IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 26.03.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.10.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde ein. In dem auf Grund der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 17.10.2025 stellte der medizinische Sachverständige bei dem Beschwerdeführer folgende Funktionseinschränkung
1. Hörstörung beidseits, Position 12.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %
und einen Gesamtgrad er Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest.
3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.11.2025 erstatteten Gutachten vom 17.01.2026 (vidiert am 18.01.2026) stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer folgende Funktionseinschränkungen
1. Generalisierte Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. fest.
4. Der befasste Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin erstellte am 18.01.2026 unter Berücksichtigung aller Leiden und Funktionseinschränkungen eine Gesamtbeurteilung, wonach beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegen würde.
5. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 20.01.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
6. Mit Emailnachricht vom 05.02.2026 gab der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtige Vertretung eine Stellungnahme ab und führte aus, dass den gegenständlichen Sachverständigengutachten keine Auseinandersetzung mit der früheren Feststellung eines Grades der Behinderung von 50 % entnommen werden könne. Eine Herabsetzung des GdB von 50 % auf 30 % könne nur bei einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes erfolgen. Eine solche Besserung sei nicht eingetreten. Außerdem sei es in der gegenständlichen Gesamtbeurteilung unterlassen worden diese Behauptung zu begründen. Im Gegenteil, der Gesundheitszustand des Antragstellers habe sich seit 2001 nachweislich verschlechtert und es seien neue Beschwerden hinzugekommen. Das Gutachten ignoriere diese Verschlechterung und behaupte gegenteilig eine Besserung, ohne auf die Entscheidung aus dem Jahr 2001 inhaltlich einzugehen. Unter anderem habe er einige Operationen am linken Ellbogen gehabt, weshalb er nur sehr leichte Gegenstände ohne Schmerzen mit seinem linken Arm tragen könne.
Außerdem sei der Antragsteller unzureichend untersucht worden und es seien nicht genügend körperliche Tests durchgeführt worden. Seien Schmerzen bei seinen Bewegungen seien während der Untersuchung relativiert und nicht weiter vertieft worden.
Im Gutachten werde ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht werde, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Diese Feststellung bzw. Behauptung sei nicht begründet worden. Der Stellungnahme angeschlossen waren medizinische Befunde.
7. Die belangte Behörde ersuchte die befasste Sachverständige aus dem Bereich der Orthopädie um die Abgabe einer Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 24.03.2026 führte der medizinische Sachverständige Folgendes aus:
„Für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Berücksichtigung aller vorgelegten Befunde maßgeblich. Die nachgereichten Befunde weisen weder auf eine wesentliche Verschlimmerung bereits berücksichtigter Leiden noch auf neue, bisher nicht berücksichtigte Leiden hin. Vielmehr stimmen sie mit der bereits getroffenen Einstufung überein, sodass daran festgehalten wird.
Die Befunde zeigen überwiegend leichte bis mäßige funktionelle Einschränkungen. Die bisherige Reduktion des GdB ist daher sachgerecht und entspricht den objektivierbaren Befunden.
Es werden verschiedene orthopädische Diagnosen dokumentiert, darunter Cubitalarthrose links, AC-Gelenksarthrose, Varusgonarthrose beidseits, Lumboischialgie, Senk-Spreizfuß und Fersensporn, sowie durchgeführte therapeutische Maßnahmen wie Physiotherapie, Infiltrationen und Infusionstherapie. Diese Befunde zeigen funktionelle Einschränkungen, die jedoch überwiegend im Rahmen der bereits berücksichtigten Gesamtbeurteilung liegen.
Die vorgelegten Befunde weisen keine Wechselwirkungen auf, die zu einer höheren funktionellen Einschränkung führen würden, als bereits berücksichtigt. Insgesamt bestätigen die nachgereichten Befunde die bisherige Leidensbeurteilung. Es ergeben sich keine neuen, behinderungsrelevanten Einschränkungen, die eine Änderung der bisherigen Einstufung erforderlich machen würden. Das Ergebnis des Vorgutachtens wird daher bestätigt, der Gesamtgrad der Behinderung bleibt unverändert bei 30 %.“
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, er sei mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, da trotz mehrfacher Hinweise auf eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes keine persönliche Untersuchung durchgeführt worden sei. Eine Entscheidung ohne aktuelle Begutachtung sei aus seiner Sicht sachlich nicht gerechtfertigt, da sich sein Gesundheitszustand seit früheren Feststellungen erheblich verändert habe. Bereits im Jahr 2001 sei ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt worden. Diese frühere Einstufung sei im aktuellen Verfahren nicht berücksichtigt worden, obwohl sie ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Beurteilung seiner gesundheitlichen Situation sei.
