IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 20.03.2026, Zl. 53261877900030, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
In letzten Vorverfahren im Jahr 2022 wurde beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von 100 festgestellt.
Gegenständliches Verfahren:
Der Beschwerdeführer stellte am 05.11.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und nannte als Gesundheitsschädigungen “Beckenschiefstand, Darmbeinkamm 22mm, Kinderlähmung linkes Bein, Lumboischialgie links”.
Vorgelegt wurde eine Ambulanzkarte der Klinik Landstraße sowie eine ärztliche Bestätigung des den Beschwerdeführer behandelnden Hausarztes.
Das vom SMS eingeholte unfallchirurgische und allgemeinmedizinische Gutachten vom 15.01.2026 basierend auf einer Untersuchung vom 13.01.2026 ergab abermals einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% und gestaltet sich wie folgt:
„Derzeitige Beschwerden:
Der Sohn übersetzt, etwas Deutsch wird verstanden. Schulterschmerzen links, Magenschmerzen. Rückenschmerzen. Anamnestisch ist eine Herzuntersuchung im Februar geplant.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Anamnestisch Physiotherapie vor 1 Jahr.
Medikamente Prakt Arzt Dr. XXXX vom 22. 9. 2025: Colofac, Pantoprazol, Seractil bei Bedarf, Nebivolon, Losartan, Oleovit, Nitrolingualspray bei Bedarf, Buscopan bei Bedarf, Antiflat, Novalgin bei Bedarf.
1 Gehstock.
Sozialanamnese:
Wohnt mit der Gattin und 6 Kindern in einer Wohnung, 1 erwachsener Sohn wohnt extra.
Stiegensteigen mit Stock möglich. War Taxifahrer. Derzeit beim AMS. Allergie: negativ. Nikotin: 10/ die. Alkohol: negativ.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Ambulante Begutachtung in der Klinik Landstrasse, Erstuntersuchungsambulanz vom 14.5.2025: Begutachtung wegen linksthorakaler Schmerzen.
Keine pathologischen Herzgeräusche. RR 130/ 70. Sinusrhythmus 86/ min.
Herzenzyme ohne Dynamik, EKG idem zum Vor-EKG. Sonst klinisch unauffällig.
Ärztliche Bestätigung Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin vom 22. 9. 2025:
Beckenschiefstand links 22 mm tiefer, linker Femurkopf um 13 mm tiefer stehend als rechts, Coxarthrose beidseits.
Lumboischialgie links.
Zustand nach einer Magenoperation 2011 in Syrien.
2017 MR der linken Schulter- wegen Bewegungsartefakten nicht verwertbar.
Hypertoniekrise 2021 und 2022, zur Zeit normalisiert.
Kontrolle beim niedergelassenen Kardiologen zum Herzecho.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: 43 Jahre. Ernährungszustand: Gut.
Größe: 173,00 cm Gewicht: 87,00 kg Blutdruck: 120/60
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: Klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig.
Schultergürtel und beide obere Extremitäten: Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich kräftige Muskulaturverhältnisse. Die Beweglichkeit in beiden Schultergelenken- links bis 100 Grad schmerzhaft in allen Ebenen möglich, Nacken- und Schürzengriff möglich, links tut die Schulter weh. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Ellenbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen, Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits seitengleich unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Zirkulation, Motorik und Sensibilität ungestört.
Thorax symmetrisch, normale Atmung. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Sättigung 99%. Puls 82/min. Abdomen klinisch unauffällig, blande Narbe nach medianer Oberbauchoperation 2011 in Syrien. Integument unauffällig.
Wirbelsäule: leicht links konvexe Skoliose der LWS, Rückenmuskulatur symmetrisch, geringer Hartspann.
HWS: Druckschmerz über den Proc. spinosi, die Bewegung in allen Ebenen möglich.
BWS, LWS: lumbaler Klopfschmerz, Seitneigen und Rotation möglich. Finger- Zehen Abstand 30 cm. Lasegue beidseits negativ.
