IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 09.03.2026, Zl. 19595570800016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 10.10.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss eines orthopädischen Befundberichtes.
Das eingeholte orthopädische Gutachten vom 19.01.2026 basierend auf einer Untersuchung vom selben Tag ergab einen Grad der Behinderung von 30% und gestaltet sich wie folgt:
„Derzeitige Beschwerden:
"Es schmerzt fast der ganze Körper, besonders das linke Bein, es ist immer taub. Die Nerven habe da auch ein Problem, da wurde ein NLG gemacht. Schulter und Finger sind angespannt, nicht leicht zu bewegen."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Dr XXXX 10/2025: Diclovit, Lyrica, Sirdalud.
Sozialanamnese: AMS, davor Reinigungskraft, anamnestisch etwa 3a in Österreich
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. XXXX 1/2025: Diagnose:
Discusprotrusion L5 /S1 mit Tangierung Si li, med. Skoliose, BLD li plus 14mm, Senkspreizfuß Therapie: konservativ
NLG XXXX mitgebr 12/2025: Schädigung N peron. links.
DH 11 12/2025 mitgebracht: diskrete mediane Protrusion C5/6, geringes Bulging C6/7, sonst o.B. Keine Einengungen.
mitgebracht: Dr. XXXX 11/2025: Zervicobrachialgie, Ischialgie bei DP lumbal, kein neurolog. Ausfall, Somatisierungsstörung
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 175,00 cm Gewicht: 83,00 kg
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput o.B; Collum o.B., HWS 45-0-45, KJA 1cm, Reklination 14 cm. BWS-drehung 25-0-30, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Thorax symmetrisch. Schultern in S 40-0170, in F 170-0-40, R 70-0-70, Ellbögen und Handgelenke seitengleich frei, Faustschluß möglich. Nacken- und Kreuzgriff möglich.
Hüften in S 0-0-110, in R 30-0-15, Kniegelenke in S 0-0-130, reizfrei, Sprunggelenke in S 100-40.
Lasegue negativ, Pseudolasegue links positiv.
Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe gut möglich
Status Psychicus: normale Vigilanz, regulärer Ductus, ausgeglichene Stimmungslage
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Dauerzustand“
Im gewährten Parteiengehör erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Untersuchung nicht zufrieden. Er leide laut einem aktuellen neurologischen Befund an einer Zervikobrachialgie mit radikulärer Reizung C8-C7 beidseits bei degenerativen HWS-Veränderungen, Lumboischialgie links mit distalen Kraftdefizit bei Bandscheibenvorfall, Protrusion L5/S1 mit SI-Tangierung links, Skoliose, Beckenschiefstand mit Beinlängendifferenz (+14mm links), Kniegelenksschmerzen rechts und links, Muskelkrämpfe beider Waden, … , Hypercholesterinämie, Somatisierungsstörung mit depressiver Stimmungslage, chronische Schmerzen mit Schmerzspitzen bis VAS 10/10, Schlaflosigkeit….
Angeschlossen waren ein MRT der HWS, ein neurologischer Befundbericht, ein elektroneurodiagnostischer Befund sowie ein ärztliches Attest der den Beschwerdeführer betreuenden Hausärztin.
In einer dazu abgegebenen Stellungnahme wurde vom befassten Unfallchirurgen ausgeführt, dass alle nachgereichten Befunde die getroffene Einschätzung bestätigen würden. Sämtliche Veränderungen seien berücksichtigt worden.
Mit Bescheid vom 09.03.2026 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf seine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wodurch er im Alltag erheblich eingeschränkt sei. Er leide unter hochgradigen Schäden am linken Bein, wodurch ihm längeres Gehen und Stehen nur sehr eingeschränkt möglich sei. Er verwies auf starke chronische Schmerzen, massive Schlafstörungen aufgrund der Schmerzen, seine Bandscheibenvorfälle und die erhebliche Beinlängendifferenz.
Neue Befunde waren keine angeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen
Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut
Klinischer Status – Fachstatus:
HWS 45-0-45, KJA 1cm, Reklination 14 cm. BWS-drehung 25-0-30, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Thorax symmetrisch.
Schultern in S 40-0170, in F 170-0-40, R 70-0-70,
Ellbögen und Handgelenke seitengleich frei, Faustschluß möglich. Nacken- und Kreuzgriff möglich.
Hüften in S 0-0-110, in R 30-0-15, Kniegelenke in S 0-0-130, reizfrei,
Sprunggelenke in S 100-40.
Lasegue negativ, Pseudolasegue links positiv.
Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe gut möglich
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
2. Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses aktuell nicht erfüllt, resultiert - genauso wie der Gesamtgrad der Behinderung - aus dem unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 19.01.2026.
In diesem Gutachten wurde – unter Zugrundelegung aller (relevanter) vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung – ausführlich auf die Art seines Leidens und dessen Ausmaß eingegangen.
Das einzige festgestellte Leiden „degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicolumbalsyndrom mit Somatisierungskomponente“ wurde vom Unfallchirurgen fachärztlich plausibel mit dem unteren Rahmensatz der Pos.Nr. 02.01.02 (Funktionseinschränkungen mittleren Grades) mit einem GdB von 30 % eingeschätzt, da beim Beschwerdeführer keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik vorliegt.
Die Anlage zur EVO sieht die Einstufung mit 30% unter der gewählten Pos.Nr. bei rezidivierenden Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, bei maßgeblichen radiologischen Veränderungen sowie andauerndem Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika vor.
Der befasste Unfallchirurg hat die Einschätzung basierend auf seiner eigenen Untersuchung und insbesondere auch auf den vorgelegten (radiologischen, neurologischen und neurodiagnostischen) Unterlagen schlüssig getroffen.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme auf hochgradige Schäden am linken Bein, auf starke chronische Schmerzen, auf massive Schlafstörungen aufgrund der Schmerzen, auf seine Bandscheibenvorfälle und die Beinlängendifferenz verweist, so ist dem laut dem befassten Unfallchirurgen schlüssig entgegenzuhalten, dass alle – auch nachgereichten - Befunde die getroffene Einschätzung bestätigen würden. Sämtliche Veränderungen seien berücksichtigt worden.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass alle medizinisch nachgewiesenen Beschwerden berücksichtigt und − wie oben bereits ausgeführt − entsprechend der Einschätzungsverordnung beurteilt wurden.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat das Gutachten vom 19.01.2026 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zugrunde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurde das Leiden des Beschwerdeführers im fachärztlichen Sachverständigengutachten entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 % korrekt eingestuft. Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und wurde darin auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 % sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BGG, wonach es eines Grades der Behinderung von mindestens 50 % bedarf, nicht erfüllt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem Gutachten wurde – nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – sein Zustand im Detail dargelegt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an den befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erscheint vor dem schlüssigen Sachverständigenbeweis daher geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal eine solche von den Parteien auch nicht beantragt worden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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