Seit der damaligen Feststellung hätten sich seine Beschwerden deutlich verschlimmert und es seien zahlreiche gesundheitliche Einschränkungen hinzugekommen. Mehrere Bandscheibenvorfälle, Operation am linken Ellenbogen, Arthrose beide Knie, Beschwerden in der linken Schulter, Beschwerden an der Halswirbelsäule, Hashimoto-Thyreoiditis, Schwerhörigkeit beider Ohren sowie weitere chronische Beschwerden.
Diese Diagnosen würden seine körperliche Belastbarkeit, Beweglichkeit, Schmerzfreiheit und Lebensqualität erheblich beeinträchtigen. Er stelle den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und eine neue Entscheidung im Sinne seiner Beschwerden zu treffen. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde ärztliche Befunde bei.
10. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.05.2026 vor, wo dieses am 11.05.2026 einlangte.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte 18.05.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 15.10.2025 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Olekranonfraktur links (operiert, spätere Bohrdrahtentfernung) 2013
Cubitalarthrose links
Bursitis olecrani links
Epicondylitis humeri radialis rechts
AC-Gelenksarthrose links
Varusgonarthrose beidseits, rechts stärker
Retropatellararthrose beidseits
Lumboischialgie beidseits
Bandscheibenprotrusion L4-S1
Senk-Spreizfuß beidseits
Fersensporn rechts
Derzeitige Beschwerden:
"Die meisten Beschwerden bestehen im Bereich der Kniegelenke und der Lendenwirbelsäule sowie im Nacken, in der linken Schulter und im linken Ellenbogen. Schmerzmittel werden täglich eingenommen.
Gefühlsstörungen treten im Bereich des linken Fußes und der linken Hand sowie zeitweise auch im rechten Fuß auf, jedoch nicht dauerhaft.
Lähmungserscheinungen bestehen nicht.
Eine fachärztliche Betreuung durch einen Orthopäden erfolgt bei Bedarf.
Eine Kur bzw. Rehabilitation wurde früher durchgeführt, derzeit findet keine Physiotherapie statt.
Im Jahr 1991 wurde ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt.
Die Anreise erfolgte mit dem Auto, ich wurde gebracht."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Euthyrox Metagelan
Allergie: 0
Nikotin: 0
Hilfsmittel: 0
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX
Sozialanamnese:
Verheiratet, 3 Kinder, lebt in Wohnung im Stwk mit Lift
Berufsanamnese: Reinigungskraft, selbstständig
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Abt. f. Unfallchirurgie und Sporttraumatologie 06.03.2013
Operation: Entfernung eines Bohrdrahtes (ein Stück) aufgrund einer operierten Olekranonfraktur links.
Interne Ambulanz 2 - Überweisung durch Orthopädie XXXX (Datum nicht angegeben) Epicondylitis humeri radialis rechts; Röntgen zeigt kleinen Olekranonsporn rechts und Verkalkungen am Trizepssehnenansatz. Empfehlung: 4x ESWT (radial + fokussiert). Aufklärung erfolgt, 1500 Impulse pro Sitzung, 4 Termine geplant.
Röntgen Ellbogen beidseits und Knie beidseits 22.10.2024
Rechts kleiner Olekranonsporn; links kleine Verkalkungen am Trizepssehnenansatz. Knie: beginnende Varusgonarthrose rechts, kleiner Patellasporn links, beidseits Fabella. Leichte beidseitige Femoropatellargelenksarthrose, Patellae normal zentriert.
Dr. med. univ. XXXX - 24.10.2024
Cubitalarthrose links, Bursitis olecrani links, Zustand nach Olekranonfraktur 2012. AC- Gelenksarthrose links, beginnende Varusgonarthrose beidseits, beginnende Retropatellararthrose beidseits. Lumboischialgie beidseits bei Bandscheibenprotrusion L4- S1, Senk-Spreizfuß beidseits, Fersensporn rechts, Epicondylitis humeri radialis rechts.