Becken und beide untere Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich,
Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand teilweise mit Anhalten möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Poliomyelitissyndrom am linken Bein, die Muskulatur links am Ober- und Unterschenkel deutlich vermindert, aber vorhanden. Bekannte Beinlängendifferenz - links ungefähr minus 2 cm (keine radiologische Beinlängenbestimmung mit Raster vorliegend).
Keine Ödeme, keine tophischen Störungen.
Beide Beine können gestreckt von der Unterlage abgehoben werden.
Sämtliche Gelenke sind bandstabil und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften beidseits schmerzfrei beweglich.
Knie beidseits kein Erguss, bandstabil, Bewegung rechts 0-0- 130, links ist die Flexion gering herabgesetzt 0-0-110.
Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich, die Sensibilität, Motorik und Zirkulation sind unauffällig. Fußsohlenbeschwielung beidseits ungefähr seitengleich.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Links hinkendes zügiges Gangbild mit 1 Gehstock in üblichem Schuhwerk.
Hinlegen und Aufstehen von der Untersuchungsliege selbstständig. Umwendbewegungen zügig. Beim Aus- und Anziehen hilft teilweise der Sohn. (…)
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter erhöht, weil kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Ein behinderungsrelevantes Leiden im Bereich der Abdominalregion ist nicht objektivierbar.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinzukommen von Leiden 2- arterielle Hypertonie.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung des GdB.
Dauerzustand“
In der zu diesem Gutachten eingeholten Stellungnahme wiederholte der Beschwerdeführer sein Poliomyelitis-Syndrom, die arterielle Hypertonie, den Verdacht auf eine koronare Herzerkrankung, eine Gastritis und einen Zustand nach Magen-OP sowie eine Fettleber.
Angeschlossen waren eine ärztliche Bestätigung des behandelnden Allgemeinmediziners sowie ein internistischer Befundbericht samt EKG-Befund und ein Befundbericht eines Orthopäden.
Die befasste Unfallchirurgin und Allgemeinmedizinerin führte dazu wie folgt aus:
„Nachgereicht mit Eingangsdatum 10. 3. 2026:
1.) "Befundbericht", Gruppenpraxis Dr. XXXX vom 21. 11. 2025 mit Aufzählung folgender Diagnosen:
Z.n. Kinderlähmung li UE, PHS li Schulter, Cervikobrachialgie mit Osteochondrose C3-C5, ausgeprägte Skoliose, Lumboischialgie links, Osteochondrose L5/S1, Coxa valga li, Beckenschiefstand li minus 1, 2 cm.
Therapie: konservativ, fachärztliche Infiltrationen.
2.) Befundbericht vom 27. 1. 2026 Dr. XXXX , Internist:
Art. Hypertension, Gastritis, Nikotinabusus, Steatosis hep., Z.n. Magenop, Verdacht auf KHK, pathol. EKG.
Befund:
RR 140/80/71.
Cor: rein, rhythm., normofrequent, Pulmo: VA bds. ohne RG. Abdomen: weich, kein DS, keine Resistenz, DG in allen 4Q hörbar, keine Ödeme.
Therapie: Medikation, Lebensstiländerung, RR-KO, kein Nikotin.
Ad Kardio, ev. Koronarangio. Herzecho: minimale Mitral- und Trikuspidalinsuffizienz. normale Herzhöhlen, Aorta ascedendens, normale Wanddicke. Normale globale systolische Linksventrikelfunktion. Diastolisch LV Relaxationsstörung I Grades. Normale Rechtsventrikelfunktion. Kein Perikarderguss, keine Thromben, IVC normal weit mit normaler Kaliberschwankung.
Weiters wird eine kurzer EKG Streifen ohne Interpretation vom 27.1.2026 beigefügt.
Die bei der Begutachtung vorgebrachten Leiden wurden unter Begutachtung der zur Verfügung stehenden Befunde zur Kenntnis genommen, entsprechend den Aussagen bei der Anamnese niedergeschrieben und mit der genauen körperlichen objektiven Untersuchung einer richtsatzgemäßen Beurteilung der gesetzlich vorgeschriebenen EVO unterzogen.
Das Poliomyelitisleiden mit der Beinverkürzung sowie den Folgebeschwerden am Stütz- und Bewegungsapparat wurden bereits in den Vorgutachten von 2018, 2022 und bei der Einschätzung vom 15.1.2026 berücksichtigt.
