IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 22.04.2026, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen aufgrund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung (GdB) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 24.09.2025 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss eines Konvoluts medizinischer Unterlagen.
Aufgrund des Antrages holte das SMS ein Gutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde aufgrund der Aktenlage vom 18.11.2025, ein Gutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde aufgrund der Aktenlage vom 25.11.2025, ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie aufgrund der Aktenlage vom 06.01.2026, eine Gesamtbeurteilung vom 09.01.2026, erstellt von dem bereits befassten Facharzt für Psychiatrie, ein weiteres Gutachten aufgrund der Aktenlage des bereits mit dem Fall befassten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 17.02.2026 und eine weitere Gesamtbeurteilung, durchgeführt vom Facharzt für Psychiatrie am 20.02.2026, ein.
Diese Gesamtbeurteilung ergab einen Gesamtgrad der Behinderung (GdB) in Höhe von 30 vH und gestaltet sich auszugsweise wie folgt:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 und 3 steigern wegen fehlender negativer Leidensbeeinflussung nicht.
[X] Dauerzustand […]“
Die Beschwerdeführerin übermittelte im Rahmen des zum Gutachten gewährten Parteiengehörs eine Stellungnahme, in der sie zusammengefasst vorbrachte, dass die Einschätzung weder der tatsächlichen Lebenssituation noch dem erheblichen Unterstützungsbedarf entspreche und in Widerspruch zu den alltäglichen Herausforderungen sowie den vorliegenden ärztlichen Unterlagen stehe.
Die dazu eingeholte Stellungnahmen des befassten Facharztes für Psychiatrie sowie der Fachärztin für Augenheilkunde gestalten sich auszugsweise wie folgt:
„[…] Die Antragstellerin erhebt mit Schreiben, eingegangen am 10.03.2026 Einspruch gegen das Sachverständigengutachten von 02/2026. nachgereicht wurde:
- fachärztlicher Befund XXXX , FA für Psychiatrie und Neurologie, 24.11.2025:
bereits bekannt und berücksichtigt.
Es liegen somit keine neuen Befunde vor, die eine Änderung der Einschätzung begründen würden. […]“
„[…] Stellungnahme zu dem Einwand der AS, das Augenleiden betreffend: Bei der AS liegt Blindheit des linken Auges infolge Opticusatrophie und Kurzsichtigkeit bei morphologisch unauffälligem Augenbefund rechts vor. Die Blindheit des linken Auges wurde richtsatzmäßig mit 30% eingestuft. Eine höhere Einschätzung ist derzeit nicht gegeben. […]“
Mit Bescheid vom 22.04.2026 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, nach dem der Grad der Behinderung 30 % betrage. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses lägen daher nicht vor.
Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde den Grad der Behinderung nicht sachgerecht festgestellt und wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen habe. Das der Entscheidung zugrunde liegende Sachverständigengutachten sei mangelhaft, da der maßgebliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben und der GdB von 30 % lediglich die Opticusatrophie berücksichtige, die übrigen Leiden aber nicht miteinbezogen worden seien.
Am 18.05.2026 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie mit der Erstellung eines Gutachtens, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, welches am 15.09.2026 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Daraus ergibt sich ein Grad der Behinderung von 50 vH:
„[…] Sozialanamnese:
Sie ist ledig, lebt bei den Eltern.
Sie hat im Vorjahr die HAK Matura gemacht, es war fordernd, sie hat aber die Schule positiv abgeschlossen. Danach Therapie wegen einer Anämie. Bisher war keine Arbeit möglich, sie sucht aber seit Februar, sie ist in Betreuung bei der Arbeitsassistenz, die will ihr bei der Jobschule helfen. Kein Pflegegeldbezug.
Psychiatrische Voranamnese:
ADS und Autismusspektrumstörung/Aspergersyndrom, wurden mit 18 Jahren diagnostiziert.
Sie hatte auch früher schon psychologische Therapien, schon einmal im Alter von 6 Jahren Zwischendurch hatte sie auch einen TIC, bisher kein stationärer Aufenthalt an der Psychiatrie.
Andere Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte:
Ösophagusatresie bei Geburt, diese wurde gedehnt und auch vernäht- das funktioniert wieder, sie hat aber noch einen starken Reflux und muss aufrecht sitzen und schlafen. Optikusatrophie links, daher hier Visusminderung, weiters auch Hörminderung für bestimmte Frequenzen Zn Operation einer Vaginalatresie
Sonst keine besonderen Vorerkrankungen erhebbar.