Dr. XXXX 24.05.2024
Anhaltende Beschwerden seit 06.02.2023: LWS-Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein. Diagnose: Lumboischialgie bei Bandscheibenprotrusion L4-S1 und ausgeprägter Osteochondrose L4-S1. Therapie: Infiltrationen, Infusionstherapie, Einlagen, physikalische Therapie und Physiotherapie.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, 52 a
Ernährungszustand:
gut
Größe: 176,00 cm Gewicht: 94,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch
Abdomen: weich, klinisch unauffällig
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Die Durchblutung ist ungestört.
Druckschmerzen linkes AC Gelenk Beweglichkeit frei
Ellbogen links endlagig Bewegungsschmerzen sonst unauffällig
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Greiffunktionen erhalten.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen.
Kniegelenk beidseits endlagig Bewegungsschmerzen sonst unauffällig.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Deutlich Hartspann. Druckschmerzen ges LWS und gluteal links im Verlauf des Ischias Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, F und S 20°
Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig.
Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Hörstörung beidseits
2. Generalisierte Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H.
Das Leiden 1 wird durch die Leiden 2 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 18.05.2026 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde aufgrund der Aktenlage vom 17.10.20256 und einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.01.2026 (vidiert am 18.01.2026), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.11.2025, der Gesamtbeurteilung vom 18.01.2026 und der ergänzenden Stellungnahme der befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 24.03.2026.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde im Wesentlichen, dass sich die Einschätzungen durch die medizinischen Sachverständigen nicht mit der Realität der Schwere seiner Leiden decken würde. Er würde an einer Vielzahl an gesundheitlichen Einschränkungen leiden, die seine körperliche Belastbarkeit, Beweglichkeit, Schmerzfreiheit und Lebensqualität erheblich beeinträchtigen würden.
Diesem Vorbringen ist ganz grundsätzlich entgegen zu halten, dass es vom erkennenden Senat durchaus nicht in Abrede gestellt wird, dass der Beschwerdeführer subjektiv sehr schwer an seinen Funktionseinschränkungen leidet. Das Ausmaß dieser Funktionseinschränkungen kann jedoch nach den Kriterien der Anlage der EVO nicht vom subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers abhängen, sondern diese Leidenszustände sind anhand von den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden und nach dem Ergebnis einer medizinischen Untersuchung durch die von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachebereichen der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin sowie Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde zu objektivieren.
Aus den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten medizinischen Befunden lässt sich aus den dort angeführten Angaben nicht entnehmen, dass insbesondere hinsichtlich der generalisierten Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates funktionelle Auswirkungen mittleren Grades bestehen, wodurch eine höhere Einstufung von Leiden 2 möglich wäre. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde zeigen überwiegend leichte bis mäßige funktionelle Einschränkungen, die auch in diesem Ausmaß von der medizinischen Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers objektiviert werden konnten. Demzufolge stufte die medizinische Sachverständige das Leiden 2 „Generalisierte Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades“ im oberen Rahmensatz der Position 02.02.01 ein, da nur leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung festgestellt wurden.
Aus dem klinischen Status der Untersuchung am 18.11.2025 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Schmerzmittel einnimmt, unter anderem Metagelan. Er legte jedoch keinen fachärztlichen Befund vor, wonach er hinsichtlich seiner Schmerzen keine weiteren Therapieoptionen mehr hätte.
Nach dem System der EVO ist es nicht vorgesehen, Leiden oder Funktionseinschränkungen höher zu bewerten, wenn ein Beschwerdeführer noch nicht alle zumutbaren Therapieoptionen ausgeschöpft hat. Sollte dem nicht gefolgt werden, so würde dies bedeuten, dass jedes – auf Wunsch einer Partei – unbehandelte Leiden einen höheren GdB erzielen müsste, obwohl es Therapieoptionen gäbe, um die Leidenszustände zu vermindern.
Zu berücksichtigen ist auch, dass es einer medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie zugebilligt werden muss, die bei einem von ihr befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben.
Aus der im Gutachten vom 17.01.2026 (vidiert am 18.01.2026) verschriftlichten Gesamtmobilität ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbstständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel zur Untersuchung kam, wobei das Gangbild hinkfrei und unauffällig gewesen ist. Auch die Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen waren nicht eingeschränkt.
Die Einstufung der Hörminderung erfolgte auf Basis der Einschätzungsverordnung entsprechend der vorgelegten medizinischen Befunde. Neue oder widersprechende Befunde wurden seitens des Beschwerdeführers nicht vorgelegt.
