IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 28.05.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 05.12.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Fachärztin für Neurologie ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.04.2026 erstellten Sachverständigengutachten vom 30.04.2026 (vidiert am selben Tag) stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen
1. Z.n. Intracerebraler Blutung links parito-occipital (OP 6/25), Position 04.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %
2. Chronischer Kopfschmerz (Migräne und Z.n. Hirnblutung), Position 04.11.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (v.H.) fest.
Der Gesamt GdB ergebe sich aus dem führenden Leiden 1. Aufgrund der deutlichen Leidensüberschneidungen komme es zu keiner zusätzlichen ungünstigen Leidensbeeinflussung durch das Leiden 2.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin das genannte Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 30.04.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.05.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
5. Mit E-Mail vom 03.06.2026 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, worin sie ausführte, dass sie mit der ablehnenden Entscheidung nicht einverstanden sei. Sie ersuche, ihren Antrag erneut zu prüfen und die vorliegenden medizinischen Unterlagen nochmals zu berücksichtigen.
6. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.06.2026 vor, wo dieses am 12.06.2026 einlangte.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.06.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
8. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 16.06.2026 wurde die Beschwerdeführerin zur Verbesserung ihrer Beschwerde aufgefordert.
9. Mit E-Mailnachricht vom 18.06.2026 langte eine verbesserte Beschwerde ein, worin die Beschwerdeführerin ausführte, dass ihre tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Sie leide unter Kreislaufproblemen, Panikattacken sowie Ohnmachtsanfällen bzw. Ohnmachtsneigung. Diese Beschwerden würden im Alltag regelmäßig auftreten und würden zu erheblichen Einschränkungen ihrer Belastbarkeit und Selbstständigkeit führen. Insbesondere ihre Mobilität sei deutlich eingeschränkt. Alleine Auto zu fahren sei ihr derzeit nicht möglich, da aufgrund der Kreislaufprobleme, der Panikattacken und der Gefahr einer Ohnmacht kein sicheres Führen eines Fahrzeuges gewährleistet sei. Dadurch sei sie bei Terminen und Wegen teilweise auf Unterstützung oder Begleitung angewiesen. Diese gesundheitlichen Einschränkungen würden ihren Alltag erheblich beeinträchtigten und sollten bei der Beurteilung ihres Antrags berücksichtigt werden. Dem Schreiben angeschlossen war ein Befundblatt Ambulant vom 29.05.2026.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 05.12.2025 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Z. n. Intracerebraler Blutung links parito-occipital (OP 6/25)
Derzeitige Beschwerden:
Gehe etwas besser. Es bestehe noch eine Müdigkeit und Schwindel. Weiterhin drückende Kopfschmerzen, fast jeden Tag ein Analgetikum. Würde wieder Teilzeit arbeiten. Es bestehe ein Schweregefühl im rechten Arm und Bein. Seit einer Woche wurde Neupro begonnen, es sei im Krankenhaus ein RLS festgestellt worden, würde helfen. Habe seit der Hirnblutung Probleme mit vielen Leuten, werde dann schwindelig.
Gehe spazieren, traue sich nicht mehr alleine gehen, sei beim Gehen schwindelig, könne ein bis eineinhalb km gehen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Neupro-Pflaster, Escitalopram, Saroten, Parkemed bei Bedarf, Mexalen bei Bedarf.
Sozialanamnese:
Reinigungskraft, arbeite wieder Teilzeit, verheiratet, lebt mit Gatten und Sohn in einer Wohnung, Haushalt werde von Gatten und Sohn erledigt, Gatte geht einkaufen.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befund Neurologische Ambulanz XXXX
Die Vorgeschichte bezügl. einer atypischen cerebralen Blutung li. parieto-occipital mit Kraniotomie 06/2025 in Berlin darf als bekannt vorausgesetzt werden.
Die initial doch sehr deutl. Kopfschmerzen haben sich in der letzten Zeit sukzessive reduziert, würden jedoch nach wie vor, insbes. bei körperl. Belastung in ähnlicher Art auftreten. Fr. XXXX nimmt pro Woche 2-3 Tabl. Novalgin ein, darunter ließen sich die Schmerzen relativ gut beherrschen. Nach wie vor besteht eine deutl. verminderte Belastbarkeit. Bei haushalt. Tätigkeiten würde sie nach rd, einer Std. eine Pause brauchen. Die Ausübung ihres Berufes (Reinigungskraft) wird dzt. definitiv noch nicht toleriert, darüber hinaus beklagt Fr. XXXX noch leichte kognitive Einschränkungen.
In der aktuellen MRT (10.09.2025) zeigen sich die residuellen Veränderungen bei li. parieto-occipitaler Blutung, Hinweise auf eine Amyloidangiopathie oder diffusionseingeschr. Läsionen bestehen allerdings nicht.
Lfd. Medikation Citalopram, gelegentl. Novalgin.
Neurologischer Status:
HN: I anamnestisch unauffällig, Pupillen rund, isocor, mittel weit, normale Lichtreaktion, Bulbi frei beweglich, kein pathologischer Nystagmus. Gesichtsfeld fingerperimetr. frei, Sens. re. herabgesetzt. Facialis stgl., Hören adäquat, untere HN frei. SOP allenfalls gering druckdolent, Kopf eher frei beweglich. Geringer Hartspann der Nacken- und Schultergüftelmuskulatur in Linksbetonung, kein Meningismus.
OE: AW regelrecht, MER stgl. eher lebhaft, geringe Hypästhesie re. (diffus), FNV re. endgr. etwas ataktisch.
Rumpf: Hvpästhesie im oberen Thoraxbereich re., sonst keine Auffälligkeiten.
