IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 08.05.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.01.2026 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 31.03.2026 erstellten Sachverständigengutachten vom 31.03.2026 (vidiert am selben Tag) stellte der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkung
1. rez. Depressio, PTBS, emotional instabl. Persönlichkeitsstörung, Position 03.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (v.H.) fest.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin das genannte Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 01.04.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.05.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, worin sie ausführte, dass sie den Bescheid über den Grad der Behinderung erhalten habe, in dem ein Grad von 30 % festgestellt worden sei. Sie sei überzeugt, dass dieser Wert nicht angemessen sei. Die gesundheitlichen Einschränkungen wie beispielsweise PTBS würden sich erheblich auf ihre Lebensqualität und Teilhabe im Alltag auswirken. Insbesondere Panikattacken in öffentlichen Verkehrsmitteln und Interaktionen mit Personen würden zu einer kompletten Überlastung führen. Alltägliche Tasks wie Einkaufen würden oft zur Selbstverletzung durch Ritzen führen. Sie sei daher nicht der Meinung arbeitsfähig zu sein. Sie ersuche um erneute Überprüfung ihres Antrags und um eine angemessene Neubewertung des Grades der Behinderung. Der Beschwerde waren keine medizinischen Befunde angeschlossen.
6. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.05.2026 vor, wo dieses am 29.05.2026 einlangte.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.06.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 23.01.2026 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Seit Jahren bestehen psychische Beschwerden. Seit 16. Lj in Behandlung FA Betreuung zuletzt: 10/25 XXXX 9.3.26 XXXX (erstmalig) Ko b. Bed Psychotherapie: 1 / Woche (Mag. XXXX 27.3.26)
stationären oder teilstationären psychiatrischen Aufenthalte: 2023 Klinik Floridsdorf Rehabaufenthalte: 0
Alkohol/Drogenkonsum werden verneint.
Derzeitige Beschwerden:
vermindertes Durchhaltevermögen, Schlafstörung, Selbstverletzungen, nicht belastbar.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Venlafaxin 75mg
Sozialanamnese:
lebt mit Freund, kein Einkommen, kein Pflegegeld, keine Erwachsenvertretung
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2.10.25 FÄ XXXX : Komplexe posttraumatische Belastungsstörung F43.1 Zwangsstörung F42
9.3.26 FA XXXX : rez Depressio (leicht), PTBS, Emotional instab. Persönlichkeit
5.9.-31.10.23 Klinik Floridsdorf: emotional instab. PEST, mittelgrad Depressio
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Ernährungszustand:
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt.
An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Die Koordination ist intakt.
An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen,
Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. möglich,
die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Die Koordination ist intakt.
Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ.
Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.
Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
Status Psychicus:
Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb vermindert, subjektiv keine kognitiven Einschränkungen, Stimmung depressiv, in beiden Skalenbereichen affizierbar, Ein- und Durchschlafstörung, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. rez. Depressio, PTBS, emotional instabile Persönlichkeitsstörung
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 01.06.2026 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 31.03.2026 (vidiert am selben Tag), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 31.03.2026. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die Beschwerdeführerin erklärte sich in ihrer Beschwerde mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Sie sei überzeugt, dass der festgestellte Grad der Behinderung in der Höhe von 30 % nicht angemessen sei. Die gesundheitlichen Einschränkungen würden sich erheblich auf ihre Lebensqualität und ihre Teilhabe im Alltag auswirken.
Es steht auch für den erkennenden Senat unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin an psychischen Funktionseinschränkungen leidet, welche ihre Lebensqualität und ihren Alltag beeinträchtigen.
Die Beschwerdeführerin ist trotz ihrer psychiatrischen Erkrankung in der Lage, integrative Maßnahmen zu absolvieren, um eine kontinuierliche berufliche Tätigkeit ausüben zu können. Sie bezieht kein Pflegegeld und hat keine Erwachsenenvertretung, was ebenfalls dafür spricht, dass sie trotz ihrer Erkrankung in der Lage ist, ihren Alltag weitgehend ohne fremde Hilfe zu bewältigen. Sohin kann diesem Argument nicht gefolgt werden.
