowohl im behördlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren persönlich untersucht.
Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise