IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Natascha BAUMANN, MA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 09.06.2026, in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Das Arbeitsmarktservice Wien XXXX (in der Folge: AMS) hat mit Bescheid vom 09.06.2026 aufgrund des Bekanntwerdens eines Unterbrechungsgrundes die Notstandshilfe von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß §§ 38 und 58 iVm und § 24 Abs. 1 und § 46 AlVG ab 21.05.2026 eingestellt und festgestellt, dass die Notstandshilfe wieder ab 02.06.2026 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Meldung der Beschwerdeführerin des Wiederbestelldatums bei ihrem Arzt am 20.05.2026 die Notstandshilfe mit 21.05.2026 eingestellt worden sei. Das Ende ihres Krankenstandes mit 20.05.2026 habe die Beschwerdeführerin dem AMS am 02.06.2026 gemeldet.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.06.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie von 06.05.2026 bis 20.05.2026 im Krankenstand gewesen sei. Sie sei bereits ausgesteuert gewesen und daher nicht abgemeldet worden. Am 18.05.2026 sei ihr von ihrem Berater mitgeteilt worden, dass sie ihre Termine einhalten müsse. Am 21.05.2026 habe sie per E-Mail ihre Abschreibung vom Krankenstand geschickt. Sie habe keine Rückmeldung erhalten. Am 02.06.2026 habe sie ein Schreiben wegen der Aussteuerung bekommen und habe beim AMS angerufen. Am 05.06.2026 habe sie bemerkt, dass sie zu wenig Geld bekommen habe und habe erneut beim AMS angerufen. Erst da habe sie erfahren, dass sie einen Fehler bei der Abschreibung vom Krankenstand gemacht habe. Ihr seien leider keine klaren bzw. teilweise falsche Informationen gegeben worden.
Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 02.09.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat zuletzt mit Geltendmachung 06.05.2026 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt.
Am 06.05.2026 hat die Beschwerdeführerin bei der Serviceline des AMS angerufen und einen Krankenstand ab 06.05.2026 gemeldet. Sie wurde in diesem Telefonat über die erforderliche Wiedermeldung per eAMS-Konto, telefonisch oder persönlich am ersten Werktag nach Ende des Krankenstandes informiert.
Mit E-Mail vom 11.05.2026 hat die Beschwerdeführerin dem AMS eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab 06.05.2026 übermittelt.
Mit daraufhin ergangenem Schreiben des AMS vom 12.05.2026 wurde die Beschwerdeführerin informiert, dass es notwendig sei, dass sie sich am ersten Werktag nach ihrem Krankenstand unverzüglich per eAMS, telefonisch oder persönlich beim AMS wiedermelde.
Mit E-Mail vom 17.05.2026 hat die Beschwerdeführerin dem AMS erneut die Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab 06.05.2026 übermittelt, in welcher nunmehr die Arbeitsunfähigkeit bis 20.05.2026 bestätigt war.
Mit daraufhin ergangenem Schreiben des AMS vom 18.05.2026 wurde die Beschwerdeführerin erneut darüber informiert, dass es notwendig sei, dass sie sich am ersten Werktag nach ihrem Krankenstand unverzüglich per eAMS, telefonisch oder persönlich beim AMS wiedermelde.
Mit E-Mail vom 21.05.2026 hat die Beschwerdeführerin dem AMS wiederum die Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab 06.05.2026 übermittelt, aus welchem sich nunmehr ein endgültiges Ende der Arbeitsunfähigkeit am 20.05.2026 ergibt.
Am 02.06.2026 hat sich die Beschwerdeführerin telefonisch bei der Serviceline des AMS gemeldet.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld hatte, weil sie die Höchstdauer bereits im Jahr 2024 erreicht hatte.
2. Beweiswürdigung:
Der Antrag auf Notstandshilfe vom 06.05.2026 liegt im Akt ein.
Die Feststellungen zum Telefonat der Beschwerdeführerin mit der Serviceline am 06.05.2026, im Zuge dessen sie einen Krankenstand ab 06.05.2026 gemeldet hat, ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vermerk im Akt.
Die E-Mails der Beschwerdeführerin samt angehängten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen an das AMS vom 11.05.2026, 17.05.2026 und 21.05.2026 sowie die Schreiben des AMS an die Beschwerdeführerin vom 12.05.2026 und 18.05.2026 liegen im Akt ein.
Die telefonische Wiedermeldung der Beschwerdeführerin am 02.06.2026 ergibt sich unstrittig aus dem entsprechenden Vermerk im Akt.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin bereits ausgesteuert war und daher keinen Anspruch auf Krankengeld hatte, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und wurde von der Beschwerdeführerin selbst auch so angegeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX .
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist gemäß § 46 Abs. 5 AlVG die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.
In § 46 Abs. 5 AlVG erfolgt sohin eine taxative Aufzählung der Kommunikationswege, im Zuge derer die Wiedermeldung zu erfolgen hat. Bei Unterbrechungen von bis zu 62 Tagen hat der Arbeitslose telefonisch, über das elektronische Kommunikationssystem des AMS oder durch persönliche Vorsprache mitzuteilen, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Ob dem AMS das Ende der Unterbrechung schon im Vorhinein bekannt ist, spielt keine Rolle.
Im gegenständlichen Fall meldete die Beschwerdeführerin dem AMS am 06.05.2026 einen Krankenstand. Wie festgestellt, war sie bereits ausgesteuert und hatte daher keinen Anspruch auf Krankengeld. Die temporäre Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin führte daher mangels Anspruchs auf Krankengeld nicht zu einem Ruhen der Notstandshilfe im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. a AlVG.
Seit der – mit 1.7.2025 in Kraft getretenen – Novellierung des § 46 AlVG mit BGBl. 66/2024 ergibt sich aus dem Wortlaut des letzten Satzes des § 46 Abs. 6 AlVG, dass auch Krankmeldungen ohne Krankengeldbezug als Unterbrechungsgrund zu qualifizieren sind („Ist der Unterbrechungsgrund eine Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges“).
Die Beschwerdeführerin hat die entsprechende ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht und hatte sie daher bis zum letzten Tag der Erkrankung – also dem 20.05.2026 – Anspruch auf Notstandshilfe.
Trotz dieses Anspruches auf Notstandshilfe bis zum letzten Tag der Erkrankung, ist die Krankmeldung ohne Krankengeldbezug im Sinne des § 46 Abs. 6 AlVG als Unterbrechung zu qualifizieren und war die Beschwerdeführerin daher zu einer Wiedermeldung über einen der in § 46 Abs. 5 AlVG genannten Kommunikationswege verpflichtet.
Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seitens des AMS mit Schreiben vom 12.05.2026 und 18.05.2026 auch über die zulässigen Wiedermeldungswege informiert wurde, indem ihr mitgeteilt wurde, dass es notwendig sei, dass sie sich am ersten Werktag nach ihrem Krankenstand unverzüglich per eAMS, telefonisch oder persönlich beim AMS zu melden habe. Es kann daher ihrem Vorbringen, dass sie seitens des AMS keine klaren bzw. teilweise falsche Informationen erhalten habe, nicht gefolgt werden.
Das von der Beschwerdeführerin am 21.05.2026 übermittelte E-Mail kann daher keine den Vorgaben des § 46 Abs. 5 AlVG entsprechende Wiedermeldung darstellen.
Die Beschwerdeführerin hat sich nach der Unterbrechung erst am 02.06.2026 telefonisch beim AMS wiedergemeldet. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Notstandshilfe ab 21.05.2026 eingestellt und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe erst wieder ab dem Tag der telefonischen Wiedermeldung, sohin ab dem 02.06.2026, gebührt.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass gegenständlich Einzelfallfragen zum Thema Wiedermeldung nach Unterbrechungen des Leistungsbezuges in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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