UE: MER stgl. mittellebhaft, Sensomotorik unauffällig, KHV re. fragl. gering unsicher, Bab:nsk bds. neg., Stand/Gang sicher.
Diagnose:
Z. n. ICH links parito-occipital (OP 6/25)
Befund NTK 8/25:
Atypische ICH postzenfral links am 08.06.2025
Z.n.parasagittaler parietaler osteoplastischer Kraniotomie unter IONM mittels MEP/SEPs und Neuronavigation am 13.06.2025
Mittelgradige depressive Episode
Migräne
St.p- Harnwegsinfektion
Befund Helios-KLinik Berlin-Buch 6/25:
Diagnosen:
Atypische ICB links postzentral
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf frei beweglich
HN: Pup. mw, isocor, prompte LR, FAc. symmetrisch, Sens. stgl. unauffällig, untere HN frei
OE: AVV geringes Absinken rechts FNV zielunsicher re., keine Parese, Hypästhesie rechts., MER mlh stgl., kein Rigor, kein Tremor, Knips neg.
UE: PV Absinken re. und KHV re. ziel unsicher, gering ataktisch, re. sehr geringe proportionierte Parese, MER mlh stgl., Hypästhesie re., Bab. neg.
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauffälliges sicheres Gangbild
Status Psychicus:
wechselnd, Stimmung ab und zu traurig, Schlaf Mit Saroten besser, aber trotzdem DSS, Konzentration nicht so gut.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Z.n. Intracerebraler Blutung links parito-occipital (OP 6/25)
2. Chronischer Kopfschmerz (Migräne und Z.n. Hirnblutung)
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H.
Der Gesamt GdB ergibt sich aus dem führenden Leiden 1. Aufgrund der deutlichen Leidensüberschneidung kommt es zu keiner zusätzlichen ungünstigen Leidensbeeinflussung durch das Leiden 2.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 08.04.2026 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 20.04.2026 (vidiert am selben Tag), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.04.2026.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass ihre Kreislaufprobleme, Panikattacken sowie Ohnmachtsanfälle bzw. Ohnmachtsneigung, die zu erheblichen Einschränkungen ihrer Belastbarkeit und Selbstständigkeit führen würden, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Dem ist entgegen zu halten, dass die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie in deren Gutachten vom 30.04.2026 (vidiert am selben Tag) das führende Leiden 1 „Z.n. Intracerebraler Blutung links parito-occipital (OP 6/25)“ richtigerweise eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.01.01 (Nervensystem – cerebrale Lähmungen leichten Grades) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. bewertet hat.
Für die Beurteilung des Schweregrades sind die funktionellen Defizite entscheidend. Demzufolge begründete die Gutachterin die Einstufung von Leiden 1 damit, dass eine diskrete Halbseitensymptomatik rechts bestehe sowie ein reaktiver Depressio, leichte kognitive Einschränkungen sowie Restless Legs vorliegen würden. Die vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden und deckt sich mit dem in Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Fachstatus sowie mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunden. Eine Gangunsicherheit – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden, vielmehr stellte die medizinische Sachverständige ein unauffälliges und sicheres Gangbild der Beschwerdeführerin fest.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach sie an Panikattacken sowie Ohnmachtsanfällen bzw. Ohnmachtsneigung leide, ist festzuhalten, dass keine medizinischen Befunde vorliegen, die dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin objektivieren würden.
Zu dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befundblatt ambulant vom 29.05.2026 ohne fachspezifischen Status ist festzuhalten, dass ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, nicht geeignet sind, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Sohin geht dieses Argument der Beschwerdeführerin ins Leere. Sie konnte nicht bescheinigen, dass das Leiden 1 höher einzustufen gewesen wäre, als dies von der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie in deren Gutachten erfolgte.
Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine weitere besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Die beigezogene Gutachterin führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass es aufgrund der deutlichen Leidensüberschneidung zu keiner zusätzlichen ungünstigen Leidensbeeinflussung durch das Leiden 2 kommt. Das Vorliegen einer weiteren negativen Leidensbeeinflussung wurde von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend behauptet.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin waren sohin nicht dazu geeignet das eingeholte Sachverständigengutachten zu widerlegen und wurden im Rahmen der Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren auch keine weiteren – dem Gutachtensergebnis widersprechenden – medizinischen Unterlagen vorgelegt.
Auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden.
Die Sachverständige geht in ihrem Gutachten vom 30.04.2026 (vidiert am selben Tag) ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin ist damit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 30.04.2026 (vidiert am selben Tag), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.04.2026. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Das Leiden 1 ist der Z.n. Intracerebraler Blutung links parito-occipital (OP 6/25), welches die medizinische Sachverständige richtig eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz nach der Position 04.01.01 der Anlage EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da eine diskrete Halbseitensymptomatik rechts vorliegt, reaktiver Depressio und leichte kognitive Einschränkungen und RLS.
Beim Leiden 2 handelt es sich um den chronischen Kopfschmerz (Migräne und Z.n. Hirnblutung), welches die medizinische Sachverständige im unteren Rahmensatz der Position 04.11.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da beinahe tägliche Schmerzattacken bestehen, aber einfache analgetische Medikation.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 30.04.2026 (vidiert am selben Tag), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.04.2026 zu Grunde gelegt.
Die medizinische Sachverständige stellt in der Gesamtbeurteilung fest, dass sich der Gesamt GdB aus dem führenden Leiden 1 ergibt. Aufgrund der deutlichen Leidensüberschneidung kommt es zu keiner zusätzlichen ungünstigen Leidensbeeinflussung durch das Leiden 2, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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