Einschätzungen nach den Kriterien der Anlage der EVO sind in der Form vorzunehmen, dass aus medizinischer Sicht zu beurteilen ist, welche Funktionseinschränkungen mit dem Leiden einhergehen. Um dies feststellen zu können, werden die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde ebenso berücksichtigt, wie die Ergebnisse des vom medizinischen Sachverständigen am 31.03.2026 selbst durchgeführten fachmedizinischen Untersuchung. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind aus den Feststellungen zu entnehmen.
Die (vom medizinischen Sachverständigen herangezogene) Position 03.06.01 erfasst „Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades“ sowie „Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades“. Bei einem GdB von 30 % werden die Kriterien „Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert“ angeführt.
In dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Patientenbrief vom 09.03.2026 wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin integrative Maßnahmen absolviert, um eine kontinuierliche berufliche Tätigkeit ausüben zu können und dass dort auch eine Beratung durch Sozialarbeiter:innen erfolge. Gesamt zeige sich die Beschwerdeführerin fachärztlich psychiatrisch in einem relativ stabilen Zustandsbild. Weiters werde auch die Fortführung der bereits etablierten Medikation empfohlen und eine nächste psychiatrische Kontrolle bei Bedarf. Dieser aktuelle Patientenbrief wurde von dem von der belangten Behörde herangezogenen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie in seinem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Gutachten berücksichtigt. Aus diesem Befundbericht ist für den erkennenden Senat abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer psychiatrischen Leiden nach wie vor sozial integriert ist, was eine Einschätzung nach Position 03.06.01 der Anlage der EVO bestätigt.
Die Leiden und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sind grundsätzlich nach den Kriterien der Anlage der EVO unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Therapieoptionen einzustufen. Eine Nichtberücksichtigung bestehender, zumutbarer Therapieoptionen im Rahmen der Einschätzung ist rechtlich nicht zulässig und würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten höheren Einschätzung führen, als sie bei Ausschöpfung der therapeutischen Möglichkeiten zutreffend wäre. Andernfalls würden Personen, die verfügbare Therapieoptionen nicht in Anspruch nehmen, im Ergebnis eine höhere Einschätzung ihrer Leiden und Funktionseinschränkungen erhalten als jene, die sich den entsprechenden Behandlungen unterziehen – ein Ergebnis, das mit dem Zweck der EVO nicht vereinbar wäre. Daher kann auch diesem Argument der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden.
Eine Beurteilung nach den Kriterien der der Anlage der EVO setzt voraus, dass die betroffene Person die ihr zumutbaren und verfügbaren Therapiemöglichkeiten in Anspruch nimmt. Wird eine Therapie – aus welchen Gründen auch immer – nicht wahrgenommen und führt dies zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Dies rechtfertigt jedoch keine höhere Bewertung des Leidenszustandes nach den Vorgaben der Anlage der EVO.
Auch wenn die subjektive Beeinträchtigung stärker empfunden werden mag, ist für die Einschätzung maßgeblich, dass alle zumutbaren Therapieoptionen ausgeschöpft werden, um eine Verbesserung oder Stabilisierung des Gesundheitszustandes zu erreichen. Dem schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten zufolge bestehen bei der Beschwerdeführerin noch Therapieoptionen. Die Nichtausschöpfung vorhandener Behandlungsmöglichkeiten begründet daher keine höhere Einstufung des Leidenszustandes nach den Kriterien der Anlage der EVO.
Inwieweit die Einschätzung ihrer psychiatrischen Leiden nach Position 03.06.01 der Anlage der EVO nicht schlüssig und nachvollziehbar sein soll, führt die Beschwerdeführerin nicht konkret aus. Insbesondere legte sie kein medizinisches Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene vor, welche diese Behauptung medizinisch objektivieren würde.
Der Sachverständige geht in seinem Gutachten vom 31.03.2026 ausführlich auf sämtliche Befunde der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 31.03.2026. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Das Leiden 1 ist die rez. Depressio, PTBS, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, welches der medizinische Sachverständige richtig zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz nach der Position 03.06.01 der Anlage EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da bei chronischer Beeinträchtigung Therapieoptionen bestehen, fachärztliche Kontrolle bei Bedarf, geringe antidepressive Medikation.
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 31.03.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag zu Grunde gelegt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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