Die neu aufgetretene arterielle Hypertonie, die auch medikamentös behandelt wurde, ist in Leiden 2 aufgelistet.
Der internistische Befund wurde 12 Tage nach der Begutachtung durchgeführt.
Der Verdacht auf koronare Herzkrankheit ist ein Verdacht und wurde bis dato nicht durch eine entsprechende Untersuchung bestätigt.
Die Magenschmerzen nach einer Magenoperation 2011 in Syrien, die Gastritis und die Fettleber sind nicht ausreichend befundbelegt (kein vorliegender Sonografiebefund, keine Gastroskopie, keine Dokumentation, welche Magenoperation überhaupt ausgeführt wurde.)
Bei der Untersuchung wurde ein Blutdruck von 120/60 unter Medikation gemessen. Eine Dyspnoe konnte nicht festgestellt werden, die Sauerstoffsättigung wurde mit einem Pulsoxymeter gemessen und diese betrug 99 %.
Das Ergebnis der Echokardiografie vom 27. 1. 2026 (12 Tage nach der Untersuchung) und nachgereicht am 7.3.2026 ergab eine minimale Mitral- und Trikuspidalinsuffizienz, geringe LV- Relaxationsstörung I. Das wird in der gesetzlich vorgeschriebenen EVO mit einem GdB von 10% eingeschätzt. Das kann im Gutachten noch bei Leiden 2 hinzugefügt werden.
Das erhöht den Gesamtgrad der Behinderung wegen zu geringer Relevanz nicht. Ansonsten beinhalten die nachgereichten Einwendungen keine Erkenntnisse, die eine Änderung des Gutachtens rechtsfertigen könnten.“
Mit Bescheid vom 20.03.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass die gesundheitlichen Einschränkungen im Gutachten nicht ausreichend und in ihrer Gesamtheit berücksichtigt worden seien. Er verwies auf sein Poliomyelitis Syndrom, die Muskelschwäche des linkes Beins sowie die Beinverkürzung und chronische starke Schmerzen im Rücken, in der Wirbelsäule, auf seine arterielle Hypertonie und den Verdachte auf koronare Herzkrankheit sowie Magenprobleme.
In weiterer Folge wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen
Schultergürtel und beide obere Extremitäten: Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich kräftige Muskulaturverhältnisse. Die Beweglichkeit in beiden Schultergelenken- links bis 100 Grad schmerzhaft in allen Ebenen möglich, Nacken- und Schürzengriff möglich, links tut die Schulter weh. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Ellenbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen, Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits seitengleich unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Zirkulation, Motorik und Sensibilität ungestört.
Thorax symmetrisch, normale Atmung. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Sättigung 99%. Puls 82/min. Abdomen klinisch unauffällig, blande Narbe nach medianer Oberbauchoperation 2011 in Syrien. Integument unauffällig.
Wirbelsäule: leicht links konvexe Skoliose der LWS, Rückenmuskulatur symmetrisch, geringer Hartspann.
HWS: Druckschmerz über den Proc. spinosi, die Bewegung in allen Ebenen möglich.
BWS, LWS: lumbaler Klopfschmerz, Seitneigen und Rotation möglich. Finger- Zehen Abstand 30 cm. Lasegue beidseits negativ.
Becken und beide untere Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich,
Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand teilweise mit Anhalten möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Poliomyelitissyndrom am linken Bein, die Muskulatur links am Ober- und Unterschenkel deutlich vermindert, aber vorhanden. Bekannte Beinlängendifferenz - links ungefähr minus 2 cm (keine radiologische Beinlängenbestimmung mit Raster vorliegend).
Keine Ödeme, keine tophischen Störungen.
Beide Beine können gestreckt von der Unterlage abgehoben werden.
Sämtliche Gelenke sind bandstabil und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften beidseits schmerzfrei beweglich.
Knie beidseits kein Erguss, bandstabil, Bewegung rechts 0-0- 130, links ist die Flexion gering herabgesetzt 0-0-110.
Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich, die Sensibilität, Motorik und Zirkulation sind unauffällig. Fußsohlenbeschwielung beidseits ungefähr seitengleich.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Links hinkendes zügiges Gangbild mit 1 Gehstock in üblichem Schuhwerk.
Hinlegen und Aufstehen von der Untersuchungsliege selbstständig. Umwendbewegungen zügig. Beim Aus- und Anziehen hilft teilweise der Sohn.
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter erhöht, weil kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses aktuell nicht erfüllt, resultiert - genauso wie der Gesamtgrad der Behinderung, - aus dem unfallchirurgischen und allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 15.01.2026 samt Stellungnahme
In diesem Gutachten wurde – unter Zugrundelegung aller (relevanter) vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung – ausführlich auf die Art seiner Leiden und deren Ausmaß eingegangen.
Das führende festgestellte Leiden „Poliomyelitissyndrom“ wurde von der Unfallchirurgin fachärztlich plausibel mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.07.01 (Neuromuskuläre Erkrankungen mit funktionellen Auswirkungen leichten Grades 10 – 40 %) mit einem GdB von 30 % eingeschätzt, da beim Beschwerdeführer eine leichte Beinschwäche links mit Beinverkürzung vorliegt, wobei sie zusätzlich explizit die Folgebeschwerden am Stütz- und Bewegungsapparat darin inkludiert.
Die Einschätzung dieses Leidens entspricht der Einschätzung im Gutachten vom 12.09.2018, (GdB 30%: Poliomyelitissyndrom, leichte Beinschwäche links, Folgebeschwerden an Stütz- und Bewegungsapparat) und im unfallchirurgischen Gutachten vom 24.11.2022 (GdB 30%: Poliomyelitissyndrom, leichte Beinschwäche links, Folgebeschwerden an Stütz- und Bewegungsapparat sind mitberücksichtigt).
Dem mit 10% (Fixsatz) eingeschätzten Leiden 2 (Hypertonie) wird aufgrund des nach der Untersuchung noch vorgelegten Befundes entsprechend der Stellungnahme der befassten Allgemeinmedizinerin die minimale Mitral- und Trikuspidalinsuffizienz, geringe LV- Relaxationsstörung I angefügt, wobei diese keinen Einfluss auf die Höhe des Grades der Behinderung dieses Leidens hat.
Zu den sonstigen vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme aufgelisteten Leiden (Verdacht auf koronare Herzkrankheit; Magenschmerzen nach einer Magenoperation 2011; Gastritis und Fettleber) argumentierte die Gutachterin plausibel, dass es sich bei einem Verdacht auf koronare Herzkrankheit eben um einen Verdacht handle, der bis dato nicht durch eine entsprechende Untersuchung bestätigt wurde und dass die Magenschmerzen nach einer Magenoperation 2011 sowie die Gastritis und die Fettleber nicht ausreichend befundbelegt seien (kein vorliegender Sonografiebefund, keine Gastroskopie, keine Dokumentation, welche Magenoperation überhaupt ausgeführt wurde.). Eine Einstufung dieser Leiden ist somit nicht möglich.
Zusammenfassend erläutert sie, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht weiter erhöht wird, weil kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass alle medizinisch nachgewiesenen Beschwerden berücksichtigt und − wie oben bereits ausgeführt − entsprechend der Einschätzungsverordnung beurteilt wurden.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat das Gutachten vom 15.01.2026 samt Stellungnahme unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zugrunde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurden die Leiden des Beschwerdeführers im fachärztlichen und allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 % korrekt eingestuft. Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und wurde darin auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Hinsichtlich der nach der Beschwerdevorlage an das BVwG eingebrachten medizinischen Unterlagen ist auf § 46 BBG zu verweisen, wonach neue Tatsachen und Beweismittel in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht werden dürfen.
Diese waren daher keiner Beurteilung zu unterziehen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 % sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BGG, wonach es eines Grades der Behinderung von mindestens 50 % bedarf, nicht erfüllt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein fachärztliches und allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem Gutachten wurde – nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – sein Zustand im Detail dargelegt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an die befasste Sachverständige. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erscheint vor dem schlüssigen Sachverständigenbeweis daher geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal eine solche von den Parteien auch nicht beantragt worden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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