BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über den gemeinsam mit der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2026, Zahl 1481492304-261091353, eingebrachten Antrag auf Verbleib gem Art 68 Abs 4 AsylVfVO von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt:
A)
Dem Antrag auf Verbleib wird stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und kam am 24.08.2026 am Flughafen Wien-Schwechat an. Er stellte am selben Tag bei der Einreisekontrolle gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 25.08.2026 registriert wurde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) verpflichtete den Beschwerdeführer in der Folge zum Aufenthalt im Sondertransit zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze und gestattete ihm nicht die Einreise.
Das BFA lehnte den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 30.09.2026 im Rahmen eines beschleunigten Asylverfahrens an der Grenze gemäß Art 42 Abs 1 lit j iVm Art 44 Abs 1 lit b AsylVfVO iVm § 31 AsylG (I.) hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art 13 StatusVO sowie (II.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß Art 18 StatusVO iVm Art 39 Absatz 2 AsylVfVO und § 8 Abs 2 AsylG als unbegründet ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a AsylG und (IV.) keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde; gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Verbleib gemäß Art 68 Abs 4 AsylVfVO.
Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 09.10.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Gegenstand der vorliegenden Entscheidung bildet ausschließlich der Antrag auf Verbleib.
1. Sachverhaltsfeststellungen:
Das BFA gestattete dem Beschwerdeführer am 09.10.2026 die Einreise in das Bundesgebiet und die Sicherung der Zurückweisung wurde beendet. (OZ 3, 4)
Mit Bescheid vom 12.10.2026 erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer (I.) gemäß Art 37 AsylVfVO iVm § 10 AsylG eine Rückkehrentscheidung. Das BFA stellte gleichzeitig (I.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei, und sprach (III.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung betrage. (OZ 4)
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vollständig vorgelegten und durchnummerierten Verwaltungsverfahrensakt des BFA und die vom BFA nachgereichten Unterlagen zur Gestattung der Einreise.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Stattgabe des Antrages auf Verbleib und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 31 AsylG; § 32 Abs 3 AsylG; § 18 Abs 1 und 2 BFA-VG; Art 68 AsylVfVO)
3.1 Gegenständlich lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA die in Art 68 Abs 3 lit a sublit i und ii AsylVfVO normierten Ausnahmen vom Recht auf Verbleib vor, da das BFA den Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgelehnt hatte und zum Zeitpunkt jener Entscheidung der Beschwerdeführer einer beschleunigten Prüfung an der Grenze gemäß Art 42 Abs 1 lit j iVm Art 44 Abs 1 lit b AsylVfVO unterlag.
Der Beschwerdeführer stellte in der Folge gemeinsam mit seiner Beschwerde einen Antrag auf Verbleib gemäß Art 68 Abs 4 AsylVfVO und damit zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
3.2 Am 09.10.2026 gestattete das BFA dem Beschwerdeführer die Einreise in das Bundesgebiet und die Sicherung der Zurückweisung wurde beendet. Am 12.10.2026 erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer (I.) gemäß Art 37 AsylVfVO iVm § 10 AsylG eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und gewährte eine Frist von 14 Tagen ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.
Gemäß § 31 Abs 1 Satz 2 sind die Sonderbestimmungen für das Asylverfahren an der Grenze (AsylG 2005 3. Abschnitt) nicht anzuwenden, wenn die Einreise gestattet wird.
Dies ist gegenständlich der Fall.
3.3 Dem Antrag auf Verbleib wird daher stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG zuerkannt.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.4 Eine Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.
Zu B)
Revision
3.5 Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
3.6 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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