L532 2173419-2/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2025, Zl. XXXX , betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz samt Nebenabsprüchen zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 24.10.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) zusammengefasst damit begründete, er sei Designer und im Herkunftsstaat Ziel massiver Drohungen geworden. Der Asylantrag wurde mit Bescheid der bB vom 25.09.2017 vollinhaltlich abgewiesen. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.07.2020 hielt der BF sein Vorbringen gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) aufrecht. Das BVwG wies mit Erkenntnis vom 26.08.2020, I408 2173419-1, die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Dies begründete das Gericht zusammengefasst insbesondere damit, der BF habe sein Fluchtvorbringen im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens gesteigert und er habe zwar konkrete Aussagen gemacht, sich jedoch in Widersprüche verstrickt. Im Übrigen mangle es an einer Aktualität der Verfolgung. Mit 27.08.2020 trat Rechtskraft ein.
2. Den gegenständlichen (zweiten) Asylantrag vom 18.12.2024 begründete der BF gegenüber der Polizei im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag damit, er werde von seiner Familie bedroht, weil er eine andere Meinung vertrete und vom Islam abgefallen sei, sein Stamm habe sich von ihm losgesagt und er werde mit dem Tode bedroht und er habe eine Beziehung mit einer geschiedenen irakischen Frau gehabt, deren Exmann ihn entdeckt habe und ihm seither drohe. Diese Frau wolle ihn heiraten. Im Rückkehrfall habe er Angst um sein Leben und drohe ihm die Todesstrafe.
Am 31.01.2025 wurde der BF von einem Organwalter der bB niederschriftlich einvernommen und konkretisierte seine Angaben.
3. Mit Bescheid vom 19.02.2025, Zl. XXXX , wies die bB den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gem. § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig sei, (Spruchpunkt V.) und gewährte gem. § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).
Gegen den am 27.02.2025 zugestellten Bescheid richtet sich die Beschwerde der im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 11.03.2025.
4. Der Akt langte am 17.03.2025 bei der Außenstelle Linz des BVwG ein und wurde der Gerichtsabteilung L532 zugewiesen.
5. Das BVwG wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 21.03.2025, L532 2173419-2/4E, als unbegründet ab.
6. Gegen dieses Erkenntnis wandte sich die ao. Revision vom 26.06.2025, worin der BF neben Rechtsverletzungen auch die Eheschließung mit einer EU-Bürgerin geltend machte.
7. Mit hg. Beschluss vom 27.06.2025 erkannte das BVwG dem BF im Revisionsverfahren die aufschiebende Wirkung zu.
8. Am 20.08.2025 langte hg. eine Verständigung ein, mit welcher dem BVwG die am 23.06.2025 vollzogene Eheschließung des BF mit einer slowakischen Staatsangehörigen zur Kenntnis gebracht wurde.
9. Am 05.09.2025 erteilte die örtlich und sachlich zuständige Behörde dem BF einen Aufenthaltstitel.
10. Mit Erkenntnis des VwGH vom 02.09.2026, Ra 2025/18/0123, hg. eingelangt am 24.09.2026, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF ist Staatsangehöriger des Iraks und gehört der arabischen Volksgruppe an. Die Muttersprache des BF ist Arabisch.
Er lebte bis zu seiner Ausreise in Bagdad. Der BF erwarb im Irak schulische und akademische Bildung sowie Berufserfahrung im XXXX und als Künstler.
Er reiste legal aus dem Irak aus und in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 24.10.2016 einen ersten Asylantrag stellte.
1.2. Im – rechtskräftig abgeschlossenen – Erstverfahren brachte der BF zusammengefasst vor, aufgrund seiner künstlerischen Tätigkeit bedroht, verfolgt und letzten Endes auch von einer Miliz entführt worden zu sein.
Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde im Instanzenzug mit Erkenntnis des BVwG vom 26.08.2020, I408 2173419-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der BF habe sich als persönlich unglaubwürdig erwiesen, es sei nicht davon auszugehen, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Diese Entscheidung erwuchs mit 27.08.2020 in Rechtskraft.
