IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Gemäß § 93 Abs 3 FPG haben Sie den ungültigen Fremdenpass Nr. XXXX unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen“.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 13.04.2014 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt am 06.12.2022 ein Fremdenpass mit Gültigkeitsdauer bis zum 05.12.2027 ausgestellt.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 28.04.2026 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.05.2026 wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung Plus gemäß § 55 Abs 1 AsylG erteilt. Dieser Bescheid erwuchs am 26.05.2026 in Rechtskraft.
3. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 21.08.2026 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs 1 Z 1 FPG iVm § 93 Abs 3 FPG der Fremdenpass entzogen und dem Beschwerdeführer aufgetragen das Dokument gemäß § 93 Abs 3 FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 13 Abs 2 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass Fremdenpässe unter bestimmten Umständen zu entziehen sind, wobei die Aufzählung des § 93 FPG nur demonstrativ sei. Der Pass sei auch zu entziehen, wenn die Gründe für die Ausstellung wegfallen. Die vom Bundesamt durchgeführte und rechtskräftige Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes bilde die Grundlage für den Wegfall der Voraussetzungen, die den weiteren Besitz eines Fremdenpasses darstellen.
4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht die hier gegenständliche Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass ihm mit Bescheid vom 26.05.2026 rechtskräftig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und ihm gleichzeitig eine Aufenthaltsberechtigung Plus gemäß § 55 Abs 1 AsylG erteilt worden sei. Er verfüge zwar nicht mehr über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten, jedoch sehe die Bestimmung des § 88 FPG die Ausstellung eines Fremdenpasses auch für Personen mit unbefristetem Aufenthalt sowie für Personen, die die Voraussetzungen für den Daueraufenthalt-EU erfüllen, vor, sofern diese Personen nicht in der Lage sind sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu besorgen. Da er diese Voraussetzungen erfülle und er sich kein Reisedokument seines Heimatstaates besorgen könne, erfülle er nun andere Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses. Der aktuelle Fremdenpass sei ihm daher nicht zu entziehen, da er nun aufgrund anderer Rechtslagen die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses erfülle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 29.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.03.2014 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt am 06.12.2022 ein Fremdenpass mit Gültigkeitsdauer bis zum 05.12.2027 ausgestellt.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.05.2026 wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, ihm wurde gleichzeitig eine Aufenthaltsberechtigung Plus gemäß § 55 Abs 1 AsylG erteilt. Dieser Bescheid erwuchs am 26.05.2026 in Rechtskraft.
Mit dem hier gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 21.08.2026 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs 1 Z 1 FPG iVm § 93 Abs 3 FPG der Fremdenpass entzogen und dem Beschwerdeführer aufgetragen das Dokument gemäß § 93 Abs 3 FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Gemäß § 13 Abs 2 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Mit Schreiben vom 10.09.2026 legte der Beschwerdeführer dem Bundesamt den Fremdenpass vor. Der Beschwerdeführer erhob am 22.09.2026 Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.08.2026.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in die Gerichtsakten sowie durch Einsicht in die vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zu den bisherigen Bescheiden ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dieser ist schlüssig und nachvollziehbar, sodass dieser dem Erkenntnis zu Grunde gelegt werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. § 88, 92 und 93 FPG idgF lauten auszugsweise:
Ausstellung von Fremdenpässen (FPG)
§ 88 (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für,
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(…)
(2a) Das in Art. 25 Abs. 2 der Statusverordnung vorgesehene Reisedokument wird Fremden, denen in Österreich der Status subsidiären Schutzes zukommt, als Fremdenpass ausgestellt.
Versagung eines Fremdenpasses (FPG)
§ 92 (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.
Entziehung eines Fremdenpasses (FPG)
§ 93 (1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
(…)
(2) Ein Fremdenpass wird ungültig, wenn der Inhaber die österreichische Staatsbürgerschaft erwirbt oder ihm der Status subsidiären Schutzes rechtskräftig entzogen wird.
(3) Vollstreckbar entzogene und ungültige Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
(…)
3.2. § 93 Abs 2 FPG idF BGBl. I 39/2026 sieht vor, dass Fremdenpässe ex lege ungültig werden, wenn dem Inhaber der Status subsidiären Schutzes rechtskräftig entzogen wird. Nach den erläuternden Bemerkungen soll dies die Durchführung eines eigenen Verfahrens zur Entziehung des Fremdenpasses im Interesse der Verfahrensökonomie vermeiden. Der Verzicht auf ein eigenes Entziehungsverfahren ist in diesen Fällen sachlich gerechtfertigt, da der Anspruch auf einen Fremdenpass akzessorisch zum Status subsidiären Schutzes. Da der Passinhaber bereits im Verfahren nach Kapitel IV der Verfahrensverordnung umfassende Möglichkeiten hat, dem Entzug dieses Status entgegenstehende Gründe geltend zu machen, ist der Verzicht auf ein eigenes Verfahren zur Entziehung des Fremdenpasses auch insoweit gerechtfertigt.
3.3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.05.2026 der zuerkannte Status des subsidiären Schutzes aberkannt und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Dieser Bescheid erwuchs am 26.05.2026 in Rechtskraft. Die Ausstellung des gegenständlichen Fremdenpasses erfolgte beim Beschwerdeführer da ihm ursprünglich der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde.
Das Gesetz unterscheidet zwischen vollstreckbar entzogenen sowie ungültigen Fremdenpässe, wobei sowohl vollstreckbar entzogene als auch ungültige Fremdenpässe dem Bundesamt gemäß § 93 Abs 3 FPG unverzüglich vorzulegen sind.
Bei ungültigen Fremdenpässen ist jedoch kein Entziehungsverfahren vorgesehen, sodass auch im hier gegenständlichen Fall der Ausspruch im Bescheid, wonach dem Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs 1 Z 1 FPG der Fremdenpass entzogen werde, zu unterbleiben hat. Der Spruch des Bescheides hat sich daher ausschließlich darauf zu beschränken, dass der ungültige Fremdenpass dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen ist, sodass die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen war, dass der Spruch ausschließlich darauf zu lauten hat, dass der Beschwerdeführer den ungültig gewordenen Fremdenpass unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen hat.
3.4. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er zwar nicht mehr den Status des subsidiären Schutzes innehabe, er jedoch nunmehr andere Voraussetzungen erfüllen würde, unter denen ihm ebenfalls ein Fremdenpass auszustellen sei, sodass ihm der gegenständliche Fremdenpass nicht zu entziehen sei, ist entgegen zu halten, dass das Gesetz in § 93 Abs 2 FPG explizit vorsieht, dass der Fremdenpass ex lege ungültig wird, sobald dem Fremden der Status des subsidiären Schutzes entzogen wird. Der ex lege ungültige gewordene Fremdenpass des Beschwerdeführers ist daher auch unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Die vom Beschwerdeführer gewünschte Rechtsfolge, dass er den ursprünglichen Fremdenpass auch ohne weiteren Antrag auf Neuausstellung eines Fremdenpasses aufgrund einer anderen Erteilungsvoraussetzung weiterhin behalten könne – er somit die Anspruchsgrundlage bei Wegfall des ursprünglichen Anspruchsgrundes beliebig tauschen könne um den Fremdenpass weiter zu behalten – ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Eine solche Rechtsfolge ist insbesondere auch nicht mit dem Wortlaut der Bestimmung des § 93 Abs 2 FPG in Einklang zu bringen, wonach der Fremdenpass ex lege ungültig wird, sobald dem Inhaber der Status des subsidiären Schutzes rechtskräftig entzogen wird.
Es steht dem Beschwerdeführer frei einen neuen Antrag auf Ausstellung eines neuen Fremdenpasses bei der zuständigen Behörde aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage zu stellen. Die zuständige Behörde wird dann in einem gesonderten Verfahren prüft, ob die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses nach einer anderen gesetzlichen Bestimmung aktuell gegeben sind. Dass durch den Antrag neue Kosten entstehen oder der Beschwerdeführer während dem Antragsverfahren über keinen Fremdenpass verfügt, ist unerheblich, da selbst bei der Versagung eines Fremdenpasses - ebenso wie bei dessen Entziehung - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist.
3.5. Da inhaltlich über Spruchpunkt I. entschieden wurde, ist nicht mehr über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden.
4. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Das Gericht konnte sich auf die genannte Rechtsprechung des VwGH stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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