Anamnese:
Die Anamnese erfolgt großteils mit den Eltern.
Sie habe starke Schwierigkeiten mit Menschen, sie könne diese in ihrem Verhalten nicht einschätzen. Sie sei auch geräuschsensibel, sie höre auch schlechter, Gerüche stören sie auch sehr. Daher habe sie auch wenig Menschenkontakte. Durch die Erblindung am linken Auge passiert es auch, dass sie in Menschen laufe. Sie habe auch immer Ängste, habe Angst etwas falsch zu machen oder etwas Falsches zu sagen. Sie war immer introvertiert, nie ein sozialer Typ. Eine gute Freundin habe sie. Sie unternehme auch nicht gerne etwas und sei lieber zu Hause. Alles wird ihr schnell zu viel, wenn zu viele Menschen da sind.
Sie würde gerne arbeiten, das ist aber dzt am AAM nicht möglich, das habe auch schon die Arbeitsassistenz gesehen, sie brauche einen geschützten Bereich, wo man sie so akzeptiere, wie sie ist. Sie sei willig und intelligent, das Umfeld muss aber für sie genau angepasst sein.
Therapie: Sertralin, Risperdal, Pantoprazol, Oleovit D3, Violina Mite
Gesprächstherapie alle 6-8 Wochen bei XXXX , zuvor alle 4 Wochen
Relevante Befunde:
Aktuell vorgelegte Befunde:
2026-08-26 Arztbrief XXXX , Psychiater, Wien: ADS, ASS, Eisenmangelanämie, Gesichtsfelddefekt links, angeborene hypertrophische Pylorusstenose operat, Hochtonschwerhörigkeit, Uterus bicornis, erworbene Vaginalatrophie operat, Amaurosis linkes Auge, Optikusatrophie, Synkope und Kollaps in Remission
Untersuchungsbefund:
21 -jährige BF in ausreichendem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten, etwas bedrückt, gut angepasst, ausreichend gut kontaktfähig, bewegt während des Gesprächs immer ein Spielzeug, sie muss immer etwas in den Händen halten
Neurologisch:
Visusminderung bzw -verlust links, laut Angabe Hörminderung, dzt ist normale Umgangssprache möglich, sonst keine Auffälligkeiten
Psychisch:
Bewusstseinsstörungen: keine
Orientierung: ausreichend in allen Qualitäten orientiert
Auffassung: normal, kann Fragen gezielt und sicher bzw. richtig beantworten
Konzentration: subj reduziert, kann gut im Gespräch folgen, bei Hyperfokusierung auf bestimmte Themen gut, sonst schlecht, sie hat immer starke intrusive Gedanken Gedächtnis: ausreichend
Merkfähigkeit: gut
Formale Denkstörungen: keine
Patholog. Ängste: ungerichtete Ängste, gelegentlich Panikattacken
Zwänge: keine
Wahn: nein
Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine
ICH Störungen: keine
Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: leicht dysthym, bedrückt, ausreichend schwingungsfähig Insuffizienzgefühle: vorhanden
Antrieb/psychomotorische Störungen: ztw reduziert, Ausdauer oft reduziert
Schlaf und circadiane Störungen: ausreichend, aber starkes Träumen
Soziales Verhalten: eingeschränkt, Rückzugsneigung Selbstgefährdung (SMG,SMV, Selbstverletzung): keine
Fremdgefährdung: nein
Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut
Krankheitseinsicht: erscheint voll erhalten
Krankheitsgefühl: mäßig ausgeprägt
Weitere Beschwerden: psychosomatisch: ausreichend gut kontaktfähig, etwas verhaltensauffällig, grübelnd, sensitiv, soziale Anpassungsprobleme
Beantwortung der Fragen/ Beurteilung und Stellungnahme
I. Grad der Behinderung, Richtsatzposition, Rahmensatzwert
GS 1. Autismussepktrumstörung und ADS im Rahmen eines komplexen syndromalen Krankheitsbildes 030402 50 vH
Unterer RSW entsprechend den sozialen Anpassungsproblemen und dem sozialen Rückzug, den Ängsten und der Unsicherheit sowie der erforderlichen Therapien - im Rahmen einer angeborenen Erkrankung mit mehrfachen körperlichen Beeinträchtigungen (Seh- und Hörstörung, Ösophagusatresie, Fehlbildungen im Genitalbereich)
II. Gesamtgrad der Behinderung: 50vH
Der GdB ergibt sich führend durch die GS1.