Insofern der Beschwerdeführer auf ein Schreiben vom 22.08.2001 verweist, welches zur Vorlage an das Finanzamt diente und worin bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer zu 50 % erwerbsgemindert ist, ist festzuhalten, dass die Ausstellung eines Behindertenpasses in nach den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetz und nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung samt Anlage erfolgt. Sowohl die belangte Behörde als auch die von dieser beigezogenen medizinischen Sachverständigen haben sich an diese rechtlichen Vorgaben gehalten. Dem Schreiben kann nicht entnommen werden, auf welcher Grundlage die Feststellung der Erwerbsminderung im Ausmaß von 50 % getroffen wurde. Darüber hinaus kann es hinsichtlich festgestellter Funktionseinschränkungen zu Veränderungen bzw. Verbesserungen kommen. Maßgeblich für die verfahrensgegenständliche Beurteilung des Grades der Behinderung ist die Einschätzung der funktionellen Einschränkungen gemäß den Bestimmungen der der Anlage der EVO unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde und des klinischen Gesamtbildes.
Insofern der Beschwerdeführer eine unzureichend persönliche Untersuchung durch die medizinische Sachverständige moniert, ist dem entgegen zu halten, dass es sich bei der von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen um eine Amtssachverständige handelt, welche zudem als gerichtliche und allgemein beeidete Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin tätig ist. Die medizinische Sachverständige ist daher ex lege zur Objektivität verpflichtet und ihr einziges Ziel im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist es, die Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers anhand der von diesem vorgelegten medizinischen Befunden und nach dem Ergebnis der medizinischen Untersuchung richtig nach den Positionen der Anlage der EVO einzuschätzen. Nichts anderes hat die medizinische Sachverständige im gegenständlichen Verfahren gemacht. Sohin geht auch dieses Argument des Beschwerdeführers ins Leere.
Ferner nahm die beigezogene medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin zu den sachlichen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Höhe der Einschätzung der Leiden und Funktionseinschränkungen in ihrer ergänzend von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme ausführlich Stellung, worin auch die vom Beschwerdeführer nachgereichten medizinischen Befunde bereits Berücksichtigung gefunden haben.
Der Beschwerdeführer legte keine medizinischen Befunde vor, welche eine höhere Einschätzung der von den medizinischen Sachverständigen festgestellten Leiden und Funktionseinschränkungen indizieren würden.
Die beigezogene Sachverständige begründete in ihrem Gutachten weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden 1. durch Leiden 2 nicht weiter erhöht wird, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Diesbezüglich gibt es für medizinische Sachverständige klare Vorgeben, wie der Gesamtgrad der Behinderung beim Vorliegen mehrerer Leiden, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall ist, vorzugehen ist.
Dabei ist grundsätzlich vom Leiden 1 auszugehen, welches den höchsten GdB aufweist. Beim Beschwerdeführer ist dies eine Hörstörung beidseits mit einem GdB von 30 %.
Eine wechselseitige Leidensbeeinflussung mit den Leiden 2 würde dann vorliegen, wenn dieses Leiden dasselbe Organsystem betreffen. Das ist bei diesem Leiden nicht der Fall, das Leiden 3 den Bewegungsappart, während es sich beim Leiden 1 um eine Hörstörung handelt.
Wenn, wie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Fall, die Leiden des Beschwerdeführers verschiedene Organsysteme betreffen, würde eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung nur dann vorliegen, wenn sich dadurch eine ungünstige Auswirkung auf das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht ergibt. Auch diese Voraussetzung liegt nicht vor, wie dies von der medizinischen Sachverständigen schlüssig festgestellt wurde. Das Vorliegen eines maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens wurde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet.
Die Sachverständigen gehen in ihren jeweiligen Gutachten und in ihrer ergänzenden Stellungnahme ausführlich auf sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts besteht folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um die Hörstörung beidseits, welches der medizinische Sachverständige richtig unter Heranziehung der Tabelle Zeile 4/Kolonne 3 – im unteren Rahmensatz – der Position 12.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da links eine relativ gute Diskrimination im Sprachaudiogramm vorliegt.
Das Leiden 2 sind die generalisierten Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades, welches die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung vorliegen.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Sämtliche Leiden sind daher nach den Kriterien der Anlage der EVO richtig eingestuft.
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde aufgrund der Aktenlage vom 17.10.2025 und einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.01.2026 (vidiert am 18.01.2026), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.11.2025, der Gesamtbeurteilung vom 18.01.2026 und der ergänzenden Stellungnahme der befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 24.03.2026 zu Grunde gelegt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme, die auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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