1.3. Der BF brachte zur Begründung des verfahrensgegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 18.12.2024 anlässlich seiner Erstbefragung ausdrücklich vor, er werde von seiner Familie bedroht, weil er eine andere Meinung vertrete und nicht mehr dem Islam angehöre, sein Stamm hätte sich von ihm losgesagt, er werde mit dem Tode bedroht, und er habe eine Beziehung zu einer geschiedenen irakischen Frau gepflegt, deren Exmann ihn entdeckt habe und bedrohe.
Bei den nachfolgenden Einvernahmen vor der bB wiederholte er seinen Prozessstandpunkt und verwies auf körperliche und geistige Gebrechen. Im Übrigen berief er sich auf sein Privatleben in Österreich.
Das Bundesamt begründete den angefochtenen Bescheid zum verfahrensgegenständlichen Antrag zusammengefasst damit, der BF habe sich auf Rückkehrhindernisse berufen, welche er schon im Erstverfahren geltend gemacht habe, und dies dahingehend erweitert, er werde aufgrund einer Stammeslossagung mit dem Tode bedroht. Nicht plausibel sei, dass der BF, welcher seit mehreren Jahren als Künstler tätig sei, nunmehr deshalb Probleme mit seinem Stamm bekommen hätte. Auch habe er sich widersprüchlich geäußert. Aus den Folgebehauptungen sei daher nichts zu gewinnen. Die vorgelegten Beweismittel könnten nicht verifiziert werden und sei seine geäußerte Befürchtung, er müsse mit dem Tode rechnen, spekulativ. Sein Vorbringen, er werde vom Exmann seiner Affäre bedroht, könne er nicht belegen. Zusammengefasst läge kein glaubhaft geänderter Sachverhalt vor. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben gehe die bB von der Richtigkeit der Angaben des BF aus, ein Überwiegen der persönlichen Interessen des BF gegenüber den öffentlichen Interessen sei jedoch nicht feststellbar.
In der (außerordentlich umfassenden) Beschwerde wird zusammengefasst dargetan, das Bundesamt habe die neuen Beweismittel, insbesondere auch seine Aktivität in sozialen Medien, nicht hinreichend berücksichtigt, und verkannt, dass ein geänderter Sachverhalt vorliege. Im Übrigen habe die bB nicht ausreichend geprüft, ob die Krankheiten des BF im Herkunftsstaat einer Behandlung zugeführt werden könnten. Auch die Tatsache, dass der BF eine Beziehung mit einer Unionsbürgerin führe und die Hochzeit beabsichtigt sei, sei in die Entscheidungsfindung nicht ausreichend eingeflossen. Im Übrigen wurden verschiedene Anträge auf Anhörung von Zeugen sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
1.4. Das BVwG teilte zunächst im ersten Rechtsgang den Prozessstandpunkt der bB, der VwGH hob dieses Erkenntnis jedoch mit der Begründung auf, ein möglicher Konnex zu einer asylrelevanten Verfolgung könne vor dem Hintergrund des Parteienvorbringens und der ins Verfahren eingebrachten Beweismittel nicht von vornherein verneint werden. Das Höchstgericht gab sohin eindeutig zu erkennen, nicht von einer entschiedenen Sache auszugehen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der bB vorgelegten Verfahrensakt (einschließlich des Verfahrensaktes des Bundesamtes betreffend den erstmaligen Antrag des BF auf internationalen Schutz in Österreich) unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde samt Beilagen, ferner durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des BVwG zu I408 2173419-1 und sowie durch Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Strafregister und dem AJWEB den BF betreffend. Nicht zuletzt wurde der Entscheidungsfindung das Erkenntnis des VwGH vom 02.09.2026, Ra 2025/18/0123, zugrundegelegt.
2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der bB.
Die unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Administrativakt und wurden nicht bestritten. Die Identität des BF konnte laut dem angefochtenen Bescheid wegen der fehlenden Vorlage entsprechender Unterlagen nicht festgestellt werden und schließt sich das erkennende Gericht dieser Würdigung vorbehaltlos an.
2.3. Die Feststellungen zum ersten Asylantrag des BF, dem diesbezüglichen Parteienvorbringen sowie den Erkenntnisausführungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem diesbezüglichen Verfahrensakt des Bundesamtes und des erkennenden Gerichts.