III. Es wird eine Änderung der Gesamteinschätzung empfohlen.
Die vorliegenden VGA mit widersprüchlicher Einschätzung des GdB berücksichtigen jeweils lediglich die psychiatrischen Einschränkungen. Meines Erachtens müssen die bei der BF bestehenden psychiatrischen Erkrankungen jedoch im Rahmen der Grunderkrankung mit mehrfachen komplexen Einschränkungen gesehen werden, die sich auch wechselseitig verstärken. Bei mehrfachen Fehlbildungen an einzelnen Organen seit der Geburt muss von einer angeborenen, syndromalen Erkrankung ausgegangen werden, welche in den Vorgutachten bisher nicht berücksichtigt wurde. Die vorliegenden psychiatrischen Beschwerden bestehen sehr wahrscheinlich auch im Zusammenhang mit den zusätzlich belastenden Erkrankungen bzw. Einschränkungen.
Eine Einschätzung der GS1 mit 50vH wird daher vorgeschlagen.
IV. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
Eine maßgebende Besserung ist nicht zu erwarten. […]“
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem SMS (nachweislich) die Möglichkeit gewährt, eine Stellungnahme zum eingeholten Gutachten abzugeben. Eine solche langte jedoch innerhalb der gewährten Frist nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.
1.2. Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor:
Gesamtgrad der Behinderung 50 %
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Gesamtgrad der Behinderung und die Beurteilung der aktuellen Funktionseinschränkung ergeben sich aus dem nach der Beschwerdevorlage eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 03.09.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag.
In diesem Gutachten wurde – unter Zugrundelegung aller (relevanter) von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin – ausführlich auf die Art ihres Leidens und dessen Ausmaß eingegangen.
Das Leiden „Autismusspektrumsstörung und ADS im Rahmen eines komplexen syndromalen Krankheitsbildes“ stufte die Fachärztin nachvollziehbar mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.04.02 (Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen) mit einem Grad der Behinderung von 50 % ein, da dies den sozialen Anpassungsproblemen, den Ängsten und der Unsicherheit sowie den erforderlichen Therapien – im Rahmen der angeborenen Erkrankung mit mehrfachen körperlichen Beeinträchtigungen (Seh- und Hörstörung, Ösophagusatresie, Fehlbildungen im Genitalbereich) - entspreche.
Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie führte begründend aus, dass im Vergleich zu den Vorgutachten eine Änderung der Gesamteinschätzung empfohlen sei. Die Vorgutachten mit widersprüchlichen Einschätzungen des Gesamtgrades der Behinderung würden jeweils lediglich die psychiatrischen Einschränkungen berücksichtigen. Ihres Erachtens nach müssen die bei der Beschwerdeführerin bestehen psychiatrischen Erkrankungen jedoch im Rahmen der Grunderkrankung mit mehrfachen komplexen psychiatrischen Einschränkungen gesehen werden, die sich auch wechselseitig verstärken. Bei mehrfachen Fehlbildungen an einzelnen Organen seit der Geburt müsse von einer angeborenen, syndromalen Erkrankung ausgegangen werden, welche in den Vorgutachten bisher nicht berücksichtigt worden sei. Die vorliegenden psychiatrischen Beschwerden bestünden sehr wahrscheinlich auch im Zusammenhang mit den zusätzlich belastenden Erkrankungen bzw. Einschränkungen.
Die Änderung im Vergleich zu den vom SMS eingeholten Vorgutachten wurde für den erkennenden Senat nachvollziehbar und plausibel dargelegt.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten ist schlüssig, vollständig und weist keine Widersprüche auf. Das Ergebnis des Beweisverfahrens wurde im Rahmen des Parteiengehörs von den Parteien zur Kenntnis genommen und nicht beeinsprucht. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten vom 03.09.2026 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zugrunde.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).
Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurden die Leiden der Beschwerdeführerin in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % korrekt eingestuft. Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und es wurde darin auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Da ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Gutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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