2.4. Die unter Punkt 1.4. dargestellten Feststellungen zum Parteienvorbringen und den behördlichen Erwägungen sowie dem wesentlichen Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes ergeben sich zweifelsfrei aus dem Studium des Inhalts des verfahrensgegenständlichen Gesamtaktes.
2.5. Die Rechtsposition des VwGH ergibt sich aus dem dg. Erkenntnis.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides
3.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen.
Dieser tragende Grundsatz soll nach der Rechtsprechung in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt.
3.3. Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. statt aller jüngst VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0255).
In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006 mwN, wobei der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass der gegenständliche Fall im Kontext des an den EuGH gerichteten Ersuchen um Vorabentscheidung anders gelagert ist).
In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050).
Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nach der mittlerweile ständigen und im Gefolge einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH 9.9.2021, C-18/20) ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (vgl. etwa VwGH 23.9.2024, Ra 2024/18/0266, mit Hinweis auf grundlegende Ausführungen dazu in VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). (VwGH vom 02.09.2026, Ra 2025/18/123)
3.4. Zum gegenständlichen Verfahren:
3.4.1. Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das Erkenntnis des BVwG vom 26.08.2020, I408 2173419-1, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde und das mit 27.08.2020 in Rechtskraft erwuchs.
3.4.2. Der BF hat den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag zusammengefasst damit begründet, nicht in den Irak zurückkehren zu können, da er mit Verfolgungshandlungen durch seine Familie konfrontiert sei, dies aufgrund des Umstands, dass er eine andere Meinung vertrete und vom Islam abgefallen sei. Sein Stamm hätte sich von ihm losgesagt und er werde mit dem Tode bedroht. Außerdem habe er eine Beziehung zu einer geschiedenen irakischen Frau gepflegt, deren Exmann ihn entdeckt habe und bedrohe. Hiezu legte er verschiedene Beweis- und Bescheinigungsmittel vor.
3.4.3. Der VwGH hielt hiezu, nach Wiedergabe der wesentlichen Erwägungsgründe der bB, (u.a.) fest, dass ein möglicher Konnex zu einer asylrelevanten Verfolgung nicht von vornherein verneint werden könne.
3.4.4. Das Höchstgericht ließ sohin unzweideutig erkennen, dass es – neben dem Vorwurf, die bB und das BVwG hätten zur Entscheidungsfindung erforderliche Ermittlungsschritte unterlassen – eine Identität der Sache nicht als gegeben annimmt.
Eine Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache kommt daher gegenwärtig nicht (mehr) in Betracht, sondern hat das Bundesamt das Fluchtvorbringen inhaltlich auf seine Glaubhaftigkeit sowie Relevanz zu prüfen und sich insbesondere mit den ins Verfahren eingebrachten Beweismitteln auseinanderzusetzen bzw. eine allfällige Qualifikation als Fälschung nachvollziehbar und schlüssig zu begründen. Aus Gründen einer effizienten Verfahrensführung wird es auch naheliegend sein, die vom BF im Beschwerdeschriftsatz beantragte Zeugeneinvernahme durchzuführen, deren Unterlassung das Höchstgericht kritisiert hatte.
Gem. § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und Verwaltungsbehörden nach Stattgabe einer Revision durch den VwGH verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.4.5. Da bei einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs 1 AVG dem BVwG ein inhaltlicher Abspruch über den Antrag auf internationalen Schutz verwehrt ist und das Gericht lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung überprüfen darf, war der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis stattzugeben und war der Bescheid zu beheben.
Für das vom Bundesamt in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides der verfahrensgegenständliche Antrag des BF wieder unerledigt ist und über diesen von der bB neuerlich, nunmehr meritorisch, abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).
3.4.6. Auf die zwischenzeitige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG und die daraus abzuleitenden Folgen für das Schicksal der Rückkehrentscheidung und der mit ihr verbundenen Spruchpunkte wird hingewiesen.
3.4.7. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass die gegenständliche Entscheidung keinesfalls als Präjudiz im Hinblick auf eine – allenfalls auch im Instanzenzug – zu prüfende Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu verstehen ist.
Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Gem. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung engfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Bei der Frage der Rechtsrichtigkeit einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache handelt es sich grundsätzlich um eine reine Rechtsfrage, die keiner Erörterung bedarf.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen einer entschiedenen Sache, dem Refoulementschutz und dem durